Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftiges Räumungsurteil. keine Hemmung der Rechtskraft einer fachgerichtlichen Endentscheidung durch Einlegung der Verfassungsbeschwerde
Orientierungssatz
1. Ist - wie vorliegend - aufgrund der Umstände des Einzelfalles keine andere fachgerichtliche Entscheidung zu erwarten, so kann es offenbleiben, ob der Umstand, daß ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Verstoßes gegen GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 aufgehoben wurde, in der von BGB § 554a verlangten Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Hier: Stattgebende Kammerentscheidung des BVerfG bzgl des Anspruchs eines ausländischen Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang von Rundfunkprogrammen aus dem Heimatland (vgl. BVerfG vom 29.06.1994, 1 BvR 1737/93).
2. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt, kann die Beschwerdeführer nicht von der Befolgung des Urteils im Erstverfahren befreien, solange dieses rechtskräftig ist. Haben die Verfassungsbeschwerdeführer - wie vorliegend - das erstinstanzliche Urteil nicht nur mißachtet, sondern nach seiner Vollstreckung den vorherigen Zustand sogar eigenmächtig wieder hergestellt, ohne einen Versuch zur Abwendung der Vollstreckung zu unternehmen, so spricht nichts dafür, daß die verfahrensgegenständlichen Interessen der Beschwerdeführer von den Fachgerichten im Fall einer erneuten Abwägung unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung als überwiegend angesehen werden würden.
3. Zur einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung des wegen Nichtbefolgung der Verurteilung zur Entfernung der Parabolantenne ergangenen Räumungsurteils vgl. eA des BVerfG vom 07.02.1995, 1 BvR 2116/94, NJW 1995, 1665.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB §§ 536, 553, 554a; BVerfGG § 93a
Verfahrensgang
Fundstellen
Haufe-Index 543567 |
BVerfGE, 381 |
NJW 1996, 1736 |