Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen 2 Ss 409/13) |
LG Kassel (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen 4 Ns - 4853 Js 32100/12 Jug) |
AG Fritzlar (Urteil vom 22.05.2013; Aktenzeichen 03 Cs - 4853 Js 32100/12) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass ihre nach dem Recht des Landes Hessen schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen einer Schule teilnehmen. Insoweit wenden sich die Beschwerdeführer nicht nur gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht, sondern mittelbar auch gegen die Strafnorm des § 182 Hessisches Schulgesetz.
I.
1. Das Hessische Schulgesetz (HessSchulG) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014 (GVBl I S. 134) enthält – neben einer Bußgeldvorschrift in § 181 – in § 182 eine Strafvorschrift folgenden Inhalts:
§ 182 Straftaten
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) 1Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 2Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. 3Der Antrag kann zurückgenommen werden.
Entsprechende Strafbestimmungen enthalten neben dem Hessischen Schulgesetz lediglich die Schulgesetze in Bremen (§ 66 Abs. 1 Bremisches Schulgesetz), in Hamburg (§ 114 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz), in Mecklenburg-Vorpommern (§ 140 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern) und im Saarland (§ 17 Abs. 4 Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland). In den übrigen Bundesländern wird die Nichteinhaltung der Schulpflicht ausschließlich als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
2. Die beiden Beschwerdeführer haben neun gemeinsame Kinder. Sie unterrichteten bereits die fünf ältesten Kinder im eigenen Haushalt. Nachdem sie ihren drei nächstälteren Kindern ebenfalls den Schulbesuch verweigert hatten, wurden sie wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht wiederholt zu Geldstrafen verurteilt. Dennoch hielten sie diese drei Kinder auch nachfolgend vom Schulbesuch ab. Hierbei beriefen sie sich auf „festgefügte und unumstößliche” Glaubens- und Gewissensgründe.
3. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht Fritzlar am 22. Mai 2013 die beiden Beschwerdeführer (erneut) wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht in drei Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je fünf Euro. Die Berufungen der beiden Beschwerdeführer sowie die – auf das Strafmaß beschränkte – Berufung der Staatsanwaltschaft wurden mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 2013 verworfen. Die hiergegen gerichtete und insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs. 1 HessSchulG gestützte Revision der Beschwerdeführer verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 18. März 2014 als unbegründet, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben habe.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer vor allem die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der von den Ausgangsgerichten angewendeten Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG. Für die mit § 182 Abs. 1 HessSchulG geregelte Materie fehle dem Land Hessen die Befugnis zur Gesetzgebung, weil insoweit der Bund mit § 171 StGB von seiner konkurrierenden Gesetzgebung abschließend Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus sei § 182 Abs. 1 HessSchulG unvereinbar mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, der wertentscheidenden Grundsatznorm aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der objektiven Wertentscheidung des Art. 11 Abs. 1 GG. Die Strafnorm verletze überdies das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Zudem sei eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG zu besorgen, da das tatrichterlich festgestellte Verhalten auf ein und derselben Gewissensentscheidung beruhe und sich daher aus verfassungsrechtlicher Sicht als eine einheitliche Tat darstelle, so dass die erneute Verurteilung dem verfassungsrechtlichen Tatbegriff widerspreche. Im Ausgangsverfahren sei zudem das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Ferner hätten die Ausgangsinstanzen die gerügte Strafnorm insofern verfassungswidrig angewendet, als die Ausstrahlungswirkung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Elternrechts bei der Auslegung des § 182 Abs. 1 HessSchulG nicht berücksichtigt worden sei. Gerügt werde schließlich die Verletzung des Gebots schuldangemessenen Strafens. Denn die Ausgangsgerichte hätten gerade nicht festgestellt, dass das Wohl ihrer Kinder durch die häusliche Unterrichtung gefährdet worden sei.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist – mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg – ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da sie unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.) ist.
I.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Fritzlar wenden, ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen fehlender Beschwer unzulässig. Denn durch das – nach umfassender Durchführung einer Hauptverhandlung ergangene – Berufungsurteil des Landgerichts Kassel ist prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfGK 4, 261 ≪264≫; 5, 7 ≪8≫; 5, 365 ≪366≫; 6, 284 ≪285≫; 10, 134 ≪138≫; 13, 231 ≪233≫). Soweit die Beschwerdeführer in Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Kassel und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes durch die Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG geltend machen sowie eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren rügen, genügt ihre Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen.
II.
Die Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ist formell (1.) wie materiell (2.) verfassungsgemäß. Auch gegen die konkrete Anwendung des § 182 Abs. 1 HessSchulG durch die Fachgerichte ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (3.).
1. a) Nach Art. 72 Abs. 1 GG hat der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungsbefugnis, soweit nicht der Bund von der ihm verliehenen Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Ein Gebrauchmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn der Bund eine Regelung getroffen hat. Auch in dem absichtsvollen Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeszuständigkeit liegen, welche dann insoweit eine Sperrwirkung für die Länder erzeugt (vgl. BVerfGE 32, 319 ≪327 f.≫). Außerdem darf sich ein Landesgesetzgeber zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz – gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen – wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ≪327≫; 85, 134 ≪147≫).
Dabei kann der Bundesgesetzgeber im Bereich der im Strafgesetzbuch herkömmlich geregelten Materien Straftatbestände auch dort schaffen, wo ihm sonst durch den Zuständigkeitskatalog des Grundgesetzes Grenzen gezogen sind (vgl. BVerfGE 23, 113 ≪124≫; 98, 265 ≪312≫). Soweit diese Regelungen abschließend sind, verhindern sie ergänzendes oder abweichendes Landesrecht, das auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 – 2 BvL 5/09 –, juris, Rn. 38). Dies wird in Art. 4 Abs. 2 EGStGB einfachgesetzlich bestätigt (vgl. BVerfGE 98, 265 ≪312≫).
b) Die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, kann im Einzelnen schwierig zu entscheiden sein. Die Antwort ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesgesetz selbst, in zweiter Linie aus dem hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien. Das gilt auch bei einem absichtsvollen Regelungsverzicht, der in dem Gesetzestext selbst keinen unmittelbaren Ausdruck finden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 – 2 BvL 5/09 –, juris, Rn. 39). Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung für die Gesetzgebung der Länder offen ist (vgl. BVerfGE 102, 99 ≪114 f.≫). Ob der Gebrauch, den der Bund von einer Kompetenz gemacht hat, abschließend ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes festgestellt werden (vgl. BVerfGE 67, 299 ≪324≫; 109, 190 ≪229≫). In jedem Fall setzt die Sperrwirkung für die Länder voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerfGE 98, 265 ≪301≫).
c) In Ansehung dieser Maßstäbe hat der Bundesgesetzgeber mit Erlass des § 171 StGB, der die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, von seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht abschließend Gebrauch gemacht und deshalb die Landeskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht verdrängt. Weder der Regelungscharakter des § 171 StGB noch dessen Schutzzweck und Historie lassen den unmittelbaren Schluss auf eine abschließende Regelung zu. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung lässt sich nicht feststellen, dass mit dieser Strafnorm die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in der Weise abschließend geregelt werden sollte, dass daneben kein Raum für die strafrechtliche Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen nach Landesrecht mehr bliebe.
aa) Der äußere Tatbestand des § 171 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt, ohne dass das so umschriebene Handeln oder Unterlassen im Gesetz eine weitergehende Konkretisierung erführe. Sie ist derart allgemein formuliert, dass ein tatbestandliches Handeln oder Unterlassen nicht nur in dem anhaltenden Dulden von Schulschwänzen (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 12; Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171 Rn. 16; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 171 Rn. 6; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 11 (Oktober 2013); Rinio, FPR 2007, S. 467; Schoene, DRiZ 2004, S. 354 ff.; ferner AG Tiergarten, Urteil vom 30. November 2009 – 403 Ds 291/08 –, juris), sondern auch in dem Abhalten eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch (vgl. Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 171 Rn. 8; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 8; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 171 Rn. 6; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 8 (Juli 2013)) erblickt werden kann. Insoweit sind jedenfalls im Ausgangspunkt tatbestandliche Überschneidungen mit der hier in Rede stehenden Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG – insbesondere mit dem dortigen Merkmal des „Entziehens” – denkbar (vgl. Rinio, FPR 2007, S. 467 ≪469≫). Gleichwohl ist der Wortlaut des § 171 StGB zu indifferent, als dass darin ein absichtsvolles Unterlassen des Bundesgesetzgebers erblickt werden könnte, zusätzliche und konkrete Regelungen seitens des Landesgesetzgebers auszuschließen, zumal der Inhalt der in Bezug genommenen Fürsorge- und Erziehungspflichten sich nicht allgemein und abstrakt bestimmen lässt, sondern vielmehr aus dem besonderen Zweck der Vorschrift herzuleiten ist (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 6; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 9 (Oktober 2013)).
bb) Danach bezweckt die Strafnorm nach einhelliger Meinung (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 3; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171 Rn. 2; Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 2 (Oktober 2013); Frommel, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 171 Rn. 5; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 1 (Juli 2013); Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Rotsch/Gasa, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. 2013, StGB § 171 Rn. 1; Rinio, FPR 2007, S. 467; Bohnert, ZStW 2005, S. 290 ≪293≫; Neuheuser, NStZ 2000, S. 174) den Schutz der gesunden körperlichen und psychischen Entwicklung von Jugendlichen unter 16 Jahren. Geschütztes Rechtsgut ist sowohl das körperliche Wohlergehen als auch die sittliche und geistige Entwicklung des Schutzbefohlenen, insbesondere ihn zu künftigem Legalverhalten zu erziehen und ihm die Fähigkeit zu vermitteln, Lebensaufgaben unter Berücksichtigung des geltenden Normensystems zu bewältigen (vgl. Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171 Rn. 5; Neuheuser, NStZ 2000, S. 174 ≪175≫; Rinio, FPR 2007, S. 467 ≪468≫). Zwar wird von Teilen der Literatur angenommen, dass hinter § 171 StGB (mittelbar) auch ein Allgemeininteresse in Form „eines staatlich garantierten Minimalniveaus pädagogischer Einwirkung” stehe (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 171 Rn. 2; Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 1 (Juli 2013); Rinio, FPR 2007, S. 467; Schoene, DRiZ 2004, S. 354 ≪355≫). In diesem Sinne nimmt der Staat indes nur reflexartig an individuellen Rechtsgütern teil, ohne dass das individuell ausgerichtete Rechtsgut dadurch zu einem Rechtsgut der Allgemeinheit würde (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 3).
Demgegenüber ist § 182 HessSchulG eingeführt worden, um besonders schwere Schulpflichtverstöße angemessen und wirkungsvoll ahnden zu können (vgl. Vorlage der Hessischen Landesregierung zur Änderung des Hessischen Schulpflichtgesetzes vom 26. August 1965, LTDrucks 5/1470, S. 6; Köller/Achilles/Manten, in: PdK – Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 1 (Dezember 2011)). Die Strafbestimmung bezweckt mithin allein die Durchsetzung der – landesrechtlich geregelten – allgemeinen Schulpflicht. Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl. BVerfGK 1, 141 ≪143 f.≫; 8, 151 ≪155 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 – 1 BvR 235/89 –, juris, Rn. 7). Damit dienen die jeweiligen Strafvorschriften dem Schutz weitgehend unterschiedlicher Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 98, 265 ≪312≫), so dass § 171 StGB eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber nicht erkennen lässt.
cc) Gegen den abschließenden Regelungscharakter des § 171 StGB spricht ferner, dass zur Verwirklichung seines objektiven Tatbestandes die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht allein nicht ausreichend ist. Die Tathandlung muss darüber hinaus eine der im Gesetz genannten Risiken auslösen, nämlich die Gefahr erheblicher körperlicher oder seelischer Entwicklungsschäden, eines kriminellen Lebenswandels oder des Abgleitens in die Prostitution. Der Straftatbestand des § 171 StGB ist somit als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (vgl. Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 2; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 171 Rn. 2; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 3 (Oktober 2013); Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 2 (Juli 2013); Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Rotsch/Gasa, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. 2013, StGB § 171 Rn. 1; Bohnert, ZStW 2005, S. 290 ≪292≫; Schramm, JA 2013, S. 881 ≪884≫). Die Strafnorm des § 182 HessSchulG hingegen setzt lediglich ein dauernd oder hartnäckig wiederholtes Entziehen anderer von der Schulpflicht voraus, verlangt also für die objektive Tatbestandsverwirklichung ein Tun oder Unterlassen (vgl. Köller/Achilles/Manten, in: PdK – Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 2 (Dezember 2011); Rinio, ZfJ 2001, S. 221 ≪226≫; ders., FPR 2007, S. 467 ≪469≫), ohne dass es – anders als bei § 171 StGB – auf eine etwaige konkrete Kindeswohlgefährdung ankommt.
dd) Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesgenese des § 171 StGB bestätigt. Die ursprünglich mit der Verordnung zum Schutz der Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9. März 1943 (RGBl I S. 140) in das Strafgesetzbuch eingefügte Strafbestimmung ist als § 170d StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (Viertes Strafrechtsreformgesetz – 4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725 ≪1726≫) neu gefasst worden und – nunmehr als § 171 StGB (vgl. BGBl I 1998, S. 164 ≪172≫) – bis heute unverändert geblieben. In ihrer ursprünglichen Fassung, die bis zu ihrer Neufassung durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz galt (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Entstehungsgeschichte), lautete die Vorschrift wie folgt:
Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines Kindes dadurch gefährdet, dass er in gewissenloser Weise seine Fürsorge- oder Erziehungspflichten gröblich vernachlässigt, insbesondere das Kind ohne ausreichende Nahrung oder Wartung lässt, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Namentlich das Merkmal der Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls eines Kindes stellte die Praxis vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 13; VI/3521, S. 15; Luther, NJW 1954, S. 493; Sturm, JZ 1974, S. 1 ≪3≫; Lenckner, JuS 1968, S. 304 ≪306≫), so dass sich der Bundesgerichtshof in seiner frühen Rechtsprechung dazu veranlasst sah, dieses dergestalt zu konkretisieren, dass er einen Zustand verlangte, der die Möglichkeit einer „Verwahrlosung” nahelegt (vgl. BGHSt 3, 256 ≪258≫; Luther, NJW 1954, S. 493). Dementsprechend sah der Regierungsentwurf zum Vierten Strafrechtsreformgesetz vor, die gröbliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe zu stellen, durch die ein Kind oder Jugendlicher unter 16 Jahren in die Gefahr der „kriminellen oder körperlichen Verwahrlosung” gebracht wird (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 13). Hierbei sollte eine „körperliche Verwahrlosung” insbesondere in solchen Fällen angenommen werden, die im Vorfeld der vorsätzlichen Körperverletzung liegen, während der Begriff der „kriminellen Verwahrlosung” Fallgestaltungen umfassen sollte, in denen die Fürsorge- oder Erziehungspflichtigen den Schutzbefohlenen ständig unbeaufsichtigt lassen, obwohl sie wissen, dass dieser als Mitglied einer Bande Jugendlicher regelmäßig strafbare Handlungen begeht (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 13). In seiner Stellungnahme bezeichnete der Bundesrat den Begriff der „Verwahrlosung” als veraltet und diskriminierend und schlug stattdessen vor, auf die erhebliche Gefährdung des körperlichen oder geistig-seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen abzustellen (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 40). Die daraufhin vom Sonderausschuss für die Strafrechtsreform empfohlene Fassung (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 73) wurde – nach erneuter Einbringung des Entwurfes zum Vierten Strafrechtsreformgesetz in der 7. Wahlperiode (vgl. BTDrucks 7/80; 7/514; PlenProt. 7/39, S. 2107 ff.) – schließlich in seiner bis heute geltenden Form Gesetz. Der Sonderausschuss hatte sich dabei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung im Wesentlichen angeschlossen und von der Erwägung leiten lassen, dass nicht nur auf die Gefahr körperlicher, sondern auch psychischer Schädigungen abzustellen sei (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 16). Insofern sei die Tatbestandsfassung des Regierungsentwurfs zu eng, da es auch Fälle – wie etwa das Unterlassen, einen Jungen vom Kriminellen – oder ein Mädchen vom Prostituiertenmilieu fernzuhalten, oder das ständige Alleinlassen beziehungsweise Einschließen von Kindern in einer Wohnung (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 15; Sturm, JZ 1974, S. 1 ≪3≫) – gebe, die eine erhebliche psychische Schädigung des Kindes befürchten ließen, gleichwohl nicht unter das Merkmal der körperlichen oder kriminellen Verwahrlosung zu subsumieren seien (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 16). Die Vorschrift erwähne – so der Sonderausschuss in seinem schriftlichen Bericht weiter – ausdrücklich auch die Fürsorge- oder Erziehungspflichtverletzung, die den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringe, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, um mit den beiden letztgenannten Unterfällen die Schwelle anzudeuten, von der ab ein psychischer Entwicklungsschaden als erheblich und damit tatbestandsmäßig anzusehen sei (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 16).
In Anbetracht dieser Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber mit Schaffung des § 171 StGB vornehmlich darauf ankam, Kinder in ihrer körperlichen und psychischen Integrität zu schützen (vgl. PlenProt. 7/39, S. 2108), indem sie vor einem Abgleiten in ein Kriminellen- beziehungsweise Prostituiertenmilieu bewahrt bleiben sollten. Demgegenüber kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber mit § 171 StGB – anders als der Landesgesetzgeber mit § 182 HessSchulG (vgl. Vorlage der Hessischen Landesregierung zur Änderung des Hessischen Schulpflichtgesetzes vom 26. August 1965, LTDrucks 5/1470, S. 6; Köller/Achilles/Manten, in: PdK – Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 1 (Dezember 2011)) – die allgemeine Schulpflicht strafrechtlich zu flankieren beabsichtigte, zumal es zweifelhaft ist, ob die von ihm vorausgesetzte und in § 171 StGB angelegte Erheblichkeitsschwelle in Fällen der Schulpflichtverletzung überhaupt erreicht wird.
2. a) Der Landesgesetzgeber, der in § 182 Abs. 1 HessSchulG das Entziehen anderer von der Schulpflicht unter Strafe stellt, greift zwar in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und – wie hier angesichts der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe – in deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 – 1 BvR 235/89 –, juris, Rn. 3 und 7). Jedoch hat bereits die 1. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 – (vgl. BVerfGK 8, 151 ≪155 ff.≫) in Ansehung der Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ausgeführt, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts darstelle. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfGK 1, 141 ≪143≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 1986 – 1 BvR 794/86 –, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 – 1 BvR 235/89 –, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09 –, juris, Rn. 14), unterliegt es – auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen. Insofern greift auch die von den Beschwerdeführern in diesem Kontext erhobene Rüge des Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht durch.
b) Der Umstand, dass nur in fünf Bundesländern – darunter in Hessen – die Verletzung der Schulpflicht strafbewehrt ist und in den übrigen Bundesländern ausschließlich mit einem Bußgeld geahndet wird, ist nicht geeignet, unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG die materielle Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs. 1 HessSchulG zu begründen. Denn eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt allein dann vor, wenn sie von ein und demselben Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich ausgeht (vgl. BVerfGE 79, 127 ≪158≫; 93, 319 ≪351≫; 122, 1 ≪25≫, stRspr). Ein Landesgesetzgeber ist daher nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27). Der Straftatbestand des § 182 Abs. 1 HessSchulG widerspricht in diesem Zusammenhang auch nicht der objektiven Wertentscheidung des Art. 11 Abs. 1 GG. Denn weder von seiner Zielsetzung noch von seiner Wirkung her kommt § 182 Abs. 1 HessSchulG einem strikten Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz gleich (vgl. BVerfGK 17, 44 ≪56≫).
3. Die Fachgerichte haben in den angefochtenen Entscheidungen den Straftatbestand des § 182 Abs. 1 HessSchulG ohne Verstoß gegen Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer angewendet.
a) Sie haben insbesondere die Ausstrahlungswirkung des elterlichen Erziehungsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und deren gewissensgeleitete Entscheidung in den Blick genommen, ihre Kinder aus Glaubensgründen vom Unterricht fernzuhalten. Dass nach den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen das Wohl der Kinder nicht gefährdet gewesen ist, die fünf ältesten Kinder sogar gute bis sehr gute Schulabschlüsse erlangt und den Berufseinstieg gemeistert haben, vermag nichts an der Verpflichtung zu ändern, die Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen. Denn die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften” entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern (vgl. BVerfGK 8, 151 ≪155 f.≫).
b) Dass die Beschwerdeführer (erneut) wegen Entziehung (derselben) Kinder von der Schulpflicht verurteilt wurden, stellt keine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG dar.
aa) „Tat” im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte – Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ≪202≫; 45, 434 ≪435≫; 56, 22 ≪28≫). Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Würdigung der Fachgerichte, wonach es sich bei den abgeurteilten Taten und dem zeitlich vorangehenden Verhalten der Beschwerdeführer um verschiedene Taten handelt, nicht zu beanstanden. Die geschichtlichen Vorgänge, die den unterschiedlichen Verurteilungen zugrunde lagen beziehungsweise liegen, sind schon zeitlich nicht identisch und voneinander abgrenzbar (vgl. BVerfGK 7, 417 ≪420≫), da die verschiedenen Straferkenntnisse unterschiedliche Tatzeiträume betrafen, so dass hierin eine willkürliche – und damit auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende – Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts nicht zu erkennen ist.
bb) Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt auch nicht deshalb vor, weil den Beschwerdeführern zufolge das tatbestandliche Verhalten auf eine einmal getroffene, „festgefügte und unumstößliche” Glaubens- und Gewissensentscheidung zurückzuführen ist. Die von ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzdienstverweigerung, wonach die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dann dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG darstellt, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut” und „Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 23, 191 ≪203 ff.≫; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 – 2 BvR 100/84 –, NJW 1984, S. 1675; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 – 2 BvR 1194/01 –, juris, Rn. 3), lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt übertragen. Die an Ersatzdienstverweigerer einerseits und an die Eltern schulpflichtiger Kinder andererseits gestellten und jeweils nicht erfüllten Anforderungen sind unterschiedlich (vgl. BVerfGE 28, 264 ≪280≫ zur Waffendienstverweigerung). Jenen Entscheidungen lag die Besonderheit zugrunde, dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte (vgl. BVerfGE 28, 264 ≪280≫; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 – 2 BvR 1272/82 –, NJW 1983, S. 1600 jew. zur Waffendienstverweigerung), während dies bei Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch fernhalten, nicht der Fall ist:
(1) Nach § 67 Abs. 1 HessSchulG sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule teilnehmen, bei der zuständigen Schule an- und abgemeldet, zur Schulanmeldung vorgestellt sowie für den Schulbesuch angemessen ausgestattet werden. In Ansehung dessen liegt ein „Entziehen” im Sinne des § 182 Abs. 1 HessSchulG bereits dann vor, wenn Erziehungsberechtigte durch Unterlassen von erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nicht dafür Sorge tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig der Schulpflicht nachkommen; dieses Tatbestandsmerkmal kann aber auch dadurch herbeigeführt werden, dass Eltern – etwa aus kulturellen oder religiösen Gründen – ihre schulpflichtigen Kinder durch aktives Tun gezielt von der Teilnahme am Unterricht fernhalten (vgl. Köller/Achilles/Manten, in: PdK – Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 2 (Dezember 2011); Rinio, ZfJ 2001, S. 221 ≪226≫; ders., FPR 2007, S. 467 ≪469≫). Da im vorliegenden Verfahren der Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber den Beschwerdeführern auf der letztgenannten Variante und damit auf einem aktiven Tun liegt, ist schon aus diesem Grund deren Tatbestandsverwirklichung nicht mit dem „Totalunterlassen” eines Ersatzdienstverweigerers vergleichbar.
(2) Dessen ungeachtet ist auch bei einem Unterlassen der Eltern, ihre Kinder zum Schulbesuch anzuhalten, deren diesbezügliche Gewissensentscheidung – anders als diejenige eines Ersatzdienstverweigerers – von vielschichtigen Faktoren abhängig und damit in mehrfacher Hinsicht „teilbar”. So besteht nach § 56 Abs. 1 HessSchulG für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden die Schulpflicht, die im Land Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Schulpflicht erweist sich somit als eine höchstpersönliche Pflicht; Eltern sind bezüglich jedes ihrer Kinder gefordert, deren Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten, so dass schon insoweit eine einheitlich getroffene Gewissensentscheidung keine Klammerwirkung – gleichsam die Schulpflichtverletzung mehrerer Kinder verknüpfend – zu erzeugen vermag. Aber selbst dann, wenn man lediglich auf die Schulpflicht jedes einzelnen Kindes abstellt, wird aufgrund einer derartigen Gewissensentscheidung nicht zwangsläufig dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG begründet. Denn auch insoweit ist die Erfüllung der Schulpflicht – anders als die Ersatzdienstpflicht – nicht von gleich bleibenden Faktoren abhängig, sondern vielmehr in Relation zur Person des Schulpflichtigen und den äußeren Rahmenbedingungen des Unterrichts beziehungsweise der jeweiligen Schule zu setzen. So stellt sich für Eltern etwa anlässlich eines Wechsels auf eine weiterführende Schule oder gar der Schulform sowie angesichts des breitgefächerten, sich ständig ändernden Fächerkanons und nicht zuletzt in Anbetracht der individuellen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes immer wieder neu die Frage, ob und inwiefern sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ihr Kind am Unterricht einer anerkannten Schule teilnehmen zu lassen.
(3) Ausgehend von einem solchen Verständnis der Schulpflicht durften die Fachgerichte in den angefochtenen Entscheidungen ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht annehmen, dass sich der Normbefehl immer wieder aktualisiert und die Schulpflicht jedes einzelnen Kindes mithin mehrfach verletzt und sanktioniert werden kann. Insofern ist das tatbestandliche Verhalten des „Entziehens” einer wiederholten Befehlsverweigerung vergleichbar, deren mehrfache Ahndung das Bundesverfassungsgericht trotz einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 28, 264 ≪279 f.≫; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 – 2 BvR 1272/82 –, NJW 1983, S. 1600). Vor diesem Hintergrund vermag die Gewissensentscheidung der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass deren diesbezügliches Vorbringen („festgefügte und unumstößliche” Glaubens- und Gewissensgründe) zu unsubstantiiert war, um diese zu dem die innere Tatseite und von da aus die gesamte Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden zu lassen – nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. BVerfGE 28, 264 ≪279 f.≫).
c) Ebenso wenig stellen sich die konkret verhängten strafrechtlichen Sanktionen im Lichte des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG als unverhältnismäßig dar. Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, es liege ein – den Grad einer seelischen Bedrängnis erreichender – unauflöslicher Konflikt zwischen einer ernsten Glaubensüberzeugung und der staatlich auferlegten Schulpflicht vor. Der Widerspruch zwischen dem strafbewehrten Handlungsgebot – der Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer anerkannten Schule – und den eigenen Glaubensüberzeugungen erweist sich nicht als derart ausweglos, dass sie berechtigt gewesen wären, dem Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln (vgl. BVerfGK 8, 151 ≪157≫). So haben die Beschwerdeführer weder dargetan, dass sie sich um die vorrangige Alternative, ihre Kinder an einer anderen – anerkannten – öffentlichen oder privaten (Bekenntnis-)Schule unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen fernzuhalten (vgl. BVerfGK 8, 151 ≪158≫).
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen
Haufe-Index 7536551 |
NJW 2015, 44 |
FamRZ 2015, 27 |
NVwZ 2014, 8 |
NVwZ 2015, 151 |
DÖV 2015, 116 |
JA 2015, 315 |
JZ 2014, 688 |
JuS 2015, 763 |
DVBl. 2014, 3 |
FF 2015, 40 |
Jugendhilfe 2015, 52 |
SchuR 2015, 80 |
SchuR 2016, 59 |
ZKJ 2015, 23 |
Jura 2015, 1013 |