Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung der Eigentumsgarantie durch Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage - hier: Nichtanerkennung eines behaupteten Kinderwunsches als nicht hinreichend konkreter Eigennutzungswunsch

 

Orientierungssatz

1. Zur Verpflichtung der Gerichte, den in eigenverantwortlicher Lebensplanung gefaßten Selbstnutzungswunsch des Eigentümers bei der Auslegung und Anwendung des BGB § 564b Abs 2 Nr 2 auch insoweit zu achten, als nicht die Vorstellung des Gerichts vom angemessenen Wohnen an die des Eigentümers gesetzt werden darf vgl BVerfG, 1994-02-02, 1 BvR 1422/93, NJW 1994, 995 f.

2. Hat sich der Eigennutzungswunsch des Beschwerdeführers dahingehend gefestigt, daß er seiner Tochter die verfahrensgegenständliche Wohnung zur Verfügung stellen will, um dieser die Möglichkeit zu verschaffen, mit ihrem Lebensgefährten dort zu leben und eine Familie zu gründen, so kann eine Konkretisierung des behaupteten Kinderwunsches durch eine zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegende oder während eines längeren Räumungsprozesses eintretende Schwangerschaft nicht verlangt werden.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 556a

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 14.03.1994; Aktenzeichen 62 S 375/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543572

NJW 1995, 1480

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