Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 08.07.2005; Aktenzeichen III - 1 Ws 191/05) |
LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.04.2005; Aktenzeichen XVII - 17/03) |
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 – III – 1 Ws 191/05 – und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII – 17/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
A. – I.
1. a) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der Verhaftung war zunächst ein Haftbefehl vom 29. Juli 1997 gegen ihn und den früheren Mitangeklagten S. wegen des Verdachts der Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu haben, das Wohnhaus K.-Straße 8 in D., das dem Beschwerdeführer gehörte, durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt zu haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das oben genannte Wohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Wegen dieses Vorwurfs erging am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl, der dem Beschwerdeführer am gleichen Tage eröffnet wurde und bis zur Aufhebung des ersten Haftbefehls Anfang Juli 1998 als Überhaft notiert war und seither vollzogen wird.
b) Unter dem 6. Oktober 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten S. Anklage erhoben. Diese wurde vom Landgericht Düsseldorf zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juli 1999 bestimmt.
c) Nach einer mehr als zweijährigen Hauptverhandlung mit 120 Verhandlungstagen wurden der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S. am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiege.
d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er mit Schriftsatz vom 22. März 2002, beim Landgericht eingegangen am 26. März 2002, begründete. Zu dieser Revision nahm die Bundesanwaltschaft am 30. September 2002 Stellung. Termin zur Hauptverhandlung über die Revision wurde zunächst auf den 26. Juni 2003 bestimmt und später auf Antrag der Verteidiger des Beschwerdeführers auf den 10. Juli 2003 verschoben.
e) Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 16. August 2001 wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurück. Die Angaben der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterlägen einem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien und auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts auch nicht sicher sei, dass die Benachrichtigung wegen einer damit verbundenen Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu Recht unterblieben sei (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO). Das Urteil vom 16. August 2001 beruhe auf dieser rechtsfehlerhaften Verwertung der Angaben der Zeugin, weil das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers unter anderem auf die Angaben der anonym vernommenen Zeugin gestützt habe (BGH, NJW 2003, S. 3142).
Das Urteil gegen den Mitangeklagten S. ist nach Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung einer in den Urteilsgründen getroffenen Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2003 (StraFO 2003, S. 208) rechtskräftig.
f) Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an. Bis Ende Juli 2005 haben 78 Hauptverhandlungstage stattgefunden. Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen mehrerer medizinischer Sachverständiger infolge einer tiefgreifenden Angstsymptomatik mit ausgeprägter Depression nur eingeschränkt verhandlungsfähig (Verhandlungsdauer drei Stunden pro Tag). Sein Zustand hat sich während des Verfahrens weiter verschlechtert. Anträge der Verteidigung auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzw. Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit blieben ohne Erfolg.
2. Unter dem 29. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 wies das Landgericht den Antrag zurück. Eine Haftverschonung aus gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten. Der hiergegen unter dem 29. Dezember 2004 erhobenen Beschwerde, mit der die Verteidigung zugleich die Ausführungen zur Annahme eines dringenden Tatverdachts rügte, half das Landgericht am 5. Januar 2005 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
3. Mit Beschluss vom 11. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2004 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Nach fast einjähriger Verhandlungsdauer könne das Landgericht den dringenden Tatverdacht nicht damit begründen, dass die Hauptverhandlung keine dem aus den Ermittlungsergebnissen resultierenden Tatverdacht entgegen stehenden Umstände ergeben habe.
4. Durch Beschluss vom 19. April 2005 wies das Landgericht den Antrag der Verteidigung vom 29. November 2004, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, erneut zurück. Der Beschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig. Unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit jeder Beweiswertung zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens erscheine eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch (wird ausgeführt). Wegen der auf Grund des Anklagevorwurfs besonders hohen Straferwartung bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr fort. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO komme nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens nicht gegeben. Allein die Verzögerung, die durch die Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof entstanden sei, könne die Annahme eines solchen Verstoßes nicht rechtfertigen. Ein derartiger Verfahrensablauf sei vielmehr Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Auch die Belastung der Strafkammer mit anderen Verfahren stehe einem zügigen Verhandlungsfortgang nicht im Wege. Allenfalls die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers stünden einem schnelleren Verfahrensgang entgegen. Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft stehe zu dem Anklagevorwurf und der angedrohten Strafe auch nicht außer Verhältnis. Eine Haftverschonung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten.
5. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Verteidiger des Beschwerdeführers sich zugleich auch gegen die Verwertung verschiedener Zeugenaussagen wandten, verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 8. Juli 2005 als unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haftbefehls lägen vor. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei auch weder unverhältnismäßig noch verstoße er gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK. Der Beschwerdeführer sei der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. Die Strafkammer habe dargelegt, dass und warum der dringende Tatverdacht aus ihrer Sicht durch die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme nicht entkräftet, sondern eher bestätigt worden sei. Die insoweit gegebene Begründung sei nachvollziehbar, nicht erkennbar fehlerhaft und trage aus der Sicht des Senats die derzeitige Einschätzung des Tatverdachts als dringend. Ob sie richtig sei, könne der Senat mangels eigener Erkenntnisse nicht überprüfen.
Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe fort. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den früheren Mitangeklagten S. habe dem Beschwerdeführer unmissverständlich vor Augen geführt, dass er im Falle eines Schuldspruchs mit lebenslanger Freiheitsstrafe und der Feststellung zu rechnen habe, dass seine Schuld besonders schwer wiege. Ihm drohe damit eine Mindestverbüßungsdauer von mehr als 15 Jahren. Schon diese Aussicht begründe die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren oder der anschließenden Vollstreckung durch Flucht oder Untertauchen entziehe, sofern er auf freien Fuß komme. Besondere Umstände, die geeignet seien, diese Gefahr auszuräumen oder sie jedenfalls als nicht nahe liegend erscheinen zu lassen, bestünden nicht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sozialen Bindungen, die so tragfähig seien, dass sie dem gegebenen Fluchtanreiz in erforderlichem Maße entgegen wirken könnten. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des Haftgrundes der besonderen Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) erfüllt.
Die Untersuchungshaft stehe trotz ihrer jetzt ungewöhnlich langen Dauer nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Ihr Zweck könne aus der Sicht des Senats durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) nicht erreicht werden.
Das außergewöhnlich umfangreiche und schwierige Verfahren sei mit dem Nachdruck und der Sorgfalt betrieben worden, die in Haftsachen geboten seien. Dies gelte namentlich für die Zeit seit Aufhebung des ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der schleppende Fortgang der laufenden Hauptverhandlung beruhe nicht auf der Belastung der Strafkammer, sondern auf der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Vermeidbare Verzögerungen und sonstige Verstöße gegen das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen seien nicht zu erkennen.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verstoße auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK (Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens). Die Untersuchungshaft beginne mit der Verhaftung des Beschwerdeführers und ende mit seiner Entlassung aus der Haft. Nicht von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK erfasst werde der Zeitraum ab dem Tag einer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Verurteilung. Werde – wie hier – ein (erstinstanzliches) Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so laufe die von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK erfasste Frist (erst) ab dem Tag der Aufhebung des Urteils weiter.
In Untersuchungshaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe c EMRK habe sich der Beschwerdeführer demnach „nur” vom 20. August 1997 (Verkündung des Haftbefehls) bis zum 15. August 2001 (Tagesende vor der Verkündung des ersten Urteils) und anschließend erst wieder seit dem 24. Juli 2003 (Tagesbeginn der Verkündung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs) befunden. Bis heute seien daher 2.173 Tage oder rund fünf Jahre und elfeinhalb Monate Untersuchungshaft verstrichen, ohne dass ein erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Diese schon jetzt außergewöhnlich lange Dauer der Haft ohne Urteil sei jedoch auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Strafverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK weiter hinzunehmen, weil das überragende Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer solchen durch die besondere Schwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat den durch Verfassung und Konvention garantierten Freiheitsanspruch des nicht verurteilten Beschwerdeführers noch überwiege und nur durch Fortdauer der Untersuchungshaft gesichert werden könne.
6. Gegen diese Entscheidung erhoben die Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem 19. Juli 2005 Gegenvorstellung. Hierüber ist – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden.
II.
1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Im Wesentlichen machen sie Folgendes geltend:
a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts beschränkten sich ausschließlich auf die formelhafte Feststellung, dass die von der Strafkammer insoweit gegebene Begründung einschließlich der Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachvollziehbar, nicht erkennbar fehlerhaft und aus der Sicht des Senats geeignet seien, die Annahme eines dringenden Tatverdachts zu tragen. Damit enthalte der Beschluss des Oberlandesgerichts keine Gründe, die einer substantiierten, verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich seien. Gerade bei einem Inhaftierten, der bereits acht Jahre Untersuchungshaft verbüßt habe, seien besondere Anforderungen an die Begründung eines dringenden Tatverdachts zu stellen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht auch nicht mit dem im Haftbeschwerdeverfahren gegen die Verwertung bestimmter Zeugenaussagen erhobenen Widerspruch auseinander gesetzt. Auch die für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr und das Fehlen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StPO angeführte Begründung des Oberlandesgerichts genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
b) Darüber hinaus sei das Oberlandesgericht bei der von ihm angestellten Abwägung auch der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht geworden. Es habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem wichtige Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.
Zunächst liege eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen in Bezug auf die Erkrankung und die hieraus resultierende eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Des Weiteren habe das Oberlandesgericht auch nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Zurückweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliege, weil das ergangene Urteil fehlerhaft gewesen sei.
Hiervon ausgehend sei festzustellen, dass sich das Verfahren bedingt durch die Bearbeitungsdauer beim Generalbundesanwalt um sechs Monate verzögert habe. Die Revisionsbegründungsschrift sei am 26. März 2002 bei der Strafkammer eingegangen. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts datiere vom 30. September 2002.
Termin zur Hauptverhandlung über die Revision sei auf den 26. Juni 2003 bestimmt und sodann auf Antrag der Verteidiger auf den 10. Juli 2003 verlegt worden, so dass eine weitere Verzögerung von neun Monaten hinzutrete.
Obwohl das Urteil des Landgerichts bereits am 24. Juli 2003 aufgehoben worden sei, habe die neue Hauptverhandlung erst am 6. Februar 2004 begonnen. Dadurch sei eine neue, den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung von weiteren sieben Monaten entstanden.
In die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung habe ferner auch eingestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung die konkrete Gefahr drohe, schweren, irreparablen Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Hierzu verhalte sich die Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts nicht.
2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 ≪195≫). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 20, 45 ≪49 f.≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫). Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 ≪347 f.≫; 20, 45 ≪49≫). Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen (BVerfGE 20, 45 ≪49 f.≫; 20, 144 ≪148≫; 36, 264 ≪270≫).
2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren. Unabhängig von dem speziellen Betroffensein des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der Untersuchungshaft findet es auch im Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes seine Wurzel. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ≪68 f.≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ≪29≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 –, NJW 1992, S. 2472 ≪2473≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 –, NJW 1993, S. 3254 ≪3255≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a. –, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 –, NJW 2003, S. 2897; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫). Auf Grund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses auch im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 – 2 BvR 838/01 –, StV 2001, S. 521 ≪522 f.≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫).
Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist. Streitig ist insoweit lediglich, ob auf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 – 2 Ws 292/82 –, JR 1983, S. 259 ≪260≫; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 3 AR 315/82 – 4 Ws 336 und 341/84 –, StV 1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 1992 – 1 Ws 182/92 –, StV 1992, S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 1994 – Ws 2/94 –, StV 1994, S. 141 ≪142≫) oder ob das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (so OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1992 – 2 Ws 9 – 10/92 –, MDR 1992, S. 694 ≪695≫; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 – 3 Ws 178/96 –, StV 1996, S. 552; Beschluss vom 23. November 1999 – 1 Ws 948/99 –, NStZ-RR 2000, S. 250 ≪251≫; Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 – 1 AR 971/97 – 5 Ws 483/97 – ≪JURIS≫; LG Gera, Beschluss vom 14. Juni 1996 – 200 Js 12799/92 – 5 KLs –, NJW 1996, S. 2586).
Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 20, 45 ≪49 f.≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫).
II.
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem wichtige Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.
1. Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung der tatsächlichen Grundlagen vor.
a) Zum einen hat das Oberlandesgericht bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪223≫).
Dem kann, anders als das Oberlandesgericht offenbar meint, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Zeitraum ab einer Verurteilung in erster Instanz bis zum Tage einer späteren Aufhebung derselben und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung sei gemäß Art. 5 Abs. 3 EMRK nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann dem Landgericht in der Annahme gefolgt werden, die Verfahrensverzögerung, die durch die Zurückverweisung der Sache nach Urteilsaufhebung entstanden sei, sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen, weil sich ein derartiger Verfahrensgang als Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems darstelle.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Ebenso unmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren, wie hier, der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 –, NJW 2003, S. 2897 ≪2898≫). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR, NJW 2002, S. 2856 ≪2857≫).
b) Zum anderen hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auch nur die Zeit seit Aufhebung des ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in den Blick genommen. Das Beschleunigungsgebot erfasst jedoch das gesamte Strafverfahren (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫). Hiervon ausgehend hätte das Oberlandesgericht den Zeitraum seit Beginn des Vollzugs der Untersuchungshaft am 2. August 1997 in seine Prüfung mit einbeziehen müssen. Auch daran fehlt es.
Darlegungs- und rechtfertigungsbedürftig ist insoweit bereits der Umstand, dass die erste Hauptverhandlung erst am 26. Juli 1999, also nahezu zwei Jahre nach dem Beginn des Vollzugs von Untersuchungshaft begonnen hat, und darüber hinaus bis zur ersten Verurteilung am 16. August 2001 nochmals zwei weitere Jahre und 120 Hauptverhandlungstage verstrichen sind, ferner dass die Fertigung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – trotz einer Verfahrensdauer von damals bereits vier Jahren und sieben Monaten – weitere sechs Monate (vom 26. März bis 30. September 2002) in Anspruch genommen hat, die Terminierung zur Hauptverhandlung der Revision durch den Bundesgerichtshof erst nach Ablauf eines weiteren Zeitraums von neun Monaten zum 26. Juni 2003 erfolgt ist und schließlich nach Aufhebung des Urteils des Landgerichts am 24. Juli 2003 die neue Hauptverhandlung erst am 6. Februar 2004 und damit nahezu weitere sieben Monate später begonnen hat. Diese Umstände sind jeder für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit geeignet, den Schluss auf eine vermeidbare, durch ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verursachte Verfahrensverzögerung zu tragen, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Es kann in einem Rechtsstaat von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht.
2. Des Weiteren kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫). Vor diesem Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪224≫).
b) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht diesen Grundsatz beachtet hat. Allein die stereotype, in Haftfortdauerentscheidungen häufig anzutreffende Formulierung, das überragende Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer durch die besondere Schwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat überwiege den durch Verfassung und Konvention garantierten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers noch, kann nach einem Zeitraum von über acht Jahren die Fortdauer von Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen. Angesichts der Vielzahl der darlegungs- und rechtfertigungsbedürftigen Verzögerungen, die zudem jeweils mehrere Monate betragen haben, kann vorliegend auch von lediglich kleinen Verfahrensverzögerungen, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat eine Fortdauer von Untersuchungshaft rechtfertigen könnten, keine Rede mehr sein. Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft entbehrt deshalb einer tragfähigen Grundlage.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr wendet, rügt er die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 ≪247≫; 18, 85 ≪92≫; 20, 144 ≪150≫). Die Klärung der Frage einer Verwertbarkeit bestimmter Zeugenaussagen muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt mangels festgestellter Verhandlungsunfähigkeit nicht inmitten.
III.
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht, dessen Erwägungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht standhalten, festzustellen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. April 2005 herbeizuführen.
Der Ausspruch über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Jentsch, Broß, Gerhardt
Fundstellen