Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer, das Land Berlin, auf das Arbeitsverhältnis eines im Beitrittsgebiet beschäftigten Feuerwehrmanns seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 1991 den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und nicht den Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) anzuwenden habe. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, zwar unterfalle die Tätigkeit des Angestellten aufgrund ihres räumlichen Schwerpunkts an sich dem Geltungsbereich des BAT-O. Die Anwendung des BAT ergebe sich aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer hatte Angestellten der Feuerwehr, die aus dem ehemaligen Ostberlin in den Bereich des ehemaligen Westberlins unbefristet versetzt worden waren, Leistungen nach dem BAT gewährt. Auf diese Arbeitsverhältnisse wurde der BAT auch dann weiter angewandt, wenn die Angestellten auf Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet zurückkehrten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stehen jedoch den in das Beitrittsgebiet zurückkehrenden Angestellten tarifrechtlich nur Leistungen nach dem BAT-O zu. Die günstigeren Arbeitsbedingungen des BAT stellten für sie eine übertarifliche Leistung dar. Sachliche Gründe, die einen Ausschluß des klagenden Angestellten, der zuvor nicht nach West-Berlin versetzt worden war, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Bundesarbeitsgericht habe sein Vorbringen, er sei zur Zahlung des BAT an die in das Beitrittsgebiet zurückkehrenden Arbeitnehmern individualrechtlich verpflichtet, nicht berücksichtigt. Zudem habe es den Vortrag des Beschwerdeführer übergangen, er habe erst nach Bekanntwerden des sogenannten Posturteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 (6 AZR 11/92, AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost) Angestellten, die in das ehemalige West-Berlin versetzt worden seien, Leistungen nach dem BAT gewährt. Daher habe aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes allenfalls ab diesem Datum eine Anwendung des BAT festgestellt werden können.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Die Versagung der Entscheidung bringt für den Beschwerdeführer keine besonders schwere Belastungen mit sich. Die an den Kläger des Ausgangsverfahrens zu zahlende Differenzvergütung erreicht für den Beschwerdeführer kein besonderes Gewicht. Auswirkungen auf Folgeverfahren anderer Arbeitnehmer bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, in diesen Verfahren in eindeutiger Weise darauf zu verweisen, daß die den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch begründende Entlohnung nach BAT von in das Beitrittsgebiet zurückkehrenden Mitarbeitern erst nach dem 30. Juli 1992 eingetreten ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Vortrag von den Gerichten künftig nicht berücksichtigt würde.
Ebenso ist es dem Beschwerdeführer möglich, in künftigen Verfahren substantiiert eine etwaige individualrechtliche Verpflichtung zur Weitergewährung der Leistungen nach dem BAT an zurückkehrende Arbeitnehmer vorzutragen. In diesem Falle hätten sich die Fachgerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine solche individualrechtliche Verpflichtung einfachrechtlich einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darstellt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 1084299 |
NZA 1997, 495 |
NJ 1997, 131 |