Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren. Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung im Berichterstatterschreiben sowie Versagung einer Fristverlängerung begründen keine Besorgnis der Befangenheit
Normenkette
BVerfGG § 19 Abs. 1; BVerfGGO 2015 § 22 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Ablehnung des Richters Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. März 2016 den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 28. Januar 2016, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Darüber hinaus stützt der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf die seitens des Berichterstatters unter dem 25. Februar 2016 nicht gewährte Fristverlängerung.
Rz. 2
Richter Müller hat unter dem 9. März 2016 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
Rz. 3
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 28. Januar 2016 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 ≪144≫; 42, 88 ≪90≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvC 26/14 -, juris, Rn. 3). Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Berichterstatter in den Fällen, in denen eine Entscheidung gemäß § 24 BVerfGG in Betracht kommt, die ihm obliegende Förderung des Verfahrens (§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts) durch Hinweisschreiben wahrnimmt, auf die in einem Beschluss nach § 24 Satz 2 BVerfGG verwiesen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2007 - 2 BvC 1/06 -, juris, Rn. 5).
Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters ergeben sich auch nicht in Anbetracht der nicht gewährten Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf das Berichterstatterschreiben vom 28. Januar 2016, da der Beschwerdeführer deren Notwendigkeit nicht hinreichend belegt hat. Die ergänzende Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 BVerfGG im Schreiben vom 25. Februar 2016 stellt lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar, der ebenfalls nicht geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu begründen.
Fundstellen