Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Weigerung deutscher Personenstandsbehörden, die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt vorzunehmen, weil das betroffene Kind durch eine Leihmutter ausgetragen worden ist, Grundrechte der Wunscheltern oder der Kinder verletzt. 1. a) Die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) sind nach eigenen Angaben die genetischen Eltern der im April 2010 in San Diego (Kalifornien) geborenen Beschwerdeführer zu 1) und zu 2). Die Austragung der Zwillinge soll in Kalifornien durch eine Leihmutter erfolgt sein, nachdem dieser eine der Beschwerdeführerin zu 3) entnommene und mit dem Samen des Beschwerdeführers zu 4) in vitro befruchtete Eizelle eingepflanzt worden war. Durch die Personenstandsbehörde von San Diego ausgestellte Geburtsurkunden weisen die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) als Eltern der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) aus. Die Ausstellung deutscher Ausweispapiere für diese verweigerte das deutsche Generalkonsulat in Los Angeles jedoch wegen des Verdachts, die Kinder seien durch eine Leihmutter geboren worden. Seit Mitte des Jahres 2010 leben die Beschwerdeführer gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland. b) Im Bundesstaat Kalifornien sind die Vereinbarung und Durchführung einer Leihmutterschaft im weiteren Sinne in unterschiedlichen Konstellationen zulässig. Dies betrifft zum einen die sogenannte klassische Leihmutterschaft, bei welcher sich die Leihmutter einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen des Wunschvaters oder eines Drittspenders unterzieht, so dass sie auch die genetische Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes ist. Zum anderen ist auch eine sogenannte echte Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter das Kind lediglich austrägt, ohne mit ihm genetisch verwandt zu sein, möglich, wobei das Genmaterial von den Wunscheltern stammen kann, aber auch Eizelle, Samen oder beides von Drittspendern verwendet werden dürfen. Die Wunscheltern können jeweils unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein den Status der rechtlichen Eltern erlangen. 2. a) Im behördlichen Ausgangsverfahren beantragten die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) beim Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG die Nachbeurkundung der Auslandsgeburten der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2). Das Standesamt wandte sich wegen rechtlicher Zweifel an das Rechtsamt der Stadt als Aufsichtsbehörde, welches die Frage gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegte. b) Mit Beschluss vom 21. November 2011 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburten ab. Diese setze nach § 36 Abs. 1 PStG eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder voraus. Vorliegend sei gemäß Art. 19 EGBGB deutsches Abstammungsrecht anzuwenden, da die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Anfang an in Deutschland und auch die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt hätten. Zudem sei von Beginn an beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) in Deutschland aufwachsen sollten. Nach dem somit maßgeblichen § 1591 BGB sei die Beschwerdeführerin zu 3) nicht die Mutter der Kinder, da sie sie nicht geboren habe. Damit entfalle auch eine Vaterschaft des Beschwerdeführers zu 4) nach § 1592 Nr. 1 BGB. Etwas anderes könne auch nicht aus den vorgelegten Geburtsurkunden folgen, da die Beteiligten selbst angegeben hätten, die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) seien von einer Leihmutter ausgetragen worden. c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zurück. Eine angekündigte Beschwerdebegründung sei selbst drei Wochen nach der den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) gewährten Akteneinsicht nicht eingereicht worden. Bei einer in Aussicht gestellten oder vorbehaltenen Beschwerdebegründung bedürfe es nicht der Setzung einer Begründungsfrist gemäß § 65 Abs. 2 FamFG. In der Sache schließe sich der Senat vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erworben, da sie nicht von den Beschwerdeführern zu 3) und zu 4) abstammten. Diese Frage sei aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 19 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Gesetzgeber habe sich mit dem durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 mit Blick auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin geschaffenen § 1591 BGB bei der Wahl zwischen genetischer und gebärender Mutter für die Letztere und damit gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft entschieden, welche die deutsche Rechtsordnung auch sonst verwerfe, etwa durch Vorschriften wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 ESchG oder §§ 13c, 13d AdVermiG. Mit der Regelung des § 1591 BGB habe er dem Kind einen möglichst leicht feststellbaren, dauerhaften und nicht anfechtbaren Status geben und Tragemutterschaften sowie Ei- und Embryonenspenden verhindern wollen und dabei auch berücksichtigt, dass das Kind von der austragenden Frau beeinflusst werde und in eine psychische Beziehung mit ihr erwachse. Die hiernach bestimmte Mutterschaft begründe auch die über die Mutter vermittelte Verwandt- und Schwägerschaft zu weiteren Personen und die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB. Der einzige Weg, die (nur) genetische Mutter zur Mutter im Rechtssinn zu machen, sei der der Adoption. Die vorgelegten Geburtsurkunden könnten nicht das nach Art. 19 EGBGB anzuwendende deutsche Abstammungsrecht außer Kraft setzen und die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit begründen. d) In einer nachgereichten Beschwerdebegründung und einer damit verbundenen Anhörungsrüge trugen die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) vor, das Oberlandesgericht habe zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdebegründung abwarten müssen. Angesichts der vorgelegten Geburtsurkunden sei nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht Art. 1 des Übereinkommens über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962 (vgl. BGBl II 1965, S. 17, 23, im Folgenden: 6. CIEC-Übereinkommen) zu beachten. Jedenfalls sei nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, den das Amtsgericht nicht geprüft habe, US-amerikanisches Recht anzuwenden. Zumindest aber könne der Beschwerdeführer zu 4) die Vaterschaft anerkennen und den Kindern auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, denn es sei weder festgestellt noch von den Beschwerdeführern behauptet worden, dass die Leihmutter verheiratet sei. Der bloße Verdacht einer bestehenden Ehe der Leihmutter könne nicht die Richtigkeit, Geltung und Wirksamkeit der Geburtsurkunden in Frage stellen. Deren Anerkennung stelle auch keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Immerhin könne auch im deutschen Recht bei übereinstimmenden Erklärungen von Mutter, Scheinvater und Vater die Vaterschaft eines in einer Ehe geborenen Kindes ohne weiteres anerkannt werden. e) Mit Beschluss vom 13. Februar 2012 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Abgesehen davon, dass durch die Entscheidung vor Eingang der Beschwerdebegründung der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sein könne, sei das jetzige Vorbringen auch nicht geeignet, in der Sache zu einer anderen Entscheidung zu gelangen. Das 6. CIEC-Übereinkommen komme nur im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander zur Anwendung. Die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seien nicht nachvollziehbar, da in den Geburtsurkunden gerade die Beschwerdeführerin zu 3) und nicht die Leihmutter als Mutter eingetragen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu 4) auch für den Fall, dass die Leihmutter unverheiratet gewesen sein sollte, nur durch Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung rechtlicher Vater werden können; eine tatsächlich erfolgte Vaterschaftsanerkennung sei jedoch nicht behauptet worden, so dass Ermittlungen zum Familienstand der Leihmutter nicht veranlasst gewesen seien. 3. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 6 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen unterstellt, seien die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) Kinder der Leihmutter, die zum Zeitpunkt der Geburt in den USA gelebt habe. Wenn die Leihmutter, was nahe liege, aber nicht feststehe, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika wäre, könne sich gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Abstammung der Kinder auch nach amerikanischem beziehungsweise kalifornischem Recht richten. Die Vorschriften des Bundesstaats Kalifornien, die die medizinisch unterstützte Fortpflanzung regelten, diese teilweise beschränkten, teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellten und an eine Leihmutterschaft besondere Rechtsfolgen knüpften, gälten wie das deutsche Embryonenschutzgesetz unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die Gerichte hätten sich hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt und lediglich den späteren gewöhnlichen Aufenthalt herangezogen. Das die Leihmutterschaft erlaubende amerikanische Personalstatut sei sowohl nach dem Günstigkeitsprinzip als auch nach dem Prioritätsprinzip anzuerkennen, was auch offensichtlich dem Kindeswohl entspreche. Falls die Leihmutter nicht verheiratet gewesen sein sollte, habe der Beschwerdeführer zu 4) die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung. Die Gerichte hätten die Situation der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) bis zur Ausstellung der Geburtsurkunden nicht berücksichtigt und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG sei zudem dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht auf den Eingang der Beschwerdebegründung nicht eine in Bezug auf die schwierigen ungeklärten Rechtsfragen angemessene Zeit gewartet, sondern ohne nochmalige Anfrage oder Fristsetzung entschieden habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen. a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 ≪292≫). Zur Begründung gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫). Wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses ist es sicherzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999 – 1 BvR 1840/98 –, juris). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 ≪125≫). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 101, 331 ≪346≫; 102, 147 ≪164≫). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Die Verfassungsbeschwerde stellt den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dar. Die Beschwerdeführer teilen hierbei grundlegende tatsächliche Umstände, denen sie selbst eine potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung beimessen, nicht mit und lassen ausdrücklich offen, inwieweit ihnen diese Umstände – was zu vermuten ist – bekannt sind. Dies gilt etwa hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Leihmutter (die nach Ansicht der Beschwerdeführer für das anwendbare Recht maßgeblich sein könnte), ihres Familienstands (der für die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer zu 4) relevant sein kann) und der Frage, ob der Beschwerdeführer zu 4) jemals eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft abgegeben hat. Überhaupt ermangelt die Verfassungsbeschwerde jeglicher Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereiterklärt hat, und zu den hierüber gegebenenfalls geschlossenen Verträgen. Ebenso fehlt jegliche Darstellung des Ablaufs des behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Verfahrens, das zur Erteilung der Geburtsurkunden geführt hat. Aus den Geburtsurkunden, den einzigen von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten, ergeben sich außer der Beurkundung der Lebendgeburten und den Personendaten der Beschwerdeführer keinerlei Erkenntnisse. Der bloße Verweis der Beschwerdeführer auf die Amtsermittlungspflicht ist unter diesen Umständen nicht ausreichend. Auch mit einer nachgereichten ergänzenden Begründung der Verfassungsbeschwerde konkretisieren sie den Sachverhalt nicht weiter, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, inwieweit diese nach Ablauf der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Ausführungen überhaupt noch Berücksichtigung finden könnten. bb) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin sehen, dass das Oberlandesgericht vor Eingang der Beschwerdebegründung entschieden hat, begründen sie nicht schlüssig und unter Heranziehung der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 8, 89 ≪91≫; 17, 191 ≪193≫; 18, 399 ≪406≫), weshalb die Zeit von drei Wochen, die das Oberlandesgericht ab Gewährung der Akteneinsicht abgewartet hat, in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise zu kurz bemessen gewesen sein sollte. Der bloße Hinweis auf die rechtliche Komplexität des Falles genügt insoweit nicht zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Abgesehen davon setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht im Einzelnen mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss dazu auseinander, weshalb ihr Vorbringen jeweils nicht entscheidungserheblich gewesen sei, und legen somit auch ein Beruhen der Entscheidung auf einer etwaigen Gehörsverletzung nicht schlüssig dar (vgl. BVerfGE 7, 239 ≪241≫; 60, 250 ≪252≫). Allein der Umstand, dass die Gerichte der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt sind, bei der Abstammung müsse es sich um ein nicht wandelbares Statut handeln, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫; 87, 1 ≪33≫). 2. Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus zur Folge, dass ihr – ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen – keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24≫). Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫). So verhält es sich auch bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gaier, Paulus, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 3469029 |
NJW-RR 2013, 1 |