Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis durch Ausländer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache darf bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung der Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen beruht, als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen, allerdings können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen.
2. Damit das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Im Streitfall hatte das Gericht seine Entscheidung auf eine, durch keinerlei tatsächliche Umstände gestützte, unzulässige und im Widerspruch zum Parteivorbringen stehende Unterstellung gestützt.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; StPO § 44
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 06.10.1994; Aktenzeichen 514 Qs 20/94) |
AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 25.08.1994; Aktenzeichen 333 Cs 12/94) |
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Strafverfahren versagen.
I.
Die Beschwerdeführerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Januar 1994, zugestellt durch Niederlegung am 25. Februar 1994, wurde gegen sie wegen zweier Vergehen der Steuerhehlerei eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt. Mit einem am 7. März 1994 bei Gericht eingegangenen, in vietnamesischer Sprache abgefaßten Schreiben legte sie Einspruch ein. Gleichzeitig bezahlte sie die in dem Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe. Der Einspruch wurde aufgrund der Verfügung des Gerichts vom 8. März 1994 als „wegen § 184 GVG unbeachtlich” angesehen.
Nachdem es nicht, wie von der Beschwerdeführerin erwartet, zu einer Hauptverhandlung kam, beauftragte sie am 1. Juli 1994 einen Verteidiger, den sie über die bereits erfolgte Einlegung des Einspruchs informierte. Dieser teilte ihr nach Einsichtnahme in die Strafakten am 25. Juli 1994 mit, ihr Einspruch sei unbeachtet geblieben, da das Schreiben nicht in deutscher Sprache abgefaßt gewesen sei. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 27. Juli 1994 wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gegen den Strafbefehl hinsichtlich einer der beiden dort aufgeführten Taten Einspruch ein. Zur Begründung ihres Antrags führte sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung aus, sie spreche nur ganz wenig deutsch, obwohl sie als Vertragsarbeitnehmerin schon im Dezember 1987 in die ehemalige DDR gekommen sei und einen zweimonatigen Deutschkurs absolviert habe. Als Ursachen hierfür schilderte sie ihre Lebensverhältnisse in Deutschland, die ihr keine Gelegenheit geboten hätten, zu Deutschen Kontakt zu haben. Sie habe den Strafbefehl nicht selber lesen können. Ein anderer, zwischenzeitlich zurückgekehrter, vietnamesischer Vertragsarbeiter habe ihr das Schreiben sinngemäß übersetzt. Dabei sei ihr gesagt worden, sie könne sich gegen den Vorwurf wehren und müsse hierzu an das Gericht schreiben. Es sei ihr nicht übersetzt worden, daß ein Einspruch in deutscher Sprache abgefaßt werden müsse. Am 25. Juli 1994 habe ihr der Anwalt gesagt, daß ihr Schreiben nicht beachtet worden sei, weil es in vietnamesischer Sprache abgefaßt gewesen sei.
Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag die Rechtsauffassung, die Zustellung des Strafbefehls sei nicht wirksam, weil die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in die vietnamesische Sprache gefehlt habe; eine solche Übersetzung fordere Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Durch den angegriffenen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. August 1994 wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet verworfen. In den Gründen ist ausgeführt, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK sei Genüge getan, da die deutsche Sprache für die Beschwerdeführerin verständlich sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß sie sich seit 1987 in Deutschland aufhalte und einen Sprachkurs besucht habe. Zum anderen mache der Umstand, daß sie die Geldstrafe bezahlt habe, deutlich, daß sie sich – möglicherweise unter Mithilfe eines Sprachmittlers – rechtzeitig über den Umfang der Vorwürfe und ihre rechtlichen Möglichkeiten im klaren gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden; die Beschwerdeführerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, ein formgerechtes Einspruchsschreiben einzureichen. Sie habe den Inhalt des Strafbefehls verstanden. Im Hinblick darauf, daß dieser auch den Hinweis enthalte, daß der Einspruch in deutscher Sprache abzufassen sei, hätte sie sich alsbald über den Inhalt der ihr möglicherweise nicht verständlichen Rechtsmittelbelehrung informieren müssen. Dies habe sie schuldhaft versäumt.
Mit der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung brachte sie vor, die Behandlung des Einspruchs als unbeachtlich verstoße gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK; zumindest die gerichtliche Fürsorgepflicht habe geboten, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß ihr Einspruch nicht wirksam sei. Ferner habe das Amtsgericht zu Unrecht ausreichende Sprachkenntnisse angenommen. Außerdem habe sich die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts um eine Übersetzung des Inhalts des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung bemüht. Dabei sei ihr nicht anzulasten, daß sie dennoch keine Kenntnis von der einzuhaltenden Form erlangt habe.
Durch den angegriffenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1994 wurde die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Das Gericht legt zunächst unter Berufung auf Rechtsprechung und Literatur dar, daß die Zustellung des Strafbefehls wirksam sei, da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Beifügung einer Übersetzung habe. Auch sei nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht das in vietnamesischer Sprache abgefaßte Einspruchsschreiben als unbeachtlich angesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Frist von einer Woche zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) versäumt. Die Frist habe am 1. Juli 1994 zu laufen begonnen, denn mit der Beauftragung des Verteidigers sei ihre Unkenntnis von der Tatsache, daß der Einspruch in deutscher Sprache hätte abgefaßt werden müssen, entfallen. Dabei komme es zwar auf die Kenntnis der Beschwerdeführerin selbst und nicht auf die des Verteidigers an. Es sei jedoch davon auszugehen, daß sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Verteidiger soweit habe verständigen können, daß er ihr dieses Erfordernis habe mitteilen können. Daß eine Kommunikation zwischen Anwalt und Mandantin nicht möglich gewesen sei, werde bisher weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Da die Beschwerdeführerin somit schon die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags versäumt habe, könne dahinstehen, ob die ansatzweisen Kenntnisse der deutschen Sprache ausreichten, um ein Nichtverschulden der Beschwerdeführerin an der Versäumung der Einspruchsfrist auszuschließen.
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Landgericht die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Zur Begründung brachte sie vor, das Gericht habe ihr tatsächliches Vorbringen, sie habe erst am 25. Juli 1994 erfahren, daß ihr in vietnamesischer Sprache abgefaßtes Einspruchsschreiben nicht formgerecht und deshalb unberücksichtigt geblieben sei, nicht zur Kenntnis genommen. Das Landgericht lehnte den Antrag durch Beschluß vom 23. Dezember 1994 ab. Es habe die Schilderung der Beschwerdeführerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und sogar als wahr unterstellt. Das Gericht sei jedoch aufgrund ihrer Schilderung davon ausgegangen, daß sie, die ja am 1. Juli 1994 in Begleitung eines Dolmetschers bei ihrem Rechtsanwalt erschienen sei und von ihrem Einspruch berichtet habe, ihm auch mitgeteilt habe, daß sie diesen in vietnamesischer Sprache abgefaßt habe. Damit habe das Gericht weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehört worden sei. Die Art der Würdigung durch das Gericht möge dieser nicht gefallen, gebe ihr aber keinen Anspruch auf nachträglichen Vortrag.
II.
1. Noch vor der Bescheidung ihres Antrags gemäß § 33a StPO und vor Ablauf eines Monats seit Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hatte die Beschwerdeführerin gegen diese und die amtsgerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens, sowie von Art. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sei zu einem Objekt des Strafverfahrens herabgewürdigt worden, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und dem Strafbefehl keine Übersetzung beigefügt gewesen sei. Die Beifügung einer Übersetzung entspreche auch der vom Amtsgericht Tiergarten in unzähligen vergleichbaren Fällen geübten Praxis. Außerdem ergebe sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Gerichts, zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine Verständigung mit dem Sprachunkundigen herzustellen. Dies hätte es geboten, die Beschwerdeführerin unverzüglich darüber zu informieren, daß ihre in vietnamesischer Sprache abgefaßte Eingabe unberücksichtigt bleibe. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hätte ihr ermöglicht, noch fristgerecht Einspruch einzulegen. Darüber hinaus sei Art. 103 Abs. 1 GG deshalb verletzt, weil das Landgericht ihr ausdrückliches Vorbringen, sie habe erst am 25. Juli 1994 Kenntnis davon erlangt, daß das Einspruchsschreiben in deutscher Sprache abzufassen war, nicht berücksichtigt habe. Durch die angegriffenen Entscheidungen sei auch der Zugang zu Gericht entgegen Art. 19 Abs. 4 GG unangemessen erschwert worden. Des weiteren sei die Entscheidung des Landgerichts willkürlich; die Begründung dazu, daß die Beschwerdeführerin die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewahrt habe, sei nicht nachvollziehbar.
2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin durch die Stellung eines Antrags gemäß § 33a StPO den Rechtsweg erschöpft (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪247≫; 42, 252 ≪255≫; 74, 358 ≪380≫).
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 b BVerfGG), weil es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
1. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen des am Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. zusammenfassend BVerfGE 86, 133 ≪145, 146≫).
b) So liegt es hier. Obwohl die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer eidesstattlichen Versicherung als auch in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausdrücklich vorbrachte, sie habe ihrem Anwalt am 1. Juli 1994 lediglich mitgeteilt, schon Einspruch eingelegt zu haben und erst – nachdem dieser Akteneinsicht genommen habe – am 25. Juli 1994 davon Kenntnis erlangt, daß ihr in vietnamesischer Sprache abgefaßter Einspruch unbeachtet geblieben sei, hat das Landgericht dies nicht zur Kenntnis genommen. Dies folgt aus der Begründung des Beschlusses, wonach sie von der Notwendigkeit, das Einspruchsschreiben in deutscher Sprache abzufassen, bereits am 1. Juli 1994 durch Mitteilung ihres Verteidigers Kenntnis erlangt habe. Dies steht in eindeutigem Widerspruch zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und kann auch entgegen der in dem Beschluß zu § 33a StPO vertretenen Auffassung des Landgerichts nicht als bloße Würdigung der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine, durch keinerlei tatsächliche Umstände gestützte, unzulässige Unterstellung eines Geschehensablaufs, die zudem noch in Widerspruch dazu steht, daß das Gericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erst am 25. Juli 1994 von der Unbeachtlichkeit des Einspruchs erfahren zu haben, „sogar als wahr unterstellt” haben will.
c) Die Entscheidung beruht auf diesem Verfassungsverstoß, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin keine Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) angenommen und den Antrag für zulässig erachtet hätte.
2. Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Im Strafbefehlsverfahren sind diese Rechte des Beschuldigten durch die Möglichkeit des Einspruchs gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, so hängt ihre Verwirklichung davon ab, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Bei der Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden prozessrechtlichen Vorschriften dürfen daher die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 26, 315 ≪319, 320≫; 37, 93 ≪97 f.≫; 37, 100 ≪103≫; 38, 35 ≪39≫; 40, 42 ≪44≫).
Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung der Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen beruht, als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls soweit erfassen, daß er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls muß beurteilt werden, innerhalb welcher Zeit dem Betroffenen welche Maßnahmen zumutbar waren, um ihn in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen (vgl. BVerfGE 42, 120 ≪125 f.≫; 86, 280 ≪284, 285≫; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. April 1991, NStZ 1991, S. 446 f.).
b) Die Entscheidung des Amtsgerichts wird diesen Grundsätzen nicht gerecht.
Das Amtsgericht setzt sich zum einen schon ohne Begründung über den eidesstattlich versicherten und nachvollziehbar dargestellten Vortrag der Beschwerdeführerin hinweg, wonach ihre Deutschkenntnisse trotz ihres längeren Aufenthalts in Deutschland sehr schlecht seien und sie den Strafbefehl nicht habe verstehen können. Die unfundierte Annahme des Gerichts, der Strafbefehl sei in einer für die Beschwerdeführerin verständlichen Sprache abgefaßt, wird daher der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Einspruch für sich verwirklichen will, nicht gerecht. Mit seiner weiteren Begründung überspannt das Amtsgericht die Wiedereinsetzungsanforderungen, wenn es ohne nähere Würdigung der Umstände des Einzelfalls meint, die Beschwerdeführerin habe die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt, weil sie sich, so sie die Rechtsmittelbelehrung nicht sogleich richtig verstanden habe, nicht alsbald über deren Inhalt informiert habe. Hierbei berücksichtigt das Gericht nicht, daß die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgetragen und an Eides Statt versichert hatte, sie habe sich den Strafbefehl von einem ausreichend deutsch sprechenden, ihr bekannten vietnamesischen Staatsangehörigen übersetzen lassen. Das Amtsgericht legt nicht dar, warum diese Anstrengungen nicht der Sorgfalt entsprochen haben, die von einem Ausländer verlangt werden kann, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und er auch nicht über seine Rechtsbehelfsmöglichkeiten in einer ihm verständlichen Sprache belehrt worden ist.
Der Beschluß des Amtsgerichts beruht auf diesen Verstößen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es bei ordnungsgemäßer Prüfung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung getroffen hätte.
3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. August 1994 und des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1994 waren daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 1994 wird damit gegenstandslos.
4. Bei der nunmehr nachzuholenden Prüfung der konkreten Umstände des Falles wird der Beschwerdeführerin die teilweise Nichtübersetzung des Strafbefehls nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden können. Es wird in Betracht zu ziehen sein, daß der Beschwerdeführerin die Unvollständigkeit der Übersetzung möglicherweise gerade wegen ihrer nicht ausreichenden Sprachkenntnisse verborgen blieb (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob der Betroffene sich rechtzeitig und nachhaltig genug um eine Übersetzung bemüht hat, BVerfGE 40, 95 ≪100≫; 42, 120 ≪125≫; 86, 280 ≪285≫). Nicht hinreichende Sprachkenntnisse können auch Art und Umfang der zu fordernden Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der mit der Übersetzung betrauten Person beeinflussen; schlechte eigene Sprachkenntnisse können die Ursache dafür sein, daß nicht zuverlässig erkannt wird, ob die ausgewählte Person für die Übersetzung ausreichend sprachkundig ist. Schließlich wird das Amtsgericht gegebenenfalls zu erwägen haben, inwieweit eine gerichtliche Nachlässigkeit, die der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden darf (vgl. den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 1995 – 2 BvR 1950/94 – und statt aller Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 41. Aufl., Rn. 17 zu § 44), für die Versäumung der Einspruchsfrist mitursächlich war. In diesem Zusammenhang kann nicht nur in Betracht kommen, daß das Gericht es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die – nach ihrem Vortrag – bei Berliner Gerichten vorhandene Rechtsmittelbelehrung in vietnamesischer Sprache zu übersenden. Das Amtsgericht hat es auch unterlassen, die Beschwerdeführerin auf den Verstoß gegen § 184 GVG hinzuweisen. Wäre dies am 8. März 1994 geschehen, als der Richter in den Akten die Unbeachtlichkeit des Einspruchs vermerkte, so hätte die Beschwerdeführerin unter Umständen noch innerhalb der verbleibenden vier Tage der Frist formgerecht Einspruch einlegen können.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1518603 |
StV 1995, 394 |