Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ≪186≫). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ≪44≫; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪216 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 – 2 BvR 2039/99 –, NJW 2000, S. 1399 ≪1400≫). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 – 2 BvQ 7/09 –, juris).
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.
Der Antragsteller, der geltend macht, in eigener Person krankheitsbedingt am sogenannten Sichteinkauf nur unter Schmerzen teilnehmen zu können, trägt nicht vor und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm neben der Möglichkeit, im Wege der Beauftragung eines Mitgefangenen am sogenannten Sichteinkauf teilzunehmen, auch der Einkauf über einen Bestellzettel verwehrt würde. Vielmehr hat das Landgericht in seiner Eilentscheidung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, „unter den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Modalitäten am Einkauf teilzunehmen”. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, um welche Modalitäten es sich dabei handelt. Auf dieser Grundlage kann von einem dem Beschwerdeführer drohenden derart schweren Nachteil, dass ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Betracht käme, nicht ausgegangen werden. In der vorübergehenden Beschränkung auf die Möglichkeit des Bestelleinkaufs liegt ein solcher Nachteil nicht. Zwar kann es als nachteilig angesehen werden, dass beim Einkauf über einen Bestellzettel die Auswahl der konkreten Waren nach Maßgabe des Bestellzettels nicht durch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers erfolgt, während im Falle des Sichteinkaufs durch eine beauftragte Vertrauensperson dieser die Möglichkeit eingeräumt werden kann, innerhalb der Bestellvorgaben des Beschwerdeführers gewisse Auswahlentscheidungen zu treffen. Dieser Nachteil erreicht jedoch offensichtlich nicht entfernt die Schwere, die ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
Der Beschwerdeführer wird für etwaige künftige Verfahren auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) hingewiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen