Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzgl einer erledigten behördlichen Ingewahrsamnahme zwecks Sicherung der Abschiebung des Betroffenen (§§ 62 Abs 3, Abs 5 AufenthG 2004, § 428 FamFG). Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verneinung des Feststellungsinteresses für Beschwerde gem § 428 Abs 2 FamFG unter Hinweis auf Möglichkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG. Gegenstandswertfestsetzung

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 104 Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AufenthG 2004 § 62 Abs. 3 S. 1, Abs. 5; FamFG §§ 58, 62, 428 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 28.09.2017; Aktenzeichen 5 T 188/17)

AG Hildesheim (Beschluss vom 27.07.2017; Aktenzeichen 109 XIV 12260 B)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 28. September 2017 - 5 T 188/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14455334

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