Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgloser Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten bzgl seiner Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium. Tenorbegründung

 

Normenkette

GG Art. 38 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1, §§ 63, 64 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise dargelegt sind. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 160, 191 ≪203 Rn. 32≫ - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA). Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechtsverletzung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nicht substantiiert auf. Er legt lediglich die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den Antragsgegnern in Bezug auf die Auslegung des § 2 Absatz 4 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes dar. Hingegen fehlt es an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen (vgl. hierzu nur BVerfGE 160, 368 ≪381 ff. Rn. 43 ff.≫ m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages).

 

Fundstellen

Haufe-Index 16198315

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge