Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln. Untersuchungshaft. Bechleunigungsgrundsatz. Verkündung des Haftbefehls
Beteiligte
Rechtsanwalt Daniel Hagmann |
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Zwischenurteil vom 20.07.2001; Aktenzeichen 13 Ls/16 Js 1372/00 45/01) |
OLG Düsseldorf (Zwischenurteil vom 19.07.2001; Aktenzeichen 2 Ws 179/01) |
LG Mönchengladbach (Zwischenurteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen 12 Qs 220/01 (4)) |
AG Mönchengladbach (Zwischenurteil vom 11.07.2001; Aktenzeichen 13 Ls/16 Js 1372/00 45/01) |
OLG Düsseldorf (Zwischenurteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 2 Ws 156/01) |
AG Mönchengladbach (Zwischenurteil vom 21.05.2001; Aktenzeichen 13 Ls/16 Js 1372/00 45/01) |
AG Mönchengladbach (Entscheidung vom 14.12.2000; Aktenzeichen 6 Gs 1932/00) |
Tenor
I. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 – 2 Ws 156/01 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
II. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
III. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
A. – I.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 14. Dezember 2000 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom selben Tag wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen in Untersuchungshaft. Am 21. Mai 2001 wurde der Haftbefehl unter Anpassung an die Anklageschrift vom 8. Mai 2001 neu gefasst; dem Beschwerdeführer wurden nunmehr zehn Fälle des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Der neue Haftbefehl wurde zusammen mit der Anklageschrift dem Beschwerdeführer übersandt; eine Vorführung und Vernehmung gemäß § 115 StPO fand zunächst nicht statt.
Im Rahmen der Haftprüfung gemäß § 121 StPO rügte der Beschwerdeführer, dass der Haftbefehl vom 21. Mai 2001 nicht ordnungsgemäß verkündet und deshalb bei der Haftprüfung nicht berücksichtigungsfähig sei. Hinsichtlich des allein maßgeblichen Haftbefehls vom 14. Dezember 2000 sei der Beschleunigungsgrundsatz verletzt, weil die dort aufgeführten Taten schon bei Erlass des Haftbefehls anklagereif ausermittelt gewesen seien.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 ordnete das Oberlandesgericht Düsseldorf die Fortdauer der Untersuchungshaft „aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember 2000 in Verbindung mit dessen Beschluss vom 21. Mai 2000” an. Es könne dahinstehen, ob sich die Haftprüfung auch auf Straftaten aus einem noch nicht verkündeten Haftbefehl beziehen könne. Denn der Beschwerdeführer sei durch die Anklageschrift über die weiteren, ihm im neu gefassten Haftbefehl vorgeworfenen Taten unterrichtet worden und habe Gelegenheit zur Äußerung gehabt.
Am 11. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer nach Verkündung des Haftbefehls vom 21. Mai 2001 gemäß § 115 Abs. 2 und 3 StPO vernommen. In dem anschließenden, den Haftbefehl aufrechterhaltenden Beschluss stellte das Amtsgericht Mönchengladbach fest, dass es zunächst übersehen habe, den Haftbefehl vom 21. Mai 2001 zu verkünden, dass dies jedoch kein gravierender, die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigender Verstoß sei. Auch dem Beschleunigungsgebot sei genügt, weil das Gericht sich bemüht habe, die Hauptverhandlung bereits Mitte Juni stattfinden zu lassen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe die Termine nicht wahrnehmen können und gebeten, seinen Sozius als Pflichtverteidiger beizuordnen, was aber unter anderem deshalb nicht zum Tragen gekommen sei, weil ein in Amsterdam wohnhafter Zeuge nicht rechtzeitig zu den Terminen habe geladen werden können. Auch hätten dem Sozius die Akten nicht für längere Zeit zur Verfügung gestellt werden können.
Die Beschwerde gegen den den Haftbefehl aufrechterhaltenden Beschluss wies das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 18. Juli 2001 zurück.
Am 19. Juli 2001 beschloss das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21. Juni 2001 erhobene Gegenvorstellung zur Abänderung keinen Anlass gebe.
Am 20. Juli 2001 begann die Hauptverhandlung, wurde jedoch ausgesetzt, weil der Dolmetscher trotz gerichtlicher Anordnung die Anklage nicht in die somalische Sprache übersetzt hatte. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten.
Im Hauptverhandlungstermin vom 24. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Haftbefehl wurde aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.
II.
Die zunächst nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2001 „in Verbindung mit” den Haftentscheidungen des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2000 und 21. Mai 2001 gerichtete Verfassungsbeschwerde erweiterte der Beschwerdeführer auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. und 20. Juli 2001, des Landgerichts vom 18. Juli 2001 und des Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2001. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Die in § 115 Abs. 2 und 3 StPO vorgeschriebene Vernehmung müsse auch auf einen erweiterten Haftbefehl hin erfolgen. Ein nicht ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl sei im Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigungsfähig. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Anklageschrift übersandt worden sei. Denn abgesehen davon, dass diese in englischer und damit für den Beschwerdeführer nicht verständlicher Sprache verfasst gewesen sei, sehe § 115 Abs. 2 und 3 StPO im Unterschied zur Äußerungsmöglichkeit gemäß § 201 StPO eine persönliche mündliche Anhörung vor. Der Nichtverkündung des neuen Haftbefehls sei ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot immanent, weil nur eine der im ursprünglichen Haftbefehl aufgeführten Taten von der Anklage erfasst sei und hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen hätten. Durch die spätere Verkündung des neuen Haftbefehls sei der Verfahrensfehler mit dem damit zusammenhängenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht heilbar gewesen. Weitere Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot seien darin zu sehen, dass die Hauptverhandlung nicht Mitte Juni stattgefunden habe. Einer Aktenversendung an den Sozius des Verteidigers habe es nicht bedurft. Die Tatsache, dass der Zeuge nicht habe geladen werden können, liege nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Auch die Aussetzung der Hauptverhandlung am 20. Juli 2001 habe eine vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verzögerung mit sich gebracht.
Nach Aufhebung des Haftbefehls wurde die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.
III.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr insoweit statt. Die hierfür in § 93c Abs. 1 BVerfGG bestimmten Voraussetzungen sind gegeben. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Die ausdrückliche Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde nach Freilassung des Beschwerdeführers ist als Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen auszulegen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mit diesem Begehren steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl noch vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufgehoben worden ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer behaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ≪219≫; 74, 102 ≪115≫; 76, 363 ≪381≫; 83, 24 ≪29 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 – 2 BvR 453/99 –, NJW 2000, S. 1401).
2. Obwohl der Beschwerdeführer schon vor der Haftprüfung gemäß § 121 StPO möglicherweise durch Haftbeschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO oder Haftprüfungsantrag gemäß § 117 Abs. 1 StPO auf die nicht ordnungsgemäße Verkündung des Haftbefehls vom 21. Mai 2001 hätte hinweisen können, ist die Verfassungsbeschwerde nicht aus Gründen der Subsidiarität unzulässig. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers ist, auf die ordnungsgemäße Verkündung eines erweiterten Haftbefehls hinzuwirken, hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Haftprüfung gemäß § 121 StPO auf den Verfahrensfehler hingewiesen, den das Oberlandesgericht sodann durch seinen Haftfortdauerbeschluss perpetuierte.
II.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 ist begründet. In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Art. 104 Abs. 1 GG verstärkt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt, indem er neben der Forderung nach einem „förmlichen” freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 58, 208 ≪220≫).
b) Das in § 115 StPO enthaltene Gebot, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Seinem Wortlaut nach ist § 115 StPO zwar nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm, StV 1995, S. 200; StV 1998, S. 273; StV 1998, S. 555; Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl. 1997, § 115 Rn. 3; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, § 115 Rn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 115 Rn. 11, jeweils m.w.N.) besteht aber Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet. Bei dem erweiterten Haftbefehl handelt es sich in der Sache – jedenfalls im Umfang der Erweiterung – um einen neuen Haftbefehl, zu dem sich der Beschuldigte gegenüber dem für die Vernehmung nach § 115 StPO zuständigen Richter äußern können muss. Die persönliche Vernehmung gemäß § 115 Abs. 2 und 3 StPO, die es dem Richter ermöglicht, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen, ist der Äußerungsmöglichkeit nach Zustellung der Anklage gemäß § 201 StPO schon deshalb nicht gleichzustellen, weil es für die Aufhebung des Haftbefehls bereits genügen würde, wenn der Beschuldigte zwar nicht einen hinreichenden, wohl aber einen dringenden Tatverdacht oder das Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen entkräften könnte. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 115 StPO, so darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (OLG Hamm, StV 1998, S. 273; StV 1998, S 555).
2. Dadurch, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Haftfortdauerbeschluss den nicht verkündeten Haftbefehl vom 21. Mai 2001 zu Grunde gelegt hat, hat es den im Unterlassen der Vernehmung liegenden Verfahrens- und zugleich Verfassungsverstoß perpetuiert.
Die Nachholung der Verkündung im Sinne des § 115 StPO am 11. Juli 2001 konnte eine Heilung für die Vergangenheit nicht bewirken. Anders als die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann der Verstoß gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit durch Nachholung der gebotenen Vernehmung nicht mehr beseitigt werden. Soll der Vollzug der Untersuchungshaft auf einen neuen Haftbefehl gestützt werden, so hat das Gericht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass dieses Haftbefehls den Beschuldigten zu vernehmen und anschließend über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu entscheiden. Unterlässt es dies, erhält der Vollzug des nicht ordnungsgemäß verkündeten Haftbefehls den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch Nachholung der gebotenen Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ≪222 f.≫). Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nach Vernehmung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2001 ist somit einer erstmals formell ordnungsgemäßen Neuverkündung des Haftbefehls gleichzuachten und vermag deshalb an der Verfassungswidrigkeit des Haftfortdauerbeschlusses vom 21. Juni 2001 nichts zu ändern. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung der Haftbefehl und die Anklage nur in englischer Sprache vorlagen.
3. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Nachdem inzwischen der Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist, hat es bei dieser Feststellung sein Bewenden.
III.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die nach der ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls ergangenen Entscheidungen richtet, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.
1. Mit der Vernehmung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 wurde der Verfahrens- und Verfassungsverstoß für die Zukunft beseitigt. Da der nunmehr maßgebliche Haftbefehl zehn Tatvorwürfe enthielt, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf gestützt werden, dass von dem Haftbefehl vom 14. Dezember 2000 nur ein (angeblich längst ausermittelter) Tatvorwurf übrig geblieben war.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Hauptverhandlung nicht bereits Mitte Juni stattfand, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots. Als einen Grund für die Verlegung des Hauptverhandlungstermins nannte das Amtsgericht im Beschluss vom 11. Juli 2001 den Umstand, dass ein Zeuge aus dem Ausland nicht rechtzeitig habe geladen werden können. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nicht dargelegt, dass dies auf einer verzögerlichen Behandlung durch das Gericht beruhte (vgl. BVerfGE 36, 264 ≪273≫). Für den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2001 und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 18. Juli 2001 ist somit eine Grundrechtsverletzung nicht in einer den Anforderungen der §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dargetan. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer diese Rüge nicht auch in einer weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 StPO vorgetragen, so dass insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2. Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2001. Nach ordnungsgemäßer Verkündung des erweiterten Haftbefehls konnte dieser der Haftfortdauerentscheidung gemäß §§ 121, 122 StPO zu Grunde gelegt werden. Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2001 hin bestand deshalb im Zeitpunkt der Entscheidung keine Veranlassung mehr, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.
3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass der Haftbefehl nicht schon mit der Aussetzung der Hauptverhandlung am 20. Juli 2001 aufgehoben wurde, kann die Verfassungsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil insoweit bis zur Entlassung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 nur eine Verzögerung von maximal vier Tagen eingetreten sein kann, die nicht als erheblich einzustufen ist (vgl. BVerfGE 36, 264 ≪273≫).
IV.
Da die Verfassungsbeschwerde teilweise Erfolg hat, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 660105 |
NStZ 2002, 157 |
NPA 2002, 0 |
StV 2001, 691 |