Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 08.05.2007; Aktenzeichen 33 Qs 30/07) |
LG Bonn (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 33 Qs 30/07) |
AG Bonn (Beschluss vom 31.10.2006; Aktenzeichen 51 Gs 1303/06) |
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 8. Mai 2007 – 33 Qs 30/07 – und vom 28. März 2007 – 33 Qs 30/07 – und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2006 – 51 Gs 1303/06 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis des Eingriffszwecks einer strafprozessualen Durchsuchungsanordnung bei einem Berufsgeheimnisträger zur Stärke des Tatverdachts.
1. Gegen die Beschwerdeführerin, eine niedergelassene Ärztin, wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs geführt. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber einer Patientin mit Rechnung vom 28. September 2006 unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 EUR abgerechnet, die nach Angaben der Patientin bei dem fraglichen Termin am 17. August 2006 nicht erbracht worden seien. Auf den Widerspruch der Patientin gegen die Rechnung hatte die Beschwerdeführerin ihrer Patientin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum (17.08.2006) und die Uhrzeit (7.28 Uhr bis 7.29 Uhr) der Untersuchung aufgedruckt waren, übersandt. Die Echtheit dieser Bilder zweifelte die Patientin an und vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei. Aufgrund der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der Patientin, der die fraglichen Rechnungen und Ultraschallbilder beigefügt waren, leitete die Staatsanwaltschaft das vorgenannte Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und beantragte einen Durchsuchungsbeschluss. Weitere, eigene Ermittlungsmaßnahmen hatte die Staatsanwaltschaft zuvor nicht ergriffen.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 31. Oktober 2006 ordnete das Amtsgericht wegen des Verdachts des versuchten Betrugs die Durchsuchung der „Wohn- und Geschäftsräume sowie der sonstigen Räume der Beschuldigten, ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen, insbesondere ihrer Kraftfahrzeuge” an. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Patientin in der Rechnung vom 28. September 2006 nicht erbrachte Leistungen in Ansatz gebracht habe. Die Durchsuchung diene der Auffindung der entsprechenden Patientenunterlagen nebst Behandlungsnachweisen. Am 26. Januar 2007 wurden lediglich die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht; eine Durchsuchung ihrer privaten Wohnung oder Kraftfahrzeuge fand nicht statt.
3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 28. März 2007 als unbegründet zurück. Es habe ein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich eines versuchten Betrugs vorgelegen. Nach den Angaben der Patientin und ihres Ehemanns habe die Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von 74,71 EUR für Ultraschalluntersuchungen abgerechnet, obwohl derartige Untersuchungen nicht vorgenommen worden seien. Die bewusste und mit Bereicherungsabsicht vorgenommene Berechnung nicht erbrachter ärztlicher Leistungen könne als versuchte Täuschungshandlung und Irrtumserregung einen Betrugsverdacht begründen. Der Annahme eines Tatverdachts stünden die vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses zur Akte gelangten Ultraschallbilder nicht entgegen. Auch wenn die Existenz entsprechender, der Patientin zuordenbarer Ultraschallbilder grundsätzlich ein erhebliches Indiz für eine tatsächlich erfolgte ärztliche Untersuchung darstellte, komme den Aufnahmen hier eine solche Wirkung nicht zu. Zwar wiesen die Ultraschallbilder das korrekte Datum aus, nicht aber die von der Patientin und ihrem Ehemann angegebene Behandlungszeit ab etwa 8.40 Uhr. Die Durchsuchung der Praxisräume sei auch noch verhältnismäßig gewesen. Sie sei auf die Sicherstellung der die Patientin betreffenden Patientenunterlagen beschränkt gewesen. Mildere Mittel, mit denen die zur Aufklärung des Tatverdachts erforderlichen Patientenunterlagen zeitnah und unmittelbar hätten sichergestellt werden können, seien nicht in Betracht gekommen. Die theoretisch denkbare freiwillige Herausgabe der Unterlagen vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses sei nicht zu erwarten gewesen. Die Durchsuchung sei auch trotz der nur relativ geringen Höhe des etwaigen Betrugsschadens verhältnismäßig gewesen. Immerhin habe eine Straftat im Raum gestanden und die Geringfügigkeitsgrenze des § 248a StGB sei überschritten gewesen.
4. Die daraufhin erhobene Gegenvorstellung blieb erfolglos. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Mai 2007 führte das Landgericht aus, dass aufgrund der detaillierten Angaben der Zeugen ein ausreichender Anfangsverdacht bestanden habe. Für die Annahme eines Tatverdachts sei eine zusätzliche Bestätigung der Zeugenangaben durch weitere objektivierbare Tatsachen weder generell noch im vorliegenden Fall erforderlich. Die auf den Ultraschallbildern vermerkte Uhrzeit – 7.28 Uhr bzw. 7.29 Uhr – stimme mit der in der Strafanzeige angegebenen Behandlungszeit – frühestens 8.40 Uhr – erkennbar nicht überein. Die mit der Gegenvorstellung angeführte Möglichkeit einer unterbliebenen Umstellung von der Winter- auf die Sommerzeit sei bereits bedacht worden. Dies hätte aber allenfalls eine Ultraschalluntersuchung um 7.40 Uhr erklären können. Im Hinblick hierauf sei den mit dem Namen der Patientin und dem Datum des Behandlungstags versehenen Ultraschallbildern nicht die ihnen sonst innewohnende Indizwirkung zugekommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Patientin könne bei der genauen Angabe der Behandlungszeit einem Irrtum unterlegen haben, seien weder aus den Ermittlungsakten ersichtlich, noch mit der Gegenvorstellung geltend gemacht worden. Auch sei nicht ohne weiteres nachprüfbar, ob die Beschwerdeführerin etwa aufgrund der technischen Voraussetzungen des Ultraschallgeräts überhaupt in der Lage gewesen wäre, die auf den Ultraschallbildern erkennbaren Eingabedaten zu ändern. Ziel der Durchsuchung sei das Auffinden der Patientenakte der Patientin gewesen, von der anzunehmen gewesen sei, dass sie Eintragungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Untersuchungen enthalte.
II.
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Ein hinreichender Tatverdacht habe nicht bestanden. Der von den Fachgerichten angenommene Anfangsverdacht beruhe allein auf dem spekulativen, haltlosen Vorwurf einer Patientin. Nach dem Vortrag der Fachgerichte reiche bereits die bloße Beschuldigung durch einen Anzeigenerstatter, die durch keinerlei sonstige Anhaltspunkte gestützt werde und der objektive Indizien entgegen stünden, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Die Ultraschalluntersuchung eigne sich schon nach der Natur der Sache nicht für einen heimlichen Abrechnungsbetrug, da diese Untersuchung den Patienten regelmäßig zur Kenntnis gelange. Dies gelte umso mehr, als die Ultraschalluntersuchung im Wege der Privatliquidation gegenüber der Patientin selbst abgerechnet wurde, so dass diese sofort habe nachprüfen können, ob die Untersuchung durchgeführt worden war. Angesichts eines derart geringen Tatverdachts und des geringen Schadens sei die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen.
Es sei unverständlich, warum nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung der Wohnräume, der Person und der Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin angeordnet worden sei. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin die Patientenakten nicht in ihren Praxisräumen aufbewahren würde. Die Durchsuchung sei aber auch nicht zur Auffindung etwaiger Beweismittel geeignet gewesen. Die Fachgerichte hätten nicht darlegen können, welche Erkenntnisse sie sich aus der Patientenakte erwarteten, die nicht bereits im Ermittlungsverfahren bekannt gewesen wären.
Es habe ferner die Gefahr bestanden, dass Daten anderer Patientinnen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre der Beschwerdeführerin gerade sicher wähnen durften.
2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Ermittlungsakte 556 Js 2158/06 der Staatsanwaltschaft Bonn vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
I.
1. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Diesem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Arztpraxen (vgl. BVerfGE 32, 54 ≪69 ff.≫; 76, 83 ≪88≫). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ≪371 f.≫; 59, 95 ≪97≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 – 2 BvR 2043/03 u.a. –, NJW 2004, S. 3171 ≪3172≫). Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Arztpraxis die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 ≪51≫).
II.
Diesen Anforderungen wird der angegriffene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht und die Entscheidungen des Landgerichts beheben diese Mängel nicht.
Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ist hier von Verfassungs wegen nicht haltbar. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass den Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin und das Datum des Arzttermins aufgedruckt sind, grundsätzlich ein erheblicher Indizwert dafür zukommt, dass die Untersuchung tatsächlich vorgenommen wurde. Es hat dann aber diesen Indizwert durch die abweichende Uhrzeit zu Unrecht gänzlich entwertet gesehen. In diese Wertung hat es die nahe liegende Überlegung, die Uhrzeit könne – wie bei technischen Geräten häufig der Fall – ohne Zutun der Beschwerdeführerin falsch eingestellt oder falsch wiedergegeben worden sein, nicht eingestellt. Hierbei hat es auch nicht bedacht, dass die korrekte Wiedergabe der Uhrzeit einer Untersuchung regelmäßig keine zentrale Funktion eines Ultraschallgeräts ist. So wird zwar insbesondere dem Datum einer Untersuchung regelmäßig besondere Bedeutung für die ärztliche Dokumentation des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Behandlungsverlaufs zukommen, so dass davon auszugehen sein wird, dass der korrekten Wiedergabe des Datums seitens der Ärzte besondere Beachtung geschenkt wird. Gleiches kann aber für die exakte Wiedergabe der Uhrzeit einer Untersuchung nicht gelten. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten kann auch nicht nachvollzogen werden, warum der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der Patientin gegenüber den Ultraschallbildern ein derart starker Beweiswert zukommen sollte.
In Anbetracht des relativ geringen Betrugsschadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten. Hinsichtlich der Schwere der vorliegenden Straftat ist von Bedeutung, dass der konkrete Sachverhalt keine schwere Tat oder den Eintritt schwerer Tatfolgen erkennen lässt. In die Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte auch eingestellt werden müssen, dass mit der Durchsuchung der Praxisräume empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen der Beschwerdeführerin) gefährdet waren.
Auf dieser Grundlage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 ≪388≫), den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219≫; 59, 95 ≪97≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫) nicht rechtfertigen.
Die angegriffenen Beschlüsse sind insgesamt mit der Verfassung unvereinbar. Im Ergebnis kann damit die Frage offen bleiben, ob der angegriffene Durchsuchungsbeschluss auch deswegen als verfassungswidrig anzusehen war, weil nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung der privaten Wohnung und der Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin angeordnet worden war. Ebenso dahinstehen kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin – da tatsächlich nur eine Durchsuchung ihrer Praxisräume stattgefunden hatte – durch die bloße, nicht vollzogene Anordnung der Durchsuchung auch ihrer privaten Wohnung und ihrer Kraftfahrzeuge überhaupt in ihren Grundrechten verletzt sein kann.
III.
Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1930178 |
NJW 2008, 3629 |
ZAP 2008, 249 |
AnwBl 2008, 294 |
ArztR 2008, 304 |
DSB 2009, 22 |
DuD 2008, 297 |
MedR 2008, 288 |
NStZ-RR 2008, 176 |
PStR 2008, 47 |
DVBl. 2008, 400 |
GesR 2008, 206 |
GuT 2008, 72 |
StRR 2008, 100 |
ZWD 2008, 6 |
AZR 2008, 56 |
Polizei 2008, 89 |