Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
LG Erfurt (Beschluss vom 10.09.2009; Aktenzeichen 2 T 396/09) |
AG Weimar (Beschluss vom 07.09.2009; Aktenzeichen 1 M 623/09) |
AG Weimar (Entscheidung vom 30.06.2009; Aktenzeichen 1 M 623/09) |
Tenor
1. Die Vollziehung des Haftbefehls des Amtsgerichts Weimar vom 30. Juni 2009 – 1 M 623/09 – wird ausgesetzt.
2. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Tatbestand
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Mitbegründer einer Initiative, die nach vorheriger Ankündigung an den Eigentümer sogenannte Feldbefreiungsaktionen durchführt, bei denen gentechnisch veränderte Maispflanzen zerstört werden. Nach einer dieser Ankündigungen beantragte der Eigentümer eines solchen Feldes eine mit einem Ordnungsgeld bewehrte Unterlassungsverfügung gegen den Beschwerdeführer, die mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2007 – 13 O 244/07 – erlassen wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer an der Aktion dennoch teilgenommen hatte, verhängte das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 3. März 2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 Euro einen Tag Ordnungshaft. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2008 – 7 W 41/08 – zurückgewiesen.
In der Folge verweigerte der Beschwerdeführer sowohl die Zahlung des Ordnungsgeldes als auch die daraufhin in der Zwangsvollstreckung des Ordnungsgeldes geforderte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Der daraufhin durch das Amtsgericht Weimar am 30. Juni 2009 – 1 M 623/09 – erlassene Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wurde am 27. August 2009 vollstreckt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Haftbefehl blieb ohne Erfolg (Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 10. September 2009 – 2 T 396/09 –).
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Dauer der Erzwingungshaft unverhältnismäßig sei. Die Forderung in Höhe von 1.000 Euro rechtfertige auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Ordnungsgeldes lediglich eine Beugehaft von zwei Tagen, wie sich aus der Anordnung der ersatzweisen Ordnungshaft ergebe.
Er beantragt, die Vollziehung des im Tenor genannten Haftbefehls bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen und den Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuß zu setzen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ≪42≫; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ≪66≫; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Dauer der Beugehaft jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Haftbefehl in der Zwischenzeit bis zur Grenze des § 913 ZPO vollstreckt würde. Eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 ≪322≫) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ≪180≫; 104, 220 ≪234≫).
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte die Vollziehung des angegriffenen Haftbefehls vorübergehend nicht fortgesetzt werden. Angesichts der relativ geringen Höhe des beizutreibenden Ordnungsgeldes einerseits und des Rechtsgutes der Freiheit der Person andererseits fiele diese Verzögerung der Zwangsvollstreckung nicht erheblich ins Gewicht.
4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Osterloh, Mellinghoff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 2223022 |
NuR 2010, 116 |
UPR 2010, 27 |