Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine Verletzung des aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes liegt nicht vor.
a) Der Bayerische Gesetzgeber durfte für die Bekanntgabe des Bestandsverzeichnisses in Art. 67 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayStrWG eine öffentliche Bekanntmachung vorsehen. Daß die öffentliche Bekanntmachung die Wirkung einer Zustellung äußert, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, solange der gerichtliche Rechtsschutz dadurch nicht unzumutbar erschwert wird. In Massenverfahren, in denen der Kreis der Betroffenen groß ist und sich nicht immer von vornherein überschauen läßt, ist diese Art der Zustellung sachgerecht und daher auch vom Gesetzgeber vielfach vorgesehen (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪285≫). Werden im Rahmen einer grundlegenden Reform des Straßenrechts alle öffentlichen Wege und Straßen einer Gemeinde neu gewidmet und eingestuft, dann sind hiervon regelmäßig eine große Zahl von Eigentümern betroffen, deren Kreis sich nicht ohne weiteres überschauen läßt. Für die Neuanlegung eines ganzen Bestandsverzeichnisses, das eine Vielzahl von Straßen und Wegen umfaßt, ist daher die öffentliche Bekanntmachung zulässig.
Sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverfolgung. Zwar wird dem Grundstückseigentümer mit der öffentlichen Bekanntmachung dadurch eine Mitwirkungslast auferlegt, daß er sich innerhalb der sechsmonatigen Auslegungsfrist über den Inhalt der ihn betreffenden Eintragung informieren und dagegen gegebenenfalls Einwendungen erheben muß. Die Auferlegung einer solchen Mitwirkungslast ist aber erforderlich, weil ohne öffentliche Bekanntmachung eine Rechtsumstellung und Rechtsbereinigung in angemessener Zeit nicht möglich wäre. Wollte man alle öffentlichen Wege und Straßen einer Gemeinde einzeln neu widmen, würde dies erheblich mehr Verwaltungskraft binden und Zeit in Anspruch nehmen als eine öffentliche Auslegung und Bekanntmachung des neuen Straßenbestandsverzeichnisses. Schließlich sind die mit einer öffentlichen Auslegung verbundenen Mitwirkungspflichten den Betroffenen auch regelmäßig zumutbar (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪115 f.≫). Gerade wenn die rechtlichen Verhältnisse an allen öffentlichen Wegen und Straßen einer Gemeinde neu geordnet werden, kann der Gesetzgeber damit rechnen, daß eine solche Neuregelung Beachtung bei der örtlichen Bevölkerung findet, zwischen den betroffenen ortsansässigen Eigentümern erörtert und auf diese Weise auch den Berechtigten zugetragen wird, die die amtliche Mitteilung zunächst übersehen haben. Der Gesetzgeber hat den Betroffenen außerdem durch die halbjährige Auslegungs- und Einwendungsfrist ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Interessen eingeräumt.
b) Auch die verwaltungsgerichtliche Auslegung der Bekanntmachungsvorschriften führt nicht zu einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erschwerung der Rechtsverfolgung. Die Verwaltungsgerichte sind im Rahmen der ihnen obliegenden Auslegung des einfachen Verfahrensrechts in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß der Gesetzgeber in Art. 67 Abs. 3 BayStrWG ausschließlich eine öffentliche Bekanntmachung des Bestandsverzeichnisses angeordnet hat. Die in Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG ergänzend vorgeschriebene “Unterrichtung” der bekannten Beteiligten muß nicht als Zustellungsvorschrift angesehen werden. Die Annahme des Beschwerdeführers, daß mit der “Unterrichtung” der bekannten Beteiligten die Zustellung der sie betreffenden Eintragungsverfügung gemeint sei, ist keineswegs zwingend. Da im gesamten Art. 67 Abs. 3 BayStrWG immer nur vom Bestandsverzeichnis als Ganzem, nie aber von einer einzelnen Eintragungsverfügung die Rede ist, kann sich die in Absatz 3 Satz 4 vorgeschriebene Unterrichtung auch ausschließlich auf das in den vorangegangenen Sätzen beschriebene Auslegungs- und Einwendungsverfahren beziehen. Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG kann somit dahingehend verstanden werden, daß die bekannten Beteiligten lediglich über die Auslegung des Bestandsverzeichnisses und den Lauf der Einwendungsfrist zu “unterrichten” sind. Für dieses Verständnis als Hinweis- und Belehrungsvorschrift spricht auch der in Satz 3 angedrohte Einwendungsausschluß. Vor der damit verbundenen Präklusionsgefahr sollen die bekannten Beteiligten gewarnt werden.
Dieses verwaltungsgerichtliche Verständnis des Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG als besondere Belehrungsvorschrift führt auch nicht zu einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Rechtsschutzes. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß eine Auslegung des Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG als Zustellungsvorschrift ebenso denkbar und dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Grundeigentümer mehr entgegengekommen wäre. In diesem Fall könnte eine nur öffentlich bekanntgemachte Eintragung von den nicht persönlich unterrichteten bekannten Betroffenen unbefristet angefochten werden. Begreift man demgegenüber die Bestimmung des Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG als besondere Belehrungsvorschrift, gilt bei unterbliebener Unterrichtung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO lediglich die verlängerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr.
Diese Erschwerung der Rechtsverfolgung ist jedoch aus Sachgründen gerechtfertigt. Denn die Verwaltungsgerichte mußten bei der Ermittlung des objektiven Sinns der Vorschrift nicht nur das individuelle Rechtsschutzinteresse der Betroffenen, sondern auch das in Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG zum Ausdruck kommende Allgemeininteresse an Rechtssicherheit berücksichtigen. Da sowohl das Prinzip der Rechtssicherheit als auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes Verfassungsrang besitzen, waren beide Grundsätze miteinander abzuwägen und in Einklang zu bringen (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪267≫). Dabei konnten die Verwaltungsgerichte in besonderer Weise berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der Anlegung der Straßenbestandsverzeichnisse eine umfassende Rechtsbereinigung herbeiführen wollte.
Vor Anlegung der Bestandsverzeichnisse wurden die öffentlichen Straßen und Wege im gemeindlichen Bereich häufig aufgrund altrechtlicher Dienstbarkeiten, Ersitzung und sogenannter unvordenklicher Verjährung genutzt. Das Bestehen und der Umfang dieser in den Grundbüchern nicht eingetragenen Rechte waren immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und Gemeinden. Durch die schriftliche Fixierung und Vereinheitlichung der Straßen- und Wegerechte sollten solche verwaltungs- und privatrechtlichen Streitigkeiten künftig vermieden und einheitliche Nutzungsstandards geschaffen werden (vgl. Verhandlungen des Bayerischen Landtags, III. Wahlperiode, Beilage 2832, S. 48 f.; BayVerfGHE 23, 192 ≪197≫). Dieses Ziel der Rechtsbereinigung würde erheblich beeinträchtigt, wenn man auf die individuelle Unterrichtung abstellen würde und in einer größeren Zahl von Streitfällen auch Jahrzehnte nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes von 1958 das Vorliegen und den Umfang der vorher geltenden, nicht eingetragenen Altrechte prüfen müßte. Soweit die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung des Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG dem Allgemeininteresse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit höheres Gewicht beigemessen haben als dem Individualinteresse an einer zeitlich unbegrenzten Anfechtungsmöglichkeit, stellt dies eine sachlich gerechtfertigte Einschränkung der Rechtsverfolgung dar, die im Gesetz eine ausreichende Stütze findet.