Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Tatbestand
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
1. Am 5. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Der Beteiligungsanzeige sei ein Programm beigefügt worden, welches nicht vom Parteitag beschlossen worden sei.
2. Am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben und den Grund für die Nichtanerkennung bestritten. Das der Beschwerdeschrift beigefügte Parteiprogramm nebst dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 1. September 2012, auf der dieses Programm beschlossen worden sei, seien dem Bundeswahlleiter zugesandt worden.
3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich zur Beschwerde geäußert. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Vorbringen vertieft.
Entscheidungsgründe
B.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach sind die erforderlichen Beweismittel vorzulegen, die dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Entscheidung des Bundeswahlausschusses ermöglichen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 96a Rn. 8). Daran fehlt es.
Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil der Beteiligungsanzeige ein Programm beigefügt war, welches die Beschwerdeführerin ausweislich des Protokolls ihrer Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2012 nicht beschlossen hat. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 BWG ist der Beteiligungsanzeige das schriftliche Programm der Partei beizufügen. Fehlt das Parteiprogramm, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWG ein Mangel vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWG behebbar ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BWG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 18 Rn. 27, 31).
Nach der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Akte des Bundeswahlleiters hat der Bundeswahlausschuss zutreffend entschieden. Ausgehend von der angegriffenen Entscheidung des Bundeswahlausschusses hätte die Beschwerdeführerin Beweismittel für die Behauptung vorlegen müssen, sie habe das auf ihrer Mitgliederversammlung am 1. September 2012 beschlossene Parteiprogramm nebst dem Protokoll der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form fristgerecht beim Bundeswahlleiter eingereicht. Dies hat sie jedoch nicht getan.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf
Fundstellen