Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen IV ZR 219/02) |
OLG Karlsruhe (Urteil vom 02.05.2002; Aktenzeichen 12 U 259/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers aus der Zusatzversorgung der im Ausgangsverfahren beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe seiner seit dem 1. November 2000 bezogenen, damals nach dem Gesamtversorgungsprinzip errechneten Rente war unter anderem von der sogenannten Halbanrechnungsregelung der Satzung der Beklagten beeinflusst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die weitere Beeinflussung seiner Rente durch diese Regelung für die Zeit ab Januar 2001.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist am 5. Oktober 1948 geboren. Er war zunächst in der Privatwirtschaft tätig. Ab dem 16. Oktober 1979 war er im öffentlichen Dienst bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber beschäftigt. Wegen dieser Tätigkeit war er bei der Beklagten pflichtversichert und bezog seit dem 1. November 2000 von ihr eine Versorgungsrente.
2. Dem System der Zusatzversorgung der Beklagten lag bis zum 31. Dezember 2000 der “Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe” (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah eine Versicherungspflicht bei der Beklagten vor und traf bestimmte Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall zu erreichende sogenannte Versorgungsrente (§§ 37 ff. VBLS a.F.) beruhte auf dem sogenannten Gesamtversorgungsprinzip.
Vereinfacht dargestellt sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte (Gesamtversorgung). Dazu wurde die Rente des Versicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung einer entsprechend hohen Rente, der sogenannten Versorgungsrente, so aufgestockt, dass in der Summe das Gesamtversorgungsniveau erreicht war. Berechnungsgrundlagen der Gesamtversorgung waren das in den letzten drei Arbeitsjahren vom Versicherten erzielte Bruttodurchschnittsgehalt (gesamtversorgungsfähiges Entgelt) und die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nach 40 Dienstjahren sollte seine Gesamtversorgung 75 % dieses Betrages erreichen (Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer Dienstzeit verringerte sich der Prozentsatz. Insgesamt, das heißt in der Summe der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der dazu gezahlten Leistungen der VBL, durfte die Versorgung des Versicherten 91,75 % des letzten – fiktiv berechneten – Nettogehalts nicht übersteigen (Nettogesamtversorgung).
Als gesamtversorgungsfähige Zeit wurden bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten die im öffentlichen Dienst erreichten Umlagemonate (Monate, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte zur Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers beigetragen hatte) gemäß § 42 Abs. 1 VBLS a.F. voll berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen wurden die sogenannten Vordienstzeiten (Zeiten ohne Umlagen an die VBL, in denen der Arbeitnehmer beitragspflichtig oder beitragsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung war). Diese wurden aber gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VBLS a.F. nur zur Hälfte berücksichtigt (Halbanrechnungsgrundsatz), obwohl andererseits die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 40 VBLS a.F. auf die Gesamtversorgung voll angerechnet wurde.
Auch die Versorgungsrente des Beschwerdeführers wurde zunächst nach diesen Regelungen der alten Fassung der Satzung unter Anwendung des Halbanrechungsgrundsatzes berechnet. Infolgedessen rechnete die Beklagte von 563,3317 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur 401,67 Monate als gesamtversorgungsfähige Zeit an. Diese Rentenberechnung betraf nicht nur die Monate November und Dezember 2000, sondern auch noch das Jahr 2001. Denn ungeachtet der in der Senatsentscheidung BVerfGE 98, 365 (zu § 18 BetrAVG a.F.) bestimmten und im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (– 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ≪im Folgenden: Halbanrechnungsentscheidung≫) aufgegriffenen Frist zum 31. Dezember 2000 kam es erst am 13. November 2001 zu einer grundsätzlichen Einigung der Tarifvertragsparteien über die Neuordnung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Diese als “Altersvorsorgeplan 2001” bezeichnete Einigung sah vor, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt werde.
Sie bedurfte noch der Umsetzung in einen im Einzelnen ausformulierten Tarifvertrag. Das geschah durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) und den grundsätzlich inhaltsgleichen Altersvorsorge-TV – Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002, und zwar rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Die bisherigen Versorgungs-Tarifverträge traten rückwirkend außer Kraft. Das Gesamtversorgungssystem wurde somit zwar formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein von äußeren Bezugsfaktoren unabhängiges, im Wesentlichen beitragsbezogen ausgestaltetes Punktesystem ersetzt. Materiell gesehen wurde jedoch im Jahr 2001 übergangsweise das bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung weitergeführt. Dies hatte zur Folge, dass sich die Anwartschaften und laufenden Leistungen in diesem Übergangsjahr weiter nach den Berechnungsmethoden des bisherigen Systems fortentwickelten.
In der Anlage 1 zum “Altersvorsorgeplan 2001” heißt es unter der Überschrift “Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000”:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der rückwirkende Wechsel vom Gesamtversorgungssystem in ein Punktemodell zum 1.1.2001 verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies gilt auch für den Transfer der am 31.12.2000 bestehenden Anwartschaften.
Für das Jahr 2001 ist aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich Anwartschaften technisch weiterhin nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln. Diese für die Betroffenen günstige Übergangsregelung liegt in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien.
Seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 konnte niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen, dass dieses unverändert bestehen bleiben würde.
Sollte ein Bundesgericht abschließend feststellen, dass Arbeitnehmern oder Versorgungsempfängern mit Vordienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes) im neuen System im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) höhere als die überführten Ansprüche zustehen, werden den Berechtigten diese Ansprüche auch dann rückwirkend erfüllt, wenn sie sie nicht vor der neuen Entscheidung geltend gemacht haben.
Im Anschluss an die Einigung der Tarifvertragsparteien wurde die neue Fassung der Satzung der Beklagten (VBLS) vom Verwaltungsrat am 19. September 2002 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22. November 2002 genehmigt. Sie trat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VBLS – ebenfalls rückwirkend – mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung.
Nachdem die Neufassung der Satzung der Beklagten in Kraft gesetzt war, wurden die Versorgungsrenten der sogenannten Bestandsrentner, auch die des Beschwerdeführers, gemäß § 75 Abs. 1 VBLS zum 31. Dezember 2001 festgestellt und ab dann gemäß § 75 Abs. 2 VBLS als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Das führt dazu, dass die bisher unter Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes errechneten Beträge weitergezahlt werden. Es findet für den betreffenden Personenkreis keine Neuberechnung unter Nichtanwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes statt.
Die für den Fall des Beschwerdeführers maßgeblichen neuen Tarifvertragsregelungen und darauf aufbauenden, inhaltsgleichen Satzungsbestimmungen lauten:
§ 30 ATV
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. Die am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
§ 75 VBLS
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) Die am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzungsbestimmungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
3. Dass die Höhe der Rente des Beschwerdeführers infolgedessen auch nach dem 31. Dezember 2000 durch den Halbanrechnungsgrundsatz geprägt blieb, hielt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig. Er meinte, ihm stehe ab dem 1. Januar 2001 eine Rente auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit (563,3317 Monate) zu, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
4. Nachdem das Oberlandesgericht die auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage unter Abänderung des stattgebenden Urteils des Landgerichts mit dem angegriffenen Berufungsurteil abgewiesen hatte, wies der Bundesgerichtshof mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil die Revision des Beschwerdeführers zurück.
a) Die Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts möge bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich aber nicht auf Rentenberechtigungen, die – wie hier – bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei, bis zum Ablauf des Jahres 2000 die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden könne. Mithin sei das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden seien, noch zu denjenigen Generationen zählten, für die ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne.
Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mit statistischem Material und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen hätten, sei dies in Bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengeneration durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich.
b) Der Beschwerdeführer beziehe seit dem 1. November 2000 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehöre, sei die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits treffe, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten gewesen seien, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration gelten sollten. Dass auch die damalige Beschwerdeführerin vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der Satzungsbestimmungen gehabt hätte, sei nicht ersichtlich.
c) Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, verstoße die Anwendung des die Halbanrechnung vorsehenden § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die – wie der Beschwerdeführer – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden seien, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB liege nicht vor.
Dabei könne auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen sei. Denn wenn mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden sei, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hätten, habe sich diese Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie gehalten. Diese Ungleichbehandlung habe ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzversorgungsrentenempfänger geworden sei, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei.
d) Der Beschwerdeführer werde auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung richte, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten sei das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Zusatzversorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten werde daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden müsse. Dass der Beschwerdeführer trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS erhalte, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stünde als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet würden, sei von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stünden Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Beschwerdeführer über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs.
a) Die Halbanrechnung benachteilige in sachlich nicht gerechtfertigter Weise diejenigen Zusatzversorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hätten, gegenüber denjenigen Zusatzversorgungsberechtigten, die ihr gesamtes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hätten. Der zum 1. Januar 2001 erfolgte Systemwechsel habe diese Diskriminierung für einen großen Personenkreis fortgesetzt, da für die zu diesem Zeitpunkt bereits Versorgungsberechtigten (wie den Beschwerdeführer) und diejenigen Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet hätten (rentennahe Jahrgänge), die Renten beziehungsweise Anwartschaften nach dem diskriminierenden alten Satzungsrecht ermittelt würden. Zusätzlich werde der Beschwerdeführer eventuell gegenüber einem Teil derjenigen Versicherten, die am 1. Januar 2002 weder das 55. Lebensjahr vollendet noch bereits eine Rente bezogen hätten (rentenferne Jahrgänge), benachteiligt, sofern sich eine fachgerichtliche Rechtsprechung durchsetze, wonach für die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst tätig gewesenen Versicherten dieser Gruppe wegen eines Verstoßes des Übergangsrechts gegen Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin altes Satzungsrecht anzuwenden sei.
b) Diese Verletzungen des Gleichheitssatzes könnten entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführer zu einer Versichertengeneration mit typischerweise bruchloser Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst gehöre.
Selbst wenn man den am Stichtag erst 52 Jahre alten Beschwerdeführer möglicherweise typisierend einer sogenannten älteren Versichertengeneration zurechnen dürfe, fehle jedenfalls eine tragfähige tatsächliche Grundlage für den vom Bundesgerichtshof angenommenen sachlichen Grund für die konkrete Unterscheidung der Generationen. Es treffe nicht zu, dass die Gruppe der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, deren Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 liege, im Regelfall eine bruchlose Erwerbsbiographie aufweise.
Im Gegenteil sei eher der jüngeren Generation der kontinuierliche Verbleib in einem bestimmten Arbeitsverhältnis durch Gesetz, Rechtsprechung und geänderte gesellschaftliche Auffassungen erleichtert worden. Außerdem befänden sich in der “älteren” Versichertengeneration in ganz erheblichem Ausmaß Versicherte mit Versicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, denn die Zahl der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sei seit 1960 in einem – nur unter Rückgriff auf zahlreiche Quereinsteiger möglichen – immensen Umfang erhöht worden.
Dafür sprächen auch die angenommenen Kosten einer Vollanrechnung. Bezogen auf die Renten der bis zum 31. Dezember 2000 oder kurz danach verrenteten Versicherten sei prognostiziert worden, dass eine volle Anrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit im Jahr 2001 Kosten in Höhe von 0,71 Milliarden €, mithin eine Steigerung der Ausgaben um rund 20 % verursacht hätte (Bezugnahme auf Stephan, ZTR 2002, S. 49 ≪50≫). Da die Höhe einer Versorgungsrente der Beklagten in etwa proportional zur gesamtversorgungsfähigen Zeit sei und die Einbeziehung der bisher nicht erfassten anderen Hälfte der Vordienstzeiten zu einer Ausgabensteigerung von 20 % führen würde, könne grob pauschalierend angenommen werden, dass bei der betroffenen Gruppe das Verhältnis von Dienstzeit zu Vordienstzeit durchschnittlich etwa 60 zu 40 betragen habe.
Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof mit Hinweis auf eine angeblich rein wertende Abgrenzung des Bundesverfassungsgerichts die ihm vorgelegten Zahlen für unerheblich gehalten. Vielmehr weise die Unterstellung einer typischerweise bruchlosen Erwerbsbiographie ebenso wie die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, es sei eine “verhältnismäßig kleine Zahl” betroffen, einen Tatsachenkern auf. Dieser sei falsch, wenn weit über 15 % der Gruppenangehörigen diskontinuierliche Erwerbsbiographien hätten. Zudem habe der Bundesgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht angegebene Zeitgrenze falsch interpretiert. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherige Berechnungsweise zurzeit noch als zulässige Typisierung und Generalisierung angesehen werden könne, die Benachteiligung der betroffenen Rentner aber nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne, beziehe sich nach ihrem Wortlaut und Sinn zweifellos auf die Bestandsrentner. Beginnend mit dem Jahr 2001 hätte demnach auch für sie eine gleichheitskonforme Regelung ohne Halbanrechnung geschaffen werden müssen.
Darüber hinaus bewirke die Schlechterstellung von Versicherten mit diskontinuierlicher Erwerbsbiographie eine mittelbare Frauendiskriminierung. Schon in der Vergangenheit seien die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes überwiegend Frauen gewesen. In der Generation mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 hätten für Frauen einerseits deren typische Lebensform und andererseits rechtliche Regelungen bruchlosen Erwerbsbiographien entgegengestanden. Einen Anspruch auf Erziehungsurlaub habe es vor dem Inkrafttreten von § 15 BErzGG am 1. Januar 1986 nicht gegeben. Dass die Betreuung von Kleinkindern einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub ohne Bezüge nach § 50 BAT auslösen könne, sei erst durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1989 (8 AZR 251/88, BAGE 60, 362) klargestellt worden. Frauen aus der Gruppe der Versicherten mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 hätten deshalb typischerweise in den verschiedenen Perioden ihres Arbeitslebens (vor der Geburt ihrer Kinder, während der Kinderbetreuung, nach Abschluss der Kinderbetreuung) in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen gestanden.
II.
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in dem bezeichneten Grundrecht nicht. Der Bundesgerichtshof hat bei der Überprüfung und Anwendung der einschlägigen Satzungsbestimmungen die Bedeutung des Gleichheitsgrundrechts nicht verkannt.
a) Für die Satzung der Beklagten ist ungeachtet der privatrechtlichen Natur ihrer Bestimmungen anerkannt, dass sie sich am Grundgesetz, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss.
aa) Die Satzungsbestimmungen finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) mit der Beklagten (Versicherer) zugunsten der Arbeitnehmer (bezugsberechtigten Versicherten) abschließen. Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 142, 103 ≪105 ff.≫; BGH, Urteil vom 20. September 2006 – IV ZR 304/04 –, NJW 2006, S. 3774 ≪3775≫; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ff.; Beschluss vom 9. Mai 2007 – 1 BvR 1700/02 –, BetrAV 2007, S. 576, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).
bb) Für den Bereich der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass staatliche Stellen sich prinzipiell an der grundrechtlichen Ordnung auszurichten haben, auch wenn sie sich privatrechtlich betätigen. Maßstabsetzende Normen des Vertragsrechts dienen hier nicht nur zur Wahrung von Freiheitsrechten, sondern auch zur Gewähr von Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪395≫). Auch die Satzung der Beklagten muss sich demgemäß grundsätzlich einer entsprechenden fachgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 – 1 BvR 1246/95 –, VersR 1999, S. 1518 ≪1519≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ≪3342≫).
b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs. Es verletzt durch die Anwendung der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Satzungsbestimmungen Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
aa) Die maßgeblichen, auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfenden Regelungen der neuen Satzung finden sich in § 75 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS. Sie verweisen auf einen Besitzstand nach der alten Satzung. Deshalb stehen im Umfang der Verweisung auch die Regelungen der alten Satzung zur Überprüfung an. Die Halbanrechnungsregelung des § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VBLS a.F. führte im Zusammenwirken mit den übrigen Satzungsbestimmungen über die Berechnung der Zusatzversorgungsrente, namentlich § 40 VBLS a.F. (volle Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) und § 43 VBLS a.F. (gesamtversorgungsfähiges Entgelt) zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern. Insbesondere wurde hierdurch ein Teil derjenigen Versorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hatten. Das wurde in der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ff.) eingehend begründet.
Eine Ungleichbehandlung resultierte insbesondere daraus, dass Arbeitnehmer, die zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes in Teilzeit oder überhaupt nicht gearbeitet hatten, danach im öffentlichen Dienst aber vollzeitbeschäftigt waren, einen an der Vollzeitbeschäftigung orientierten Gesamtversorgungsanspruch erwarben. Wegen ihrer – im Vergleich zu einem in Vollzeit vorbeschäftigten Kollegen niedrigeren – Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand bei ihnen ein entsprechend höherer Aufstockungsbedarf, so dass ihnen eine vergleichsweise hohe Versorgungsrente der Beklagten zustand. Dagegen errechnete sich für Arbeitnehmer, die außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt gewesen waren und im Anschluss daran im öffentlichen Dienst lediglich in Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe Gesamtversorgung, die schon durch die Sozialversicherungsrente gedeckt sein konnte. Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der gesamtversorgungsfähigen Zeit sowie die Garantie einer Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) konnte diese Benachteiligung allenfalls abmildern, jedoch nicht ausgleichen.
Diese Ungleichbehandlung wird durch § 75 VBLS bezüglich der Rentner mit Renteneintritt bis einschließlich 31. Dezember 2001 (sowie durch § 77 VBLS für exakt am 1. Januar 2002 in Rente gehende Personen) aufrechterhalten. In zeitlicher Hinsicht gilt dies für alle Rentenansprüche, auch für die auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 entfallenden.
bb) Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch eine Norm verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 84, 197 ≪199≫; 100, 195 ≪205≫; 109, 96 ≪123≫; stRspr). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender, sachlicher Grund besteht, ist dem Gesetzgeber je nach den Umständen ein geringerer oder größerer Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengeren Bindung. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt dagegen das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪389≫). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. In diesen Fällen ist weder eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten noch eine bloße Willkürkontrolle ausreichend (vgl. BVerfGE 89, 365 ≪376≫).
Die Normsetzung innerhalb des so begrenzten Gestaltungsspielraums ist von gesetzgeberischen Zielsetzungen und Wertungen geprägt. Gesetze stehen in einem veränderlichen Umfeld sozialer Verhältnisse, gesellschaftspolitischer Anschauungen und rechtlicher Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 98, 49 ≪59 f.≫). Die Bewertung, ob ein bestimmter Gesichtspunkt zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden darf, kann daher auch von gesellschaftlichen Anschauungen abhängen, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 91, 93 ≪111≫). Andererseits genügt die Berufung auf eine historisch gewachsene Unterscheidung für sich genommen nicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 62, 256 ≪279≫).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen kann ein zulässiger Differenzierungsgrund auch in der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten liegen. Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234 ≪255≫; 100, 59 ≪90≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004 – 1 BvR 1372/98 – SozR 4-5868 § 85 Nr. 3). Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse (vgl. BVerfGE 84, 348 ≪360≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004 – 1 BvR 1372/98 – SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).
Ein entsprechender Prüfungsmaßstab gilt grundsätzlich für die Satzungsbestimmungen der Beklagten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 – 1 BvR 1246/95 –, VersR 1999, S. 1518 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ff.).
Soweit es nach den dargestellten Maßstäben bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes auf die Einschätzungsprärogative des Urhebers der Regelung ankommt, entspricht dem in Bezug auf die hier interessierende Gleichheitsproblematik der Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2006 – 6 AZR 437/05 – AP BAT § 29 Nr. 19 m.w.N.). Denn die Grundlage der hier in Rede stehenden Satzungsregelungen sind die inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien. Dies erfordert keine grundsätzliche Beantwortung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärten Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien in Anbetracht ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bei der Gestaltung von Tarifverträgen überhaupt an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (offengelassen in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Mai 1999 – 1 BvR 726/98 –, NZA 1999, S. 878 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2004 – 1 BvR 2459/04 –, BVerfGK 4, 219 ≪220≫). Denn hier geht es nur punktuell um die Frage, auf wessen Erwägungen die Unterscheidung zurückzuführen und auf den Gestaltungsspielraum welchen Normgebers demzufolge abzuheben ist. Da die hier interessierenden Differenzierungen der Satzung ersichtlich von den dahinterstehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien geprägt wurden, sind diese maßgeblich.
(2) Die hier in Frage stehenden Bestimmungen erfüllen die so definierten Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Das Gegenteil ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht schon daraus, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus der Halbanrechnungsentscheidung bei der Neufassung der Satzung nicht beachtet worden wären (a). Aber auch unabhängig davon ist kein Verstoß der hier interessierenden Satzungsbestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar (b).
(a) Die Folgerungen, die der Bundesgerichtshof aus der Begründung der Halbanrechnungsentscheidung für die verfassungsrechtliche Beurteilung gezogen hat, sind nicht zu beanstanden.
(aa) Der Bundesgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnungsentscheidung nicht gemeint hat, dass für alle Rentner, insbesondere auch für diejenigen mit einem vor dem 1. Januar 2001 liegenden Rentenbeginn, die Rente ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfe.
Zwar kann nach einem in der Halbanrechnungsentscheidung enthaltenen Satz “die Benachteiligung der Rentner” durch die Halbanrechnung “nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden”. Doch kann die Gesamtaussage dieser Entscheidung nicht anhand einer isoliert herausgegriffenen Formulierung ermittelt werden. Die Entscheidung enthält auch die Erwägung, in der Rentnergeneration der (dortigen) Beschwerdeführerin sei nur eine relativ kleine Gruppe von der “geschilderten Problematik” – also der zu Ungerechtigkeiten führenden Diskontinuität – betroffen; im Gegensatz dazu sei der bruchlose Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst für die “jüngere Versichertengeneration” nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Betrachtet man diese Ausführungen im Zusammenhang, so durfte demnach der Satzungsgeber für die nicht zur “jüngeren Versichertengeneration” zählenden Versicherten noch annehmen, die Halbanrechnung werde dem Gleichheitsgrundsatz bei typisierender Betrachtung gerecht, und zwar auch, soweit nach dem 31. Dezember 2000 zu leistende Zahlungen davon beeinflusst werden. Denn die Zuordnung oder Nichtzuordnung von Versicherten zu der “jüngeren Versichertengeneration” ist unveränderlich. Sie wird durch den weiteren Zeitablauf nicht beeinflusst, auch nicht durch das Überschreiten der Jahresgrenze 2000/2001.
(bb) Ebenso wenig kann der Halbanrechnungsentscheidung entnommen werden, dass eine bestimmte andere Gruppe, zu der auch eine Teilmenge der vor dem 1. Januar 2001 verrenteten Versicherten gehören könnte, schon zur “jüngeren Versichertengeneration” gezählt werden müsste und jedenfalls deren Rente ab dem Jahr 2001 nicht mehr durch die Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnungsentscheidung keine derartige “harte” Grenze anhand eines Geburtsjahrgangs oder eines anderen präzisen Kriteriums gezogen. Vielmehr stützt sich die Bewertung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Veränderung der Verhältnisse auf eine Vielzahl von Aspekten, die sich nicht gleichzeitig und schlagartig auswirken. Zu dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt des Wandels der typischen Erwerbsbiographie treten verwaltungstechnische Erwägungen und der Finanzierungsgesichtspunkt ebenso hinzu wie die besonders wertungsgeprägte Frage, ob eine Orientierung an der Beamtenversorgung unter den heutigen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen noch sachgerecht ist. Zusätzlich unterliegt dieser Komplex von Aspekten einer ständigen Veränderung. Die Erkenntnis, dass es sich um einen dynamischen Prozess handelt, spiegelt sich in der Halbanrechungsentscheidung in der Erwägung wider, dass die auch im öffentlichen Dienst stark gestiegene Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und die allgemein stärkere Diskontinuität im Laufe des Erwerbslebens auf eine weitergehende Entwicklung hindeuten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ≪3343≫).
Vor diesem Hintergrund ist es mit der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, den Ablauf des Jahres 2000 als den Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen Systemumstellung zu verstehen, nicht aber als einen Zeitpunkt, ab dem keine Rente mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte. Dieses Verständnis respektiert zum einen den in der Entscheidung selbst zum Ausdruck kommenden Umstand, dass die Kammer zwar den Anstoß zu einer Veränderung geben wollte, im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses aber keine vollständige inhaltliche Handlungsanleitung für die Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht erstellen wollte und konnte. Zum anderen trägt dieses Verständnis dem Umstand Rechnung, dass die Kammer die Zeitgrenze “Ende des Jahres 2000” mit Rücksicht auf die von der Senatsentscheidung BVerfGE 98, 365 gesetzte Frist für die ohnehin anstehende Reform wählte.
Nach alledem steht die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Bewertung der Satzungsbestimmungen als gleichheitskonform nicht im Widerspruch zur Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
(b) Auch ansonsten ist Art. 3 Abs. 1 GG durch die Anwendung der fraglichen Satzungsbestimmungen auf den Fall des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigungsbedürftig sind die Benachteiligungen, die für bestimmte Rentner, die vor dem 2. Januar 2002 oder sogar – wie der Beschwerdeführer – vor dem 1. Januar 2001 in Rente gegangen sind, dadurch eintreten, dass bei ihrer Rentenberechnung auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 ein Betrag zugrundegelegt wird, der zum Stichtag unter Anwendung der bisherigen Berechnungsregeln – einschließlich gegebenenfalls der Halbanrechnung – berechnet wurde.
(aa) Die darin liegende Benachteiligung eines bestimmten Personenkreises knüpft nicht an personengebundene Merkmale, sondern an einen Sachverhalt, nämlich die bei dem jeweiligen betroffenen Arbeitnehmer konkret zu verzeichnende Unregelmäßigkeit seiner von ihm selbst mitbeeinflussten Erwerbsbiographie an. Deshalb ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht nur auf eine reine Willkürkontrolle zu beschränken. Andererseits ist aber auch keine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, und es ist den Besonderheiten des geregelten Lebensbereichs Rechnung zu tragen.
(bb) Die Beweggründe der Tarifvertragsparteien für die konkret getroffene Regelung sind das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung derjenigen Gesichtspunkte, die vom Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnungsentscheidung als erheblich aufgezeigt wurden. Die Entscheidung, die Berechnung der Ansprüche des hier interessierenden Personenkreises wie geschehen festzulegen, war Teil der von den Tarifvertragsparteien beschlossenen Systemumstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell. Diese Umstellung war wesentlich mitveranlasst durch den in der Halbanrechnungsentscheidung ausgesprochenen Appell, die Halbanrechnung nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus in der bisher praktizierten Weise weiterzuführen (vgl. Stephan, ZTR 2002, S. 49 ≪50≫).
Dass die Tarifvertragsparteien die Halbanrechnungsproblematik deutlich im Blickfeld hatten und die dazu vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen bei ihrer Neuregelung aufgegriffen haben, haben sie selbst ausdrücklich klargestellt. In der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002, die derjenigen des Altersvorsorge-TV – Kommunal vom 1. März 2002 entspricht, heißt es, die Tarifvertragsparteien hätten sich “– auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) –” am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altervorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 sei zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrags. Diese starke Anbindung an die Halbanrechnungsentscheidung, verbunden mit der in der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 festgehaltenen Absicht, etwaige höchstrichterlich für nötig erachtete Korrekturen auf alle vergleichbaren Betroffenen zu erstrecken, zeigt nicht nur das Streben der Tarifvertragsparteien nach einer verfassungsgemäßen Lösung. Vielmehr belegt es darüber hinaus, dass die Tarifvertragsparteien die tragenden Erwägungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachvollzogen und das dahinter stehende Anliegen zu ihrer eigenen Sache gemacht haben.
(cc) Die Übergangsregelung erging im Gefolge des Entschlusses, das 1967 eingeführte, an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem aufzugeben. Während bei der Einführung des Gesamtversorgungssystems eine starke Annäherung der Versorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung für besonders erstrebenswert gehalten und das Gesamtversorgungssystem bei seiner Einführung als bahnbrechender Fortschritt bewertet wurde (vgl. Fieberg, BetrAV 2002, S. 230 ≪231≫), haben die Tarifvertragsparteien mehr als drei Jahrzehnte später eine neue Bewertung getroffen und neue Prioritäten gesetzt. Nicht nur vor dem Hintergrund eines Wandels der typischen Erwerbsbiographie, sondern auch vor dem Hintergrund einer ständig abnehmenden Attraktivität der Beamtenversorgung wollten sie den Wert dieser Annäherung nicht mehr höher veranschlagen als das Interesse an einer Proportionalität zwischen im öffentlichen Dienst erbrachter Arbeitsleistung und im öffentlichen Dienst bezogener Altersversorgung. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien neue Bewertungen vorgenommen, in die gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen eingeflossen sind, die ihrerseits zum Teil auf Änderungen der Rechtslage in anderen Bezugssystemen beruhen. Die Tarifvertragsparteien durften einen solchen Anschauungswandel nicht nur aufgreifen, sondern durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch den Zeitpunkt ihrer Reaktion festlegen.
Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, für den vor dem 2. Januar 2002 in Rente gegangenen Personenkreis von einer nach den bisherigen Regeln berechneten Rente auszugehen, ist überdies von der Notwendigkeit mitgeprägt, eine Massenerscheinung zu ordnen. Deswegen durfte hier auch eine generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelung getroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 59 ≪90≫). Dass mit der von den Tarifvertragsparteien konzipierten Regelung in Einzelfällen Härten verbunden sein können, steht deshalb ihrer Rechtfertigung nicht entgegen.
Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien für die Gruppe der Rentner mit einem Rentenbeginn vor dem 2. Januar 2002 unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte noch keine inhaltlich grundlegende Neuregelung ohne Halbanrechnung getroffen haben. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Wandels der typischen Erwerbsbiographie eine frühere und vollständige Abkehr von der Halbanrechnung hätten vornehmen müssen.
(dd) Auch die übrigen von der Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Beschwerdeführer meint, bezüglich der Kontinuität der Erwerbsbiographien gehe schon die Halbanrechnungsentscheidung von falschen Voraussetzungen aus. Nicht der vor dem 1. Januar 2001 in Rente gegangenen Generation, sondern den Arbeitnehmern mit späterem Rentenbeginn sei der kontinuierliche Verbleib in einem bestimmten Arbeitsverhältnis durch Gesetz, Rechtsprechung und geänderte gesellschaftliche Auffassungen erleichtert worden. Konkrete Erleichterungen durch Gesetzesreformen oder Entwicklungen der Rechtsprechung werden von ihm allerdings nicht beschrieben und sind objektiv nicht erkennbar. Was die gesellschaftlichen Auffassungen betrifft, haben die Anforderungen an die Flexibilität von Arbeitnehmern im Laufe der Zeit eher zugenommen.
Ebenso wenig ist der Anstieg der Anzahl der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von 1960 bis 1992 ein geeigneter Gradmesser dafür, dass bei der “älteren Versichertengeneration” ein erheblicher Anteil von Versicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu verzeichnen wäre. Dass die in diesem Zusammenhang eingestellten Quereinsteiger in hohem Maße Arbeitnehmer waren, deren Renteneintritt vor dem 2. Januar 2002 zu erwarten war, ist keine naheliegende Annahme.
Aus dem finanziellen Mehrbedarf in Höhe von 20 %, der für die Beklagte errechnet wurde, wenn sie im Jahr 2001 die Vordienstzeiten voll auf die gesamtversorgungsfähige Zeit hätte anrechnen müssen, lässt sich noch nicht einmal ersehen, wie viele Personen Vordienstzeiten aufweisen. Denselben finanziellen Mehrbedarf können ebenso gut viele Personen mit niedrigen Vordienstzeiten wie wenige Personen mit hohen Vordienstzeiten ausgelöst haben. Zudem werfen nur bestimmte Konstellationen von Vordienstzeiten Gleichheitsprobleme auf.
Aus vergleichbaren Gründen bleibt die Berufung des Beschwerdeführers auf eine mittelbare Frauendiskriminierung erfolglos. Dabei kann offen bleiben, ob die Bejahung einer solchen Diskriminierung von Frauen für ihn als Mann zu einem günstigeren Ausgang seines Rechtsstreits hätte führen können. Allein aus dem hohen Frauenanteil unter den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und dem hohen Teilzeitanteil unter diesen folgt noch keine mittelbare Frauendiskriminierung in Gestalt einer faktischen Benachteiligung (vgl. hierzu eingehend BVerfGE 113, 1) durch die hier zu überprüfenden Regelungen. Nicht die Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst an sich ist die Ursache der zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Vielmehr sind es – wie gezeigt – Effekte der Diskontinuität, die insbesondere durch den Wechsel zwischen Vollzeit in der Vordienstzeit und Teilzeit im öffentlichen Dienst eintreten, präziser ausgedrückt durch jedes nicht bloß unerhebliche Absinken der Arbeitszeitquote im Vergleich zwischen der Vordienstzeit und der Zeit im öffentlichen Dienst. Dass speziell von einem solchen Absinken in signifikant höherem Maße Frauen betroffen wären und von der umgekehrten, für den Arbeitnehmer günstigen Variante “Teilzeit außerhalb, Vollzeit innerhalb des öffentlichen Dienstes” besonders viele Männer profitieren, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich eventuell gegenüber den sogenannten rentenfernen Versicherten benachteiligt sieht, sofern die fachgerichtliche Rechtsprechung auf diese Gruppe künftig “altes Satzungsrecht” anwenden werde, ist unbeschadet anderer Bedenken jedenfalls nicht ersichtlich, dass darin eine andersartige als die bereits geprüfte Ungleichbehandlung läge, nachdem auch die Rente des Beschwerdeführers nach dem “alten Satzungsrecht” berechnet wurde.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen