Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1 und 2 insoweit nicht zur Entscheidung angenommen, als die Verfassungswidrigkeit von § 88 Abs. 3 Satz 1, § 92, § 97 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und § 100 TKG gerügt wird.
Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 3 bis 5 nicht zur Entscheidung angenommen
Gründe
Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die in der Verfassungsbeschwerde insoweit erhobenen Rügen sind unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt haben, dass bei ihnen der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.
1. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz setzt voraus, dass das angegriffene Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (vgl. BVerfGE 72, 39 ≪43≫). Bedarf es zur Durchführung des Gesetzes eines besonderen Vollzugsaktes, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪102 f.≫; 58, 81 ≪104 f.≫; 68, 376 ≪379 f.≫). Trotz unmittelbarer Betroffenheit durch eine Rechtsnorm ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär, wenn ein fachgerichtlicher Rechtsschutz in der Sache erlangt werden kann. Auch dann entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 ≪43 f.≫; 74, 69 ≪72≫; 91, 294 ≪305 f.≫; 97, 157 ≪164 f.≫)
2. Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich der Rügen, die sich auf die in dem Tenor aufgeführten Normen richten, nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diesen Anforderungen genügt wurde, insbesondere, dass es ihnen unmöglich oder unzumutbar wäre, sich gegen die auf der Grundlage der angegriffenen Normen ergangenen Maßnahmen fachgerichtlich zu wehren.
a) Die von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 angegriffenen, im Tenor genannten Normen erlauben die Erhebung, Speicherung und Verwendung bestimmter Daten. Die gesetzliche Erlaubnis aktualisiert sich in einzelnen datenbezogenen Maßnahmen. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 haben nicht dargelegt, warum es für sie unmöglich oder unzumutbar sein soll, gegen diese Maßnahmen, soweit sie von ihnen betroffen sind, vor den Fachgerichten vorzugehen. Sie bringen zwar teilweise vor, sie würden von diesen Maßnahmen nicht benachrichtigt. Jedoch lässt sich ihrer Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, dass sie eine solche Benachrichtigung auch nicht im Wege eines Auskunftsanspruchs erreichen können, um nach Auskunftserteilung gegebenenfalls Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.
b) Die Beschwerdeführer zu 3 bis 5 wenden sich gegen mehrere Normen, die sie im öffentlichen Interesse verpflichten, bestimmte Datenbestände zu erheben und zu speichern sowie technische Einrichtungen und Personal vorzuhalten, ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, warum es für sie unmöglich oder unzumutbar sein soll, gegen ihre Inpflichtnahme wenigstens indirekt fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen