Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 13.08.2013; Aktenzeichen 5 T 116/12) |
LG Aachen (Beschluss vom 22.07.2013; Aktenzeichen 5 T 116/12) |
LG Aachen (Beschluss vom 27.09.2012; Aktenzeichen 5 T 116/12) |
AG Aachen (Beschluss vom 22.08.2012; Aktenzeichen 903 M 1236-12) |
AG Aachen (Beschluss vom 23.07.2012; Aktenzeichen 903 M 1236-12) |
AG Aachen (Urteil vom 11.05.2011; Aktenzeichen 110 C 385/10) |
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2013 – 5 T 116/12 – verletzt, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. August 2013 – 5 T 116/12 – wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, gegenstandslos.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 – 110 C 385/10 – wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. gemäß § 765a ZPO ausgesetzt.
4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zu 1. die notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsräumung einer Mietwohnung.
1. Die 98jährige Beschwerdeführerin zu 1. und ihr Sohn, der 72jährige Beschwerdeführer zu 2., sind seit September 2011 rechtskräftig zur Räumung der von ihnen seit dem Jahr 1967 bewohnten Mietwohnung verurteilt. Nach Ablauf der ihnen bis Mai 2012 gewährten Räumungsfrist beantragten sie im Juni 2012, die Räumungsvollstreckung einstweilen für einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ableben der Beschwerdeführerin zu 1., einzustellen. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Attesten unter anderem aus, im Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand bestehe für die Beschwerdeführerin zu 1. im Falle einer Zwangsräumung Lebensgefahr.
2. Das Amtsgericht stellte die Zwangsvollstreckung bis zum 23. Oktober 2012 ein und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wies das Landgericht den Vollstreckungsschutzantrag mit Beschluss vom 27. September 2012 zurück. Auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer nahm das Landgericht das Verfahren wieder auf und holte ein ärztliches Sachverständigengutachten ein.
3. Im Gutachten vom 2. März 2013 führte der von dem Landgericht bestellte Sachverständige unter anderem aus, bei einer größeren Belastung wie einem erzwungenen Wohnungswechsel oder einer Zwangsräumung bestehe für die Beschwerdeführerin zu 1. die Gefahr einer Dekompensation der Kreislaufregulation mit hypertensiven Spitzen sowie die Gefahr eines anhaltenden Verwirrtheitszustands. Die gesundheitlichen Gefahren seien erheblich und könnten Lebensgefahr bedeuten. Insgesamt bestehe für dieses ernsthafte Risiko eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens in einer starken Belastungssituation. Eine Zwangsräumung erscheine aus ärztlicher Sicht derzeit nicht vertretbar und verantwortbar. Das anschließende Einleben in der neuen Umgebung sei zwar eine Belastung, diese allein sei aber tolerabel und verkraftbar. Hier sei von entscheidender Bedeutung, dass der Sohn weiter anwesend bleibe. Im Ergebnis werde eine Zwangsräumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und physischen Gesundheitszustands führen. Es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass dadurch auch eine vital bedrohliche Situation eintrete. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1., sich in einem neuen Wohnumfeld einzuleben, sei gesundheitsbedingt eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
4. Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hielt das Landgericht seine Beschwerdeentscheidung aufrecht. Zur Begründung führte es aus, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei die Beschwerdeführerin zu 1. grundsätzlich in der Lage, in einem neuen Wohnumfeld zu leben, und damit umzugsfähig. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass das Einleben in einer neuen Umgebung zwar eine Belastung darstelle, diese sei aber aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die Wohnung kaum mehr verlasse, für sich gesehen tolerabel und verkraftbar, solange Bezugspersonen wie Familienangehörige und Arzt vor Ort lebten. Dass mit einem Umzug zwingend eine Trennung der Beschwerdeführer verbunden sei, sei für die Kammer nicht ersichtlich. Den Umstand, dass die Räumung zu Gesundheitsgefahren für die Beschwerdeführerin zu 1. führe, habe das Gericht bereits in der Beschwerdeentscheidung durch die Anordnung berücksichtigt, einen Arzt zu der Zwangsräumung hinzuzuziehen. Die dagegen gerichtete erneute Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit Beschluss vom 13. August 2013 zurück.
5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
6. Der Gläubiger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er benötige die Wohnung für sich und seinen 7jährigen Sohn. Das Gericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. in der Lage sei, einen Umzug durchzuführen. Die von dem Sachverständigen geschilderten Gefahren bestünden nur im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels und würden daher durch die mutwillige Weigerung der Beschwerdeführer verursacht, dem Titel Folge zu leisten.
7. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 1. auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2013 verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ≪219 f.≫; BVerfGK 6, 5 ≪10≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 – 1 BvR 1147/97 –, juris, Rn. 6).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2013 mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1. auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Landgericht hat den mit seiner Entscheidung verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin zu 1. nicht hinreichend Rechnung getragen und dabei den in § 765a ZPO zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Schutzgedanken verkannt.
aa) Das Landgericht setzt sich ohne Begründung über die von dem Sachverständigen für den Fall der Zwangsräumung angenommene ernsthafte Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu 1. hinweg und verweist lediglich darauf, der Gefahr sei dadurch Rechnung getragen, dass zu der Zwangsräumung ein Arzt hinzuzuziehen sei. Eine Begründung, dass die Hinzuziehung eines Arztes die Gefahr auszuschließen geeignet ist, enthält der Beschluss nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 – 1 BvR 1147/97 –, juris, Rn. 7). Mit dem naheliegenden Einwand der Beschwerdeführer, dass auch die Anwesenheit eines Arztes die von dem Sachverständigen befürchtete Gefahr einer Dekompensation der Kreislaufregulation nicht ausschließen könne, setzt sich das Landgericht ebenso wenig auseinander wie mit der Einschätzung des Sachverständigen, eine Zwangsräumung erscheine aus ärztlicher Sicht derzeit nicht vertretbar und verantwortbar.
bb) Ferner hat das Landgericht dem Sachverständigen in seinem Beweisbeschluss aufgegeben, bei der Beantwortung der Beweisfragen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch weiterhin zusammenleben werden. Es hat sodann die ausdrücklich unter diesen Vorbehalt gestellten Ausführungen des Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne ausreichend aufzuklären, ob ein weiteres Zusammenleben der Beschwerdeführer nach einer Zwangsräumung realistisch erscheint. Selbst wenn die Beschwerdeführer, wie das Landgericht meint, bisher nicht alles Erforderliche getan haben sollten, um gemeinsam Ersatzwohnraum zu finden, drängt sich auf, dass eine Zwangsräumung zu einer Trennung der Beschwerdeführer schon deshalb führen kann, weil die pflegebedürftige und hochbetagte Beschwerdeführerin zu 1. unverzüglich eine geeignete Unterkunft benötigt.
cc) Eine Abwägung, die sowohl dem der Beschwerdeführerin zu 1. in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Gläubigers ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 320/11-, juris, Rn. 52), hat das Landgericht nicht vorgenommen. Die besonderen Interessen des Gläubigers, der von den Beschwerdeführern laufend Nutzungsentschädigung in Höhe der ehemals vereinbarten Miete erhält, sind nicht aufgeklärt. Es ist nicht auszuschließen, dass die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der hochbetagten Beschwerdeführerin zu 1. im konkreten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 – 1 BvR 1147/97 –, juris, Rn. 6).
2. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2013 ist, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. August 2013 wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, gegenstandslos.
III.
1. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die vorangegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 15, 37 ≪53≫; 7, 350 ≪357≫). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
2. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 – 1 BvR 1920/03 –, juris, Rn. 17).
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 1. beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gerhardt, Hermanns, Müller
Fundstellen
Haufe-Index 6527727 |
NJW 2014, 2021 |
NJW-RR 2014, 583 |
NZM 2014, 346 |
WM 2014, 565 |
WuB 2014, 305 |