Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Zur Abschaltung nachrichtendienstlicher Quellen in der Führungsebene der betroffenen Partei. hier: Anforderung von Darlegungen des Antragstellers zu Quellenabschaltung, zur Sicherung der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie zur Quellenfreiheit von Belegen zur Antragsschrift
Normenkette
GG Art. 21 Abs. 2; BVerfGG § § 43ff, §§ 43, 45; G10 2001 § 3b Abs. 1; StPO § 160a Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Gründe
I.
Rz. 1
Mit am 3. Dezember 2013 eingegangener Antragsschrift hat der Antragsteller gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG beantragt, die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin einschließlich ihrer Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und Kommunalpolitische Vereinigung festzustellen und diese aufzulösen.
Rz. 2
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25. März 2014 beantragt, den Verbotsantrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Verfahren wegen des Vorliegens unbehebbarer Verfahrenshindernisse einzustellen, höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis der vom Deutschen Bundestag am 20. März 2014 eingesetzte Untersuchungsausschuss zur NSA-Abhör-Affäre seinen Abschlussbericht vorgelegt hat.
II.
Rz. 3
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen und hierüber zu entscheiden hat. Dies gilt auch für das im Parteiverbotsverfahren gemäß § 45 BVerfGG durchzuführende Vorverfahren (vgl. BVerfGE 107, 339 ≪360≫).
Rz. 4
Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gleichzeitig mit der Entscheidung über die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 45 BVerfGG ergeht.
III.
Rz. 5
1. Der Antragsteller hat als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2014 den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgelegt. Ziffer 3 des Beschlusses lautet: "Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt."
Rz. 6
Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im Bund und in den einzelnen Ländern - insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der "Abschaltungen" - darstellen und in geeigneter Weise belegen.
Rz. 7
2. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur "abgeschaltet" worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine "Nachsorge" betrieben werde. Dabei hat er Bezug genommen auf eine "Vereinbarung zwischen Bund und Ländern". Diese Vereinbarung möge er vorlegen.
Rz. 8
Soweit in den Ländern Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen.
Rz. 9
Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei "abgeschalteten Quellen" im Bund und in den einzelnen Ländern darstellen und in geeigneter Weise belegen.
Rz. 10
3. Der Antragsteller möge schließlich in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise - wie im Schriftsatz vom 14. Mai 2014 vorgetragen - sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass - falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des Bundes und der Länder vorzulegen, möge er dies tun.
Rz. 11
4. Der Antragsteller differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der Quellenfreiheit nach zwei Kategorien. Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin ("Arbeit, Familie, Vaterland". Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD]. Beschlossen auf dem Bundesparteitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg) noch der Beleg 112 (NPD-Positionspapier "Das strategische Konzept der NPD" vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Der Antragsteller möge sich hierzu erklären und insbesondere zur Frage der Quellenfreiheit des Parteiprogramms Stellung nehmen.
IV.
Rz. 12
Der Antragsteller möge sich bis zum 15. Mai 2015 zu den vorstehenden Hinweisen verhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 10158515 |
BVerfGE 2016, 397 |