Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten bei Einkünften aus einem zweiten Arbeitsverhältnis. Lohnsteuerpauschalierung
Leitsatz (redaktionell)
1. In der Regel sind die durch ein zweites Arbeitsverhältnis veranlaßten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus diesem Arbeitsverhältnis abziehbar. Das gilt auch für die entgeltlich ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder Berufsorganisation, aber nicht, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung anwandte.
2. Der Gesetzgeber kann zur Vereinfachung der Besteuerung die pauschalierte, vom Arbeitgeber zu übernehmende Lohnsteuer in gewissen Grenzen als eine von der individuellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers unabhängige Arbeitgeber-Steuer mit Objektsteuercharakter ausgestalten. Daß bei der Lohnsteuer-Pauschalierung, die auf Beschäftigungen geringen Umfangs und gegen geringes Entgelt Anwendung findet, Werbungskosten nicht abziehbar sind, ist angesichts des verhältnismäßig geringen Steuersatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal Arbeitgeber und Arbeitnehmer statt der vereinfachten Lohnsteuer-Pauschalierung die individuelle Besteuerung wählen könnten.
Normenkette
EStG §§ 9, 19
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 27.03.1984; Aktenzeichen IX B 13/81) |
FG Hamburg (Urteil vom 25.06.1981; Aktenzeichen II 288/80) |
Gründe
In der Regel sind die durch ein zweites Arbeitsverhältnis veranlaßten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus diesem Arbeitsverhältnis abziehbar. Das gilt auch für die nicht unentgeltlich ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder Berufsorganisation. Darauf, daß Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer unentgeltlich ausgeübten (ehrenamtlichen) Mitarbeit in einer Gewerkschaft oder Berufsorganisation mittelbar als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Berufstätigkeit des Gewerkschaftsmitglieds abgezogen werden können, berufen sich die Beschwerdeführer zu Unrecht, weil der Beschwerdeführer für seine Mitarbeit in der Berufsorganisation eine gewisse Vergütung erhalten hat, mag diese auch als Aufwandsentschädigung bezeichnet worden sein.
Dem Werbungskostenabzug stand im Ausgangsfall entgegen, daß der Berufsverband als Arbeitgeber die Vergütungen pauschal der Lohnsteuer unterworfen und dabei die Lohnsteuer übernommen hat. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann zur Vereinfachung der Besteuerung die pauschalierte, vom Arbeitgeber zu übernehmende Lohnsteuer in gewissen Grenzen als eine von der individuellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers unabhängige Arbeitgeber-Steuer mit Objektsteuercharakter ausgestalten. Daß bei der Lohnsteuer-Pauschalierung, die auf Beschäftigungen geringen Umfangs und gegen geringes Entgelt Anwendung findet, Werbungskosten nicht abziehbar sind, ist angesichts des verhältnismäßig geringen Steuersatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal Arbeitgeber und Arbeitnehmer statt der vereinfachten Lohnsteuer-Pauschalierung die individuelle Besteuerung wählen könnten.
Die Abgrenzung zwischen vorweg abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den Nebenkosten der Grundstücksanschaffung und Gebäudeerrichtung ist eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Finanzgericht im Ausgangsfall in Übereinstimmung mit der allgemeinen Ansicht entschieden hat. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur nachprüfen ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen