Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 14.11.2007; Aktenzeichen 24 Qs 24/07) |
AG Aschersleben (Beschluss vom 29.10.2007; Aktenzeichen 2 Gs 634 Js 14414/07) |
AG Aschersleben (Beschluss vom 06.09.2007; Aktenzeichen 2 Gs 634 Js 14414/07) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht besteht. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 und Art. 103 GG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, inwieweit er durch den angegriffenen Beschlagnahmebeschluss und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten aus Art. 13 und Art. 103 GG verletzt sein könnte.
Den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG berühren nur solche Eingriffe, durch die die Privatheit der Wohnung ganz oder teilweise aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪12≫). Eine derartige Wirkung kommt der Beschlagnahme indes nicht zu. Sie erschöpft sich darin, die sichergestellten Gegenstände der Sachherrschaft des Beschwerdeführers zu entziehen und den Ermittlungsbehörden den Zugang zu den darin verkörperten Informationen zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 – 2 BvR 894/94 –, NJW 1995, S. 2839).
Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt auch nicht erkennen, welches der von Art. 103 GG garantierten grundrechtsgleichen Rechte er verletzt sieht. Etwaige derartige Verletzungen sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die Ansicht der Fachgerichte, dass die Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Durchsuchung der Beschlagnahme der hierbei aufgefundenen Gegenstände nicht entgegen stehe, ist hier von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte haben dargelegt, dass die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses ausschließlich auf einem Begründungsfehler beruht habe und dass der Durchsuchungsbeschluss bei ausreichender Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hätte. Hieraus haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Schluss gezogen, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht an einem schwerwiegenden Mangel gelitten habe und auch nicht willkürlich erlassen worden sei. Anhaltspunkte für die These des Beschwerdeführers, bei der Anordnung der Durchsuchung habe ein hinreichender Tatverdacht nicht vorgelegen und die Fachgerichte würden nunmehr versuchen, einen Tatverdacht begründende Tatsachen “nachzuschieben”, bestehen nicht.
Den fachgerichtlichen Entscheidungen liegt eine tragfähige Begründung für die Beschlagnahme der im Beschlagnahmebeschluss vom 6. September 2007 im Detail aufgelisteten Geschäftsunterlagen zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des Tatverdachts und der Beweisgeeignetheit der Gegenstände ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen über die Beschlagnahme objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫ und ständige Rechtsprechung). Beides ist nicht der Fall. Nach den Ausführungen der Fachgerichte bestand im Zeitpunkt der Beschlagnahme ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Auch mit der Beweisgeeignetheit der Unterlagen hat sich das Landgericht umfassend auseinandergesetzt. Nicht erforderlich ist die Darlegung der (potentiellen) Beweiserheblichkeit für jedes beschlagnahmte Schriftstück.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlagnahme nicht erforderlich oder sonst unverhältnismäßig gewesen wäre, bestehen nicht. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Unterlagen derzeit ausgewertet werden und ein Teil der Unterlagen bereits zurückgegeben worden sei. Die Auffassung des Landgerichts, das Verhältnismäßigkeitsprinzip werde gewahrt durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, von dringend benötigten Geschäftsunterlagen (kostenfreie) Kopien anzufertigen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen