Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom gleichen Tage
Verfahrensgang
Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verbotsverfügung der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern vom 12. April 2005 – 32.2.23.2.20-02/05 – wird nach Maßgabe der Ziff. 2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April 2005 – 4 B 945/05 – wieder hergestellt.
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich abgefasst.
A.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbotes.
I.
Am 14. Februar 2005 meldete der Beschwerdeführer für den 16. April 2005 eine inhaltlich im Zusammenhang mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 8. Mai 1945 stehende Demonstration in Seebad-Ahlbeck unter dem Motto an: “1945 bis 2005: 60 Jahre Befreiungslüge – Wir feiern nicht! Wir klagen an! Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen verjähren nicht, trotz künstlich geschaffener aufgezwungener EG/EU-Gebilde”. Die Versammlung sollte als “Trauermarsch in Form einer Flüchtlingskolonne” abgehalten werden. Mit Bescheid vom 12. April 2005 verbot die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern – die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung des angemeldeten Aufzugs mit anschließender Kundgebung sowie etwaige Ersatzveranstaltungen unter dem gleichen Motto. Die Versammlung gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wegen Verletzung der Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB).
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verbotsverfügung Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Gericht führte aus, die Verbotsverfügung erweise sich im Rahmen der summarischen rechtlichen Überprüfung als rechtswidrig. Das Motto der Veranstaltung erfülle, wie näher dargelegt wird, weder den Tatbestand der Volksverhetzung noch den der Beleidigung. Das Verwaltungsgericht erließ unter Ziff. 2 seines Beschlusses allerdings Auflagen, und zwar hinsichtlich der Routenführung, des zeitlichen Rahmens der Veranstaltung sowie ihrer Begleitumstände (Begrenzung des Einsatzes von Trommeln, der Verwendung von Fahnen und von Lautsprechern sowie das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie des Tragens von Uniformen als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung).
3. Die gegen die Auflagen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurück. Auf die ebenfalls erhobene Beschwerde der Landrätin änderte es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Veranstaltung sei gemäß § 15 Abs. 1 VersG zu verbieten, da der vorgesehene Inhalt der Kundgebung den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung verletze. Dies folge aus einem nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Internet unter dem Versammlungsmotto veröffentlichten Text.
Es entspreche dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, diese Internetveröffentlichung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Aus dem Text würde deutlich, dass das Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bedauert werde, indem es dort heiße: “In Wirklichkeit war der 8. Mai 1945 ein Tag des Elends, der Qual und der Trauer. Deutschland, das deutsche Volk hatte sechs Jahre im gewaltigsten Krieg aller Zeiten um die Existenz gekämpft”. Damit würden sowohl die nationalsozialistische Herrschaft als solche wie auch der von ihr geführte Angriffskrieg gerechtfertigt und gebilligt. Billigen sei grundsätzlich als Gutheißen von unter der NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Dies treffe auf eine Äußerung zu, die den Tag der Befreiung von dieser Herrschaft als “Tag des Elends, der Qual und der Trauer” bezeichne. Eine Rechtfertigung dieser Menschenrechtsverletzungen liege vor, wenn die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen gekennzeichnet würden. Dies sei in der Äußerung “Das deutsche Volk hatte sechs Jahre lang im gewaltigsten Krieg aller Zeiten um die Existenz gekämpft” enthalten. Auch eine Störung des öffentlichen Friedens in einer die Würde der Opfer des Nationalsozialismus verletztenden Weise sei gegeben. Zwar reiche eine abstrakte Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht aus, vielmehr müsse eine konkrete Störung vorliegen und die Tathandlungen müssten in einer die Würde der Opfer verletztenden Weise begangen werden. Dabei werde man in der Regel davon ausgehen können, dass das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die Menschenwürde der Opfer verletze. Im Hinblick auf diese Vermutungsregel sei von einer unmittelbaren Gefahr auszugehen, weil die Veranstaltung die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnende Menschenrechtsverletzungen billige und rechtfertige. Rechtsextremistische Propagande sei zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet. Eine entsprechende Friedensgefährdung hafte derartigen an die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an. Dies gelte in jedem Fall dann, wenn sie in den zeitlichen Zusammenhang mit dem 60. Jahrestag der Befreiung von dem NS-Regime gestellt würden. Sie tangierten dann nicht nur Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der Ermordeten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße. Sie stellten auch sonst eine Gefährdung für ein friedliches Zusammenleben dar. Angesichts der eindeutigen Zielrichtung der niedergelegten Äußerungen komme es nicht mehr darauf an, ob der Beschwerdeführer in den Gesprächen mit der Antragsgegnerin und im bisherigen Verwaltungsstreitverfahren selbst eine andere Überzeugung kundgetan habe.
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. April 2005 gegen die Verbotsverfügung wieder herzustellen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verbotsverfügung und der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 8 und Art. 5 GG.
II.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist am 15. April 2005 gegen 18.00 Uhr zugestellt worden, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist am gleichen Tag um 20.44 Uhr eingereicht worden. Die Versammlung war für den Folgetag, den 16. April 2005, um 12.00 Uhr vorgesehen. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
B.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird teilweise stattgegeben.
I.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 88, 169 ≪171 f.≫; 91, 328 ≪332≫). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn – wie hier – aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2814).
II.
Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtgrundlage für das angesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Die Argumentationen der Antragsgegnerin und des Oberverwaltungsgerichts sind in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht tragfähig.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgegeben, weil die zu Grunde liegende Verfügung eines Verbots der Versammlung gemäß § 15 Abs. 1 VersG rechtmäßig sei. Der Inhalt der beabsichtigten Kundgebung verstoße – wie aus der Internetveröffentlichung zu entnehmen sei – gegen § 130 Abs. 4 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit.
Diese rechtliche Bewertung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Die erst jüngst geschaffene Norm des § 130 Abs. 4 StGB definiert das Schutzgut mit drei Tatbestandsmerkmalen: 1) die Störung des öffentlichen Friedens, und zwar 2) in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise, die dadurch erfolgt, dass 3) die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Eine Strafbarkeit entfällt schon dann, wenn eines dieser Merkmale nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 VersG eine auf diesen Straftatbestand bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur anzunehmen, wenn die erwartete Äußerung alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das Versammlungsverbot ist demgegenüber rechtswidrig, wenn sie auch nur eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Vorliegend fehlen jedenfalls Anhaltspunkte für eine bevorstehende Störung des öffentlichen Friedens. Damit kann dahinstehen, ob auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.
Zwar sieht das Oberverwaltungsgericht, dass die Störung des öffentlichen Friedens konkret vorliegen muss, also eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht. § 130 Abs. 4 StGB ist strafrechtsdogmatisch als so genanntes echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet. Daher setzt eine strafrechtliche Verurteilung auf den Fall bezogene Feststellungen dazu voraus, dass eine Störung des öffentlichen Friedens tatsächlich eingetreten ist. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf (BTDrucks 15/4832 vom 15. Februar 2005) noch nicht vorgesehene Normierung als Erfolgsdelikt kommt im Normtext zum Ausdruck und ist in den Materialien der Gesetz gewordenen Fassung eindeutig angesprochen worden (BTDrucks 15/5051 vom 9. März 2005, S. 10, 12). Diese Änderung war nicht zuletzt eine Reaktion auf die in der Expertenanhörung in der 56. Sitzung des Innenausschusses vom 7. März 2005 geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, die bei einem Äußerungsdelikt eine abstrakte Gefährdung ausreichen ließe.
Als Grundlage eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersG kommt eine durch die bevorstehende Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB ausgelöste Gefahr für die öffentliche Sicherheit daher nur in Betracht, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der öffentliche Frieden tatsächlich gestört werden wird. Das Oberverwaltungsgericht macht diese Bezugnahme auf ein echtes Erfolgsdelikt im Zuge der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG aber dadurch hinfällig, dass es von einer Vermutung ausgeht: Eine unmittelbare Gefahr einer solchen Friedensstörung sei zu vermuten, wenn die Veranstaltung – wie es das Gericht vorliegend annimmt – die die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen billige und rechtfertige. Würde eine solche Konstruktion im Rahmen des Strafrechts angewandt, handelte es sich um eine Vermutungsregelung zu Lasten des Täters. Derartige strafbegründende Vermutungsregelungen, die ein objektiv nicht festgestelltes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes aus einem anderen gesetzlich festgeschriebenen Umstand ableiten und dem Angeklagten die Beweislast überbürden, dass die zu seinen Lasten angenommene Tatsache nicht vorgelegen habe, sind mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden strafrechtlichen Schuldgrundsatz nicht vereinbar (vgl. Eser, in: Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 833 ≪845 f.≫; Stuckenberg, Untersuchungen zu Unschuldsvermutung, 1998, S. 91; Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 111). Das geltende Strafrecht kennt solche auf eine Tatbestandsvoraussetzung bezogene Vermutungsregelungen dementsprechend nicht.
Ein versammlungsrechtliches Verbot aus Anlass des Bevorstehenes einer Straftat kann nicht auf eine Vermutung gestützt werden, die zur Begründung der Verwirklichung des Straftatbestandes nicht herangezogen werden dürfte. Vielmehr muss der Charakter des § 130 Abs. 4 StGB als Erfolgsdelikt in der Weise berücksichtigt werden, dass bei der versammlungsrechtlichen Prüfung einer Gefahr die Friedensstörung nach den erkennbaren Umständen tatsächlich unmittelbar bevorsteht. Dies entspricht im Übrigen auch versammlungsrechtlichen Grundsätzen. Mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit wäre es nicht vereinbar, eine Versammlung zu verbieten, weil der Veranstalter nicht bewiesen hat, eine Äußerung werde nicht zur Verletzung des Rechtsguts – hier des öffentlichen Friedens – führen.
Von diesen Anforderungen abgesehen, hält das Oberverwaltungsgericht sich nicht einmal an seine eigenen Annahmen. Es nimmt dem Antragsteller nämlich die Möglichkeit, dieser Vermutung entgegen zu treten. So soll es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf ankommen, ob er in den Gesprächen mit der Antragsgegnerin oder im bisherigen Verwaltungsstreitverfahren eine andere Überzeugung kundgetan habe. Es wird also gar nicht erst geprüft, ob tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vermutung zu entkräften. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Subsumtion nicht auf die schon in das Verfahren eingeführten Umstände zu Inhalt und Ablauf der Versammlung gestützt hat, sondern auf eine Internetveröffentlichung, die es dem Beschwerdeführer zurechnet, ohne dass er Gelegenheit hatte, die Vermutung zu widerlegen.
2. Die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin und der darin enthaltene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sind aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen ebenfalls offensichtlich fehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Ausführungen dementsprechend auch nicht auf die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe.
III.
Soweit der Beschwerdeführer allerdings uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs verlangt, war sein Antrag abzulehnen.
1. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer sich gegen sämtliche im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen wendet, mithin auch einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Verwaltungsgericht tenorierten Auflagen begehrt. Zwar bezeichnet er in seiner Begründung ausdrücklich nur die Verbotsverfügung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als verfassungswidrig. Er hatte jedoch gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wegen der dort enthaltenen Auflagen Beschwerde eingelegt und verlangt nunmehr uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird nach Maßgabe der Ziff. 2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2005 wieder hergestellt.
Die Bestimmung von Auflagen nach § 15 VersG ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die auf Grund ihrer Sach- und Ortsnähe am besten beurteilen kann, welche Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Sind solche Auflagen nicht erlassen worden und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, können die Gerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eine Ermessensentscheidung unter Abwägung von Vor- und Nachteilen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch hinsichtlich möglicher Auflagen treffen. Solche Auflagen müssen regelmäßig ohne eigenständige Sachverhaltsermittlungen festgelegt werden und dienen ausschließlich dem Ziel, mit der Eilentscheidung möglicherweise verbundenen Gefahren, die aber im Interesse des effektiven Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen sind, gering zu halten.
Das Bundesverfassungsgericht bezieht in die Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Auflagen ein, die das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO vorgesehen hat. Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende “schwere Nachteil” ist hinsichtlich dieser Auflagen nicht erkennbar. Das Grundanliegen des Beschwerdeführers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfüllt. Auch hat er im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, die angegriffenen Auflagen hätten ein solches Gewicht, dass auch insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen sei.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1343927 |
NJW 2005, 3202 |
NVwZ 2006, 205 |
NJ 2005, 408 |
BayVBl. 2005, 594 |
GV/RP 2006, 323 |
GV/RP 2006, 552 |
NPA 2006, -- |
FuBW 2006, 141 |
FuHe 2006, 166 |
FuNds 2006, 395 |
www.judicialis.de 2005 |