Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 20 U 3973/00) |
LG Landshut (Urteil vom 08.05.2000; Aktenzeichen 72 O 5/00) |
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2000 – 20 U 3973/00 – und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Mai 2000 – 72 O 5/00 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit mit ihnen über den Ausgleichsanspruch gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1120) entschieden wurde.
Sie werden insoweit und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Landshut zurück verwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung von § 57 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120).
I.
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ein Energieversorgungsunternehmen, besitzt aufgrund einer in den Jahren 1974/1975 mit den Beschwerdeführern getroffenen und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis, das Grundstück zum Einlegen, Belassen und Betreiben einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem zehn Meter breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutzstreifen betrifft das Grundstück in einer Länge von 96 Metern. Die Beschwerdeführer sind nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehör gefährden könnten. Sie sind insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keine Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher zu pflanzen und keine Bodenbearbeitung vorzunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinausgeht. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden später eine Gasleitung und zwei Kupferkabel zum Zwecke der (betriebsinternen) Sprachtelefonie in dem Erdreich des Grundstücks der Beschwerdeführer verlegt.
Im Jahre 1997 ließ die Beklagte gegen den Willen der Beschwerdeführer in einem Abstand von etwa zwei Metern zu dem Gasrohr, aber im Bereich des Schutzstreifens zwei jeweils fünf Zentimeter dicke Leerrohre zur Aufnahme von bis zu vier so genannten Lichtwellenleiterkabeln einlegen, in die später vier Kabel für externe Telekommunikationszwecke eingeblasen wurden. Weitere Schutzrohrbündel wurden im Jahre 1999 verlegt.
2. Vor dem Landgericht begehrten die Beschwerdeführer die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der zwei Schutzrohre, die Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit der Beklagten und die Zahlung eines Entgelts für die erfolgte rechtswidrige Inanspruchnahme des Grundstücks. Hilfsweise begehrten die Beschwerdeführer als Ausgleich für die erweiterte Benutzung zu Telekommunikationszwecken die Zahlung von 10.000 DM und ein Nutzungsentgelt in Höhe von 480 DM monatlich. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2000 ab. In Bezug auf den geltend gemachten Ausgleichsanspruch für die Nutzung zu Telekommunikationszwecken führte das Landgericht nach einer Beweisaufnahme aus, schon bisher sei der Schutzstreifen zu Telekommunikationszwecken genutzt worden. Das Energieversorgungsunternehmen habe im Jahre 1973 zwei Kupferkabel verlegt und über eines der beiden (interne) Sprachtelefonie betrieben. Daher komme ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.
3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Dezember 2000 im Wesentlichen zurück. Die Beschwerdeführer seien gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. zur Duldung der verlegten Schutzrohre verpflichtet. Lediglich mit ihrem Hilfsantrag auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. waren die Beschwerdeführer in geringem Umfang erfolgreich. Das Oberlandesgericht sprach ihnen einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 288 DM zu. Die Höhe des Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. richte sich – so das Oberlandesgericht – in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu allgemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt werde. Ein solcher Marktwert habe sich für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Bayern herausgebildet. Der Bayerische Bauernverband und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hätten am 24. November/2. Dezember 1999 für jede Nachverlegung von Kabelschutzrohren zwecks Aufnahme von Lichtwellenleiterkabeln und die damit einhergehende Errichtung von Telekommunikationslinien auf rechtlich gesicherten Leitungstrassen die Zahlung eines einmaligen Betrages von 3 DM pro laufendem Meter Kabeltrasse vereinbart. Das Gericht erachte dies als den nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. angemessenen Betrag. Es sei nicht ersichtlich, dass bei dieser Vereinbarung mit dem Bayerischen Bauernverband lediglich ein einzelnes Leerrohr beziehungsweise ein einzelnes Kabel im Blickwinkel gestanden hätte. Das Gericht müsse davon ausgehen, dass auch die Vertreter des Bauernverbandes in ihre Überlegungen einbezogen hätten, dass ganze Schutzrohrbündel verlegt werden würden.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie machen geltend, die Auferlegung der Duldungspflicht sei mit ihrem Eigentumsgrundrecht nicht vereinbar. Selbst wenn jedoch die von den Fachgerichten angenommene Duldungspflicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sein sollte, wäre der vom Oberlandesgericht zugesprochene Ausgleich in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen. Die vom Oberlandesgericht herangezogene Vereinbarung zwischen dem Bayerischen Bauernverband und der Beklagten des Ausgangsverfahrens sei als Grundlage zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts untauglich. Gemessen an den wirtschaftlichen Vermarktungsmöglichkeiten, die dem Betreiber für die Zukunft mit diesen Telekommunikationslinien eingeräumt worden seien, sei die ihnen zugesprochene Ausgleichsleistung jedenfalls unverhältnismäßig gering bemessen.
5. Der Beklagten des Ausgangsverfahrens und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit gegeben, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Beide halten die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsgemäß. Der Bayerische Bauernverband hat mitgeteilt, ein Marktwert für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken habe sich nach seiner Einschätzung bislang nicht gebildet. Zwischen 1997 und 2000 seien jedoch mehrere Vereinbarungen zwischen dem Bayerischen Bauernverband und Energieversorgungsunternehmen geschlossen worden, die Entschädigungen zwischen 1 und 5 DM pro Quadratmeter vorsähen. Die hohe Differenz ergebe sich daraus, dass leitungsvorbelastete Grundstückseigentümer ohnehin zur Duldung verpflichtet seien, während bei Neuverlegungen (so genannten Solostrecken) eine bessere Verhandlungsposition der Eigentümer bestehe. In den Jahren 1999 und 2000 sei eine regelrechte „Goldgräberstimmung” bei den Energieversorgungsunternehmen feststellbar gewesen, während in den zurückliegenden Jahren kaum noch investiert werde. Für die Verlegung von unterirdischen Versorgungsleitungen wie Gas und Strom lasse sich feststellen, dass den Grundstückseigentümern grundsätzlich 20 % des Verkehrswertes geboten würden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit mit ihr gerügt wird, die Fachgerichte hätten Art. 14 Abs. 1 GG durch Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG in der bis zum 25. Juni 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG) verletzt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung insoweit ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind insoweit erfüllt. Im Hinblick auf die ebenfalls beanstandete, aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. (nunmehr § 76 Abs. 1 Nr. 1 TKG) resultierende Duldungspflicht liegen die Annahmevoraussetzungen dagegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Dies gilt namentlich für die Voraussetzungen und Grenzen einer verfassungsgemäßen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfGE 25, 112 ≪118≫; 50, 290 ≪340 f.≫; 100, 226 ≪241≫; 102, 1 ≪16 f.≫) sowie deren Ausgleichspflichtigkeit (vgl. BVerfGE 58, 137 ≪149 f.≫; 79, 174 ≪192≫; 100, 226 ≪244 ff.≫). Allein der Umstand, dass über den Inhalt der einfachrechtlichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterschiedliche Auffassungen bestehen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen, da insoweit keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ≪197≫).
2. Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts sind Aufgabe der Fachgerichte. Sie können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist dann der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫).
a) Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Fachgerichte die Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. als zur Duldung verpflichtet angesehen haben. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. stellt auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht angenommenen weit gefassten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ≪197≫; NJW 2001, S. 2960 ≪2961 f.≫).
b) Die angegriffenen Entscheidungen werden aber dem Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht, soweit mit ihnen über den Ausgleichsanspruch gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. entschieden worden ist. Die den Entscheidungen insoweit zugrunde liegenden Annahmen beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsfreiheit.
§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ≪198≫) eine Ausgleichsfunktion für die Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. zu. Die betroffenen Eigentümer sollen nicht ohne Geldausgleich hinnehmen müssen, dass Dritte ihre Grundflächen zu Telekommunikationszwecken nutzen und daraus Gewinn erzielen. Der Höhe nach orientiert sich die Ausgleichsleistung am Wert des abverlangten Gutes. Während dies bei Beschränkungen und Entziehungen des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit nicht notwendig der Verkehrswert sein muss (vgl. zur Enteignungsentschädigung: BVerfGE 24, 367 ≪421≫), muss bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zugunsten Privater die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig kompensiert werden (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪305≫). Mit Blick auf § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. fordert Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG somit einen Ausgleich für die Beschneidung des Rechts, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und eine Fremdnutzung entweder zu untersagen (§ 903 Satz 1 BGB) oder sie sich marktgerecht vergüten zu lassen. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – der Schutzstreifen bereits zuvor zum Zwecke der betriebsinternen Sprachtelefonie genutzt wurde (vgl. BGHZ 145, 16 ≪32≫). Nach der auch vom Oberlandesgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Grundeigentümers folgerichtig in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken, hilfsweise – sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht gebildet haben – für die Verlegung von Versorgungsleitungen gezahlt wird (vgl. BGHZ 145, 16 ≪34 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Orientierung des Bundesgerichtshofs an dem marktüblichen Entgelt von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ≪198≫).
Mit Verfassungsrecht nicht im Einklang steht aber die Annahme des Oberlandesgerichts, das marktübliche Entgelt werde durch die Vereinbarung des Bayerischen Bauernverbandes mit dem im Ausgangsverfahren beklagten Energieversorgungsunternehmen abgebildet. Hierbei bleibt nämlich in verfassungswidriger Weise außer Betracht, dass die Vereinbarung ausdrücklich für die Nachverlegung von Kabeln „im Rahmen des § 57 TKG” gelten soll und damit bei der Entgeltbemessung voraussetzt, dass den Grundstückseigentümern die Wahlfreiheit des § 903 Satz 1 BGB bereits beschnitten ist, weil sie gesetzlich zur Duldung der Nachverlegung von Telekommunikationslinien verpflichtet sind. Durch ein solches Entgelt aus dem sektoralen Markt der ohnehin gesetzlich Duldungsverpflichteten kann die grundrechtlich relevante Einbuße nicht vollständig kompensiert werden. Das marktübliche Entgelt, welches Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als Ausgleich für die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums fordert, hat sich am freien (Grundstücks-)Markt zu orientieren, an dem die Marktteilnehmer ohne Regulierung des Staates agieren und Angebot wie Nachfrage auf einer freien Entschließung ohne erzwungene Einflussnahme aufgebaut sind.
Es liegt in der Kompetenz der Fachgerichte – gegebenenfalls durch Beweisaufnahme – zu klären, ob sich ein marktübliches Entgelt in dem vorgenannten Sinne für die Verlegung von Telekommunikationslinien bereits gebildet hat, wie dies etwa bei Neuverlegungen (Solostrecken) der Fall sein könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, hindert Verfassungsrecht nicht, auf die Marktpreise für die Verlegung von Versorgungsleitungen zurückzugreifen, wenn und soweit dadurch sichergestellt ist, dass die aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. folgende Einbuße ausgeglichen wird, also die für die Verlegung von Versorgungsleitungen üblichen Entgelte ihrerseits Ergebnis freien Aushandelns sind.
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte im Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie dem Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Entgelte zugrunde gelegt hätten, die das Ergebnis freier Angebote und Nachfrage sind.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
NJW-RR 2005, 741 |
WM 2005, 855 |
IR 2005, 70 |