Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen RiSt (B) 1/06) |
OLG Naumburg (Urteil vom 08.06.2006; Aktenzeichen DGH 1/05) |
LG Magdeburg (Urteil vom 02.09.2005; Aktenzeichen DG 1/05) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.
1. Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt, tätig zuletzt bei der Staatsanwaltschaft H…. Am 25. Februar 2004 wurde die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts H… wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien durchsucht. Mit Erlass vom 16. April 2004 leitete das Ministerium der Justiz Sachsen-Anhalt das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und enthob ihn vorläufig des Dienstes. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H… vom 26. August 2004, rechtskräftig seit 15. September 2004, wurde er wegen Besitzes pornographischer Schriften, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB in der bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 € verurteilt.
2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. September 2005 eines Dienstvergehens für schuldig und erkannte auf Entfernung aus dem Dienst. Es bewilligte dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwölf Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Entscheidung erdienten Ruhegehalts. Das Dienstgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 25. Februar 2004 insgesamt 711 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts erhalten, zur Kenntnis genommen und auf seinem Computer gespeichert. Am 8. April 2003 und am 11. April 2003 habe er jeweils eine kinderpornographische Bilddatei per Email erhalten und sie nach Kenntnisnahme auf seinem Computer abgespeichert, am 8. Februar 2003 um 12.20 Uhr, am 8. Februar 2003 um 12.21 Uhr, am 6. Juli 2003 und am 7. Juli 2003 jeweils eine kinderpornographische Bilddatei an einen anderen versandt. Besitz und Weitergabe kinderpornographischer Bilder durch einen Staatsanwalt seien als so gravierend anzusehen, dass der Staatsanwalt in der Regel für den Dienstherrn untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Amt verbleiben dürfe. Die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Tatsachen genügten nicht, um von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen.
3. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde durch den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 8. Juni 2006 zurückgewiesen. Zu dem im Urteil des Richterdienstgerichts wiedergegebenen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass alle Vorwürfe vollständig zuträfen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nach § 184 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung strafbar gemacht. Sein Verhalten sei als einheitliches Dienstvergehen, und zwar als vorsätzlicher Verstoß gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) zu würdigen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Dienst zu entfernen. Das über Jahre andauernde Dienstvergehen wiege vor dem Hintergrund der dienstlichen Kernpflicht des Beschwerdeführers, Straftaten zu verfolgen, umso schwerer. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls besonders geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Sowohl im Hinblick auf den Dienstherrn als auch auf die Öffentlichkeit sei das Vertrauensverhältnis zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher die einzige in Betracht zu ziehende Maßnahme. Vor diesem Hintergrund sei den vom Beschwerdeführer als Hilfsbeweisanträgen bezeichneten Beweisanregungen (insbesondere: Vernehmung von Leumundszeugen) nicht nachzugehen.
4. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 verwarf der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Dienstgerichtshof.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1, Art. 2 GG und Art 12 GG. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig und verletze ihn in seinem Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Das Disziplinarverfahren habe von der Einleitung des förmlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwei Jahre, sieben Monate und 20 Tage gedauert. Es handle sich um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Die lange Verfahrensdauer lasse sich nicht erklären, da der Beschwerdeführer von Anfang an geständig und kooperationsbereit gewesen sei und auch kein komplexes oder umfängliches Verteidigungsverhalten an den Tag gelegt habe. Das über zweieinhalb Jahre dauernde Verfahren und das damit verbundene Leben unter dem “schwebenden Damoklesschwert” habe beim Beschwerdeführer zu schweren physischen und psychischen Schäden geführt. Der Beschwerdeführer habe ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt, nicht aus dem Dienst entfernt zu werden, nachdem von Seiten des Dienstherrn Entsprechendes angedeutet worden sei und der Dienstherr bis zum Urteil erster Instanz die Bezüge des Beschwerdeführers nicht gekürzt habe. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig, da sie für den Beschwerdeführer quasi wie ein Berufsverbot wirke. Das Verfahren hätte eingestellt werden oder jedenfalls mit einer milderen Maßnahme, etwa einer Versetzung in die Justizverwaltung, enden müssen. Es liege auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vor: Die Gerichte hätten die vom Beschwerdeführer benannten Leumundszeugen hören müssen; ihr Zeugnis hätte zur Anerkennung eines (weiteren) Milderungsgrundes führen müssen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24≫; 96, 245 ≪248≫). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip.
a) Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie der wertsetzenden Entscheidung des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 ≪275≫; 80, 244 ≪255≫; 95, 96 ≪140≫). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 ≪12≫; 86, 288 ≪313≫; 96, 245 ≪249≫). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ≪215≫; 73, 206 ≪253≫; 86, 288 ≪313≫). Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 37, 167 ≪185≫; 46, 17 ≪27≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, S. 1504).
b) Nach der Spruchpraxis der Disziplinargerichte kommt eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst aus Gründen der Funktionssicherung nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört ist. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt, wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist der Beamte für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung, dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und – bei der Beurteilung der Vertrauensbeeinträchtigung – dem Persönlichkeitsbild des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2003, a.a.O.).
c) In der jüngeren Rechtsprechung der Disziplinargerichte wird schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen (Vergehen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.) durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4. September 2007 – 20 LD 14/06 –, Juris, Rn. 65 mit umfassenden Nachweisen). Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in der Erkenntnis, dass (auch) die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können (vgl. BVerwGE 111, 291 ≪294 ff.≫; BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 2 WD 29/01 –, NVwZ 2002, S. 1378). Jedenfalls im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes geht die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen § 184 Abs. 5 StGB in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. BVerwGE 111, 291 ≪295 f.≫; BVerwG, Urteil vom 27. August 2003 – 2 WD 39/02 –, NVwZ 2004, S. 625 ≪626≫). Ähnlich sind Fälle beurteilt worden, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrags der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 3. Juli 2002 – DL 17 S 24/01 –, Juris, Rn. 28, sowie – stärker den Einzelfall betonend – Nds. OVG, a.a.O., Rn. 65 ff., 67). Verfassungsrechtlich ist die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden; sie beruht auf sachlichen Erwägungen und trägt dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaubt.
d) Es liegt auf der Hand, dass – wie die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile im Einzelnen ausführen – gerade auch von Staatsanwälten erwartet werden muss, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind; es wäre im Gegenteil kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strikter Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder von Soldaten in Vorgesetztenstellung. Es ist nicht ersichtlich und wird auch letztlich vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Erwägungen der Dienstgerichte zu den für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umständen den Anforderungen des Schuldprinzips nicht gerecht würden. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beschwerdeführer stellt sich deswegen im Lichte des Schuldprinzips nicht als unangemessen dar.
2. Es verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsmäßigen Recht auf ein faires Verfahren, dass die Gerichte die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt haben.
Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 ≪29≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2005 – 2 BvR 957/04 –, NVwZ-RR 2005, S. 828 f.). Eine disziplinarische Maßnahme kann unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit ihrer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz (vgl. BVerfGE 46, 17 ≪29≫).
Schon daran fehlt es hier. Ein Zeitraum von gut zweieinhalb Jahren von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens über die Durchführung von Hauptverhandlungen in zwei Tatsacheninstanzen bis hin zum rechtskräftigen Abschluss in dritter Instanz kann auch im Falle eines geständigen, kein komplexes oder umfängliches Verteidigungsverhalten zeigenden Beamten für sich genommen nicht als evident unangemessen angesehen werden, zumal wenn – wie hier – die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme von Anfang an erkennbar im Raum steht, was ungeachtet eines Geständnisses eine sorgfältige und gründliche Prüfung und Bewertung der Vorwürfe auch im Interesse des Beamten erforderlich macht. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht. Ein schützenswertes Vertrauen, nicht aus dem Dienst entfernt zu werden, konnte sich beim Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht bilden, zumal er zeitnah des Dienstes vorläufig enthoben worden war.
3. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht der Dienstgerichte annimmt, ist auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪36≫; 60, 250 ≪252≫; 65, 305 ≪307≫; 69, 141 ≪144≫).
Vorliegend hat der Dienstgerichtshof die Vernehmung der vom Beschwerdeführer angebotenen Leumundszeugen auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Satz 3, § 60 Abs. 3 der Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt jedoch gerade wegen der Unerheblichkeit der zu beweisenden Tatsachen abgelehnt. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Einschätzung des Disziplinarhofs willkürlich wäre oder auf überspannten Anforderungen beruhte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2003 – 2 WD 39/02 –, NVwZ 2004, S. 625 verweist, so können aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren konkreten Aussagen von Leumundszeugen eine entlastende Wirkung beigemessen hat, keine Folgerungen für die Erheblichkeit von Tatsachen und die Erforderlichkeit bestimmter Zeugenvernehmungen im vorliegenden Verfahren gezogen werden.
4. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob hier ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Es ist anerkannt, dass auch das Disziplinarrecht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfGE 7, 129 ≪144 f.≫; 15, 105 ≪121≫; 37, 167 ≪178 f.≫). Rechtmäßige Disziplinarmaßnahmen müssen schon von daher auch vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪369≫).
5. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen