Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Erlasses einer eA: Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers an die USA wegen Straftaten gegen den Wettbewerb (Sherman Antitrust Act). fachgerichtliche Anwendung des IRG sowie der Auslieferungsabkommen (beiderseitige Strafbarkeit, Spezialität) ohne Willkürverstoß. keine Anwendung des Auslieferungsverbots (Art 16 Abs 2 S 1 GG) auf nichtdeutsche Unionsbürger. keine Verletzung von 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtvorlage an den EuGH
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 S. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; AEUV Art. 18 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3; AuslfVtr USA Art. 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 1, 3; EUBes 516/2003; EUBes 820/2009; IRG § 73; StGB § 298; USA/EU-AlAbkREO Art 17 Abs. 2; USC 15 § § 1ff, § 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Gründe
Rz. 1
Der Antrag auf einstweilige Anordnung betrifft die Auslieferung des Antragstellers in die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zweck der Strafverfolgung.
I.
Rz. 2
1. Die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchten im August 2013 um die Auslieferung des Antragstellers, eines italienischen Staatsangehörigen, gegen den wegen des Verdachts von wettbewerbsbeschränkenden Submissions- und Preisabsprachen ermittelt wurde. Der bei dem Unternehmen P. bis Juni 2006 als Manager sowie bis November 2006 als Berater beschäftigte Antragsteller soll sich mit anderen Personen seit mindestens 1999 bis Ende 2006 zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, die gegenüber ölfördernden Unternehmen bei Ausschreibungen die Preise für Gummischläuche abgesprochen und dadurch den Wettbewerb beschränkt habe. Entsprechend dem 1999 - bei einem von drei Treffen der Gruppe - vom Antragsteller unterbreiteten Vorschlag soll jeder Ausschreibung unter den bis zu sechs Wettbewerbern vorab ein "Champion" zugeteilt worden sein. Als Hauptansprechpartner von P. soll der Antragsteller am Zustandekommen von 131 Verträgen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 73 Millionen US-Dollar beteiligt gewesen sein. Der Antragsteller wurde am 17. Juni 2013 in Frankfurt am Main festgenommen.
Rz. 3
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Januar 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - nach der Anforderung weiterer Unterlagen bei den US-amerikanischen Behörden - die Auslieferung des Antragstellers wegen der ihm zur Last gelegten Taten für zulässig erklärt.
Rz. 4
Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei gewahrt. Auch nach deutschem Recht sei die Tat strafbar, und zwar als wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB, begangen in der Form eines Organisationsdelikts. Dass den inkriminierten Angeboten jeweils Ausschreibungsverfahren zugrunde gelegen hätten, ergebe sich aus den Auslieferungsunterlagen.
Rz. 5
Dem Grundsatz der Spezialität werde Rechnung getragen. Die zur Konkretisierung der 131 Verträge vorgelegte Einzelaufstellung benenne für jeden Vertrag den Kunden, den Endbestimmungsort für das Produkt sowie die erzielten Einnahmen. Damit sei die Konkretisierung in einem Maße erfolgt, welches auch der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift genügen würde. Es sei unschädlich, dass keine konkreten Tathandlungen benannt worden seien, denn der Antragsteller habe an dem Kartell als zentrale Figur mitgewirkt, weitere Unternehmen geworben und Mitarbeiter von P. in die Kartellabsprache eingebunden. Nach deutschem Recht wären die einzelnen Angebotsabgaben zur Tateinheit verklammert. Der Umfang der einzelnen Beteiligungshandlungen werde erst bei der Tatschuld relevant.
Rz. 6
Ob ausländische Strafnormen bei der Prüfung des ordre public gemäß § 73 IRG an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen seien, könne dahinstehen. Die US-amerikanische Strafnorm, der Sherman Act, sowie deren notwendige Konkretisierung durch die Rechtsprechung seien nicht zu unbestimmt.
Rz. 7
Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege nicht vor. Das Deutschenprivileg aus Art. 16 Abs. 2 GG müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Unionsbürger angewandt werden. Aus Art. 17 Abs. 2 des am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Auslieferungsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und den USA ergebe sich, dass Art. 16 Abs. 2 GG nach wie vor zum nationalen verfassungsrechtlichen Besitzstand gehöre. Daher bestehe auch kein Erfordernis, den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.
II.
Rz. 8
Der anwaltlich vertretene Antragsteller sieht sich durch den Beschluss vom 22. Januar 2014 in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 25 und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.
Rz. 9
Als Unionsbürger müsse der Antragsteller denselben Schutz wie ein deutscher Staatsangehöriger genießen. Eine Verletzung des allgemeinen europarechtlichen Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV sei einer Rechtfertigung nicht zugänglich. Dieser Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG habe sich das Oberlandesgericht willkürlich verschlossen. Außerdem habe das Oberlandesgericht das Recht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil es das Verfahren trotz einer sich aus Art. 267 AEUV ergebenden Vorlagepflicht nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
Rz. 10
Daneben liege ein Verstoß sowohl gegen den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit als auch gegen das Spezialitätsprinzip vor. Nach deutschem Recht könne man das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten nicht unter § 298 StGB subsumieren, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um ein Dauerdelikt handele. Allenfalls konkrete Preisabsprachen hätten dem Antragsteller vorgeworfen werden können. Der Spezialitätsgrundsatz solle den Antragsteller davor schützen, wegen anderer Taten als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert werde, verurteilt zu werden. Dafür seien die Auslieferungsunterlagen hinsichtlich der Tathandlungen, der Tatzeiten und der Tatorte zu unbestimmt. Dies liege daran, dass die einschlägige US-amerikanische Strafvorschrift ein Dauerdelikt sei. Das Oberlandesgericht habe darüber willkürlich hinweggesehen.
Rz. 11
Das Gesetzlichkeitsprinzip in der Form des Bestimmtheitsgrundsatzes sei verletzt, weil der US-amerikanische Straftatbestand zu weit gefasst sei. Bestraft werde ein Organisations- und Dauerdelikt mit kaum umrissener Tathandlung.
III.
Rz. 12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Rz. 13
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 ≪42≫; 111, 147 ≪152 f.≫; stRspr).
Rz. 14
2. Danach kann vorliegend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Der insofern gestellte Antrag ist jedenfalls unbegründet, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rz. 15
a) Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine willkürliche Auslegung und Anwendung von einfachem Recht ist nicht ersichtlich.
Rz. 16
Das Bundesverfassungsgericht prüft in Auslieferungsverfahren, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 108, 129 ≪137≫; 109, 13 ≪33≫; 109, 38 ≪59≫; BVerfGK 2, 165 ≪173≫; 6, 334 ≪342≫; 14, 113 ≪115≫). Hierbei macht eine fehlende Auslegung eines Gesetzes für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪279≫; BVerfGK 14, 113 ≪115, 116≫). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Rz. 17
aa) Die Annahme der Beachtung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ≪BGBl 1980 II S. 647≫) ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 298 StGB in zumindest vertretbarer Weise dargelegt.
Rz. 18
(1) Soweit § 298 StGB das Vorliegen einer Ausschreibung voraussetzt, hat das Oberlandesgericht sich nicht nur auf die nachvollziehbare allgemeine Überlegung gestützt, angesichts von Art und Größenordnung der Aufträge dränge sich die Annahme auf, dass ein geordnetes Bieterverfahren durchgeführt worden sei, sondern auch auf mehrere Stellen aus den Auslieferungsunterlagen, die dies dokumentierten, bezogen. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
Rz. 19
(2) Eine willkürliche Rechtsanwendung ist auch in der Bewertung des Oberlandesgerichts, die einzelnen Angebotsangaben seien zu einer Tateinheit verklammert, so dass dem Antragsteller eine Tat in Form eines (unechten) Organisationsdelikts zur Last falle, nicht zu sehen. Der Antragsteller setzt dieser Bewertung entgegen, § 298 StGB sei kein Dauerdelikt. Dies schließt die Verklammerung der einzelnen Handlungen zur Tateinheit nicht aus, wenn ein Mittäter im Vorfeld oder während des Laufs einer Deliktserie Tatbeiträge erbringt, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 -, juris, Rn. 21).
Rz. 20
Es ist nicht erkennbar, dass diese Auffassung des Oberlandesgerichts höchstrichterlicher Rechtsprechung widerspricht oder gar unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre.
Rz. 21
bb) Auch eine willkürliche Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 des Auslieferungsvertrages) kann nicht festgestellt werden. Wie der Antragsteller selbst ausführt, soll der Spezialitätsgrundsatz davor schützen, wegen anderer Taten als derjenigen, derentwegen die Auslieferung erfolgt, verurteilt zu werden. Warum dies vorliegend der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal das Oberlandesgericht vor seiner Entscheidung weitere Unterlagen bei den US-amerikanischen Behörden angefordert hat, die zu einer Konkretisierung der Tatvorwürfe geführt haben.
Rz. 22
b) Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Deutschenprivileg aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG müsse nicht auf Unionsbürger angewandt werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten keine Materie ist, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, und das europarechtliche Diskriminierungsverbot daher in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGK 14, 113 ≪117 f.≫). Das Oberlandesgericht hat zudem ausgeführt, es habe seit dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung weder durch den Vertrag von Lissabon noch durch die Verankerung des Diskriminierungsverbots in der Grundrechtecharta eine substantielle Änderung des Unionsrechts gegeben. Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (Abl. Nr. L 181 vom 19. Juli 2003, S. 27) bestätige, dass Art. 16 Abs. 2 GG nach wie vor zum nationalen verfassungsrechtlichen Besitzstand gehöre. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Rz. 23
c) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.
Rz. 24
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪192 f.≫; 128, 157 ≪187≫; 129, 78 ≪105≫; stRspr). Kommt ein Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, obwohl es dazu verpflichtet ist, wird dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪369≫; 126, 286 ≪315≫). Dabei stellt jedoch nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ≪315 f.≫; 128, 157 ≪187≫; 129, 78 ≪106≫; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 177 ff.).
Rz. 25
bb) Hieran gemessen begegnet die vorliegende Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geprüft. Es hat eine Anwendbarkeit unionsrechtlicher Vorschriften - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - mit nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt und ersichtlich angenommen, dass die Klarheit der Rechtslage eine Vorlage entbehrlich macht. Eine offensichtlich unhaltbare Verletzung einer Vorlageverpflichtung kommt daher nicht in Betracht.
Rz. 26
d) Eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Die deutschen Fachgerichte haben bei ihrer Auslieferungsentscheidung grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung des ausländischen Straftatbestandes vorzunehmen (vgl. BVerfGK 6, 353 ≪359≫). Das Oberlandesgericht weist zudem zutreffend darauf hin, dass bereits das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ein Mindestmaß an Schutz wahrt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.
Rz. 27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
BB 2014, 1299 |
NJW 2014, 1945 |
EWS 2014, 276 |
NZWiSt 2014, 417 |
WuW 2014, 849 |