Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Berechnung einer Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Ehegatten (Ehegatten-Beschäftigten) eines forstwirtschaftlichen Unternehmers.
I.
1. Die Regelung des § 780 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19. Juli 1911 (RGBl I S. 509) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) sah vor, Einkommensersatzleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO pflichtversicherten Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers nach einem fiktiven durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst zu berechnen, wenn er mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer in häuslicher Gemeinschaft lebte. Die Vorschrift des § 780 RVO lautete:
(1) Für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten werden als Jahresarbeitsverdienste Durchschnittssätze festgesetzt.
(2) Für die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen des Unternehmers, soweit sie nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, gilt das gleiche.
(3) Als Familienangehörige gelten
- Verwandte auf- oder absteigender Linie des Unternehmers oder seines Ehegatten,
- sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des Unternehmers oder seines Ehegatten
- sonstige Verwandte des Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum dritten Grade,
- Verschwägerte des Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum zweiten Grade.
Den Durchschnittssatz nach § 780 Abs. 1 RVO setzten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach § 781 Abs. 1 RVO durch einen Ausschuss fest, dessen Mitglieder aus der Mitte ihrer Vertreterversammlung gewählt wurden. Die Festsetzung hatte sich an Durchschnittslöhnen auszurichten. Einzelheiten regelten §§ 781 ff. RVO.
Einbezogen in die landwirtschaftliche Unternehmerpflichtversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO waren neben den bodenbewirtschaftenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen gemäß § 776 Abs. 1 Nr. 2 RVO, die gegen Vergütung, meist auf Grundlage eines Werkvertrages, Arbeiten für die bodenbewirtschaftenden Unternehmen ausführen (vgl. BSG SozR 2200 § 780 Nr. 3).
2. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat die Pflichtversicherung von Landwirten und der in ihrem Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten fortgeführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a) und bestimmt den für Leistungen der Versicherung maßgeblichen Verdienst in § 93 Abs. 1. In der Begründung ist dazu ausgeführt, dem Gesetzgeber erschiene zwar die Höhe der nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung festgelegten Rentenberechnungsgrundlage als zu niedrig. Es müsse aber auch die Belastbarkeit der landwirtschaftlichen Betriebe mit Beiträgen berücksichtigt werden (vgl. BTDrucks 13/2204, S. 97, zu § 93 Abs. 1 und 2 SGB VII). Im Unterschied zum bisherigen Recht hat allerdings nunmehr die berufsgenossenschaftliche Satzung zwingend zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen der Landwirt und der in seinem Unternehmen mitarbeitende Ehegatte auf Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden (vgl. § 93 Abs. 5 SGB VII).
3. Der Beschwerdeführer war seit 1979 auf Grund eines Arbeitsvertrages in dem forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen seiner Ehefrau beschäftigt, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Das Unternehmen war bei der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Die Satzung der Berufsgenossenschaft (im Folgenden: BG-Satzung) sah aufgrund der Ermächtigung des § 632 RVO die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung für den Unternehmer und seinen pflichtversicherten Ehegatten bis zu einem Jahresarbeitsverdienst von zunächst 36.000 DM (§ 64 Abs. 1 BG-Satzung 1965), dann von 48.000 DM vor (§ 64 Abs. 1 BG-Satzung 1965 i.d.F. des 10. Nachtrags vom 1. Dezember 1980, § 47 Abs. 1 BG-Satzung 1984). Antragsberechtigt war der land- und forstwirtschaftliche Unternehmer. Dieser hatte hierfür einen zusätzlichen Beitrag von zuletzt maximal 1,20 DM je 100 DM des Mehrbetrages zu zahlen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BG-Satzung, Ausgabe 1984 i.d.F. des 1. Nachtrags vom 20. Juni 1984). Von dieser Möglichkeit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers weder für sich noch für ihren Ehemann Gebrauch gemacht. Seit 1994 ist die Gartenbau-Berufsgenossenschaft zuständige Trägerin der Unfallversicherung.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bewilligte dem Beschwerdeführer aufgrund eines am 16. September 1987 erlittenen Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 1. April 1990 eine Verletztenrente als Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vom Hundert. Der Rentenberechnung hatte sie gemäß § 780 Abs. 1 RVO einen Durchschnittssatz von 15.984 DM zu Grunde gelegt, der von ihr nach § 783 Abs. 1 RVO als Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Ehegatten festgesetzt war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Rente nach seinem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst in dem Jahr vor dem Unfall berechnet werden müssen, der bei 51.154,93 DM gelegen habe.
4. Die gegen den Bescheid eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sei mitarbeitender Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Seine Rente sei daher nach § 780 Abs. 1 RVO zu berechnen. Die Vorschrift habe auch für den Ehegatten Geltung, der auf Grund eines Arbeitsvertrages in einem solchen Unternehmen mitarbeite. Grundrechte seien nicht dadurch verletzt, dass er anders als sonstige Beschäftigte behandelt werde.
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die angegriffenen Entscheidungen und die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung des § 780 Abs. 1 RVO, hilfsweise die Vorschrift selbst, verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Er macht sich dabei ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Görg Haverkate (Universität Heidelberg) zu Eigen.
Für eine Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten-Beschäftigten und sonstigen Beschäftigten lägen keine hinreichenden Gründe vor. Eine privilegierte Stellung des Ehegatten gegenüber sonstigen Beschäftigten sei insbesondere auf Grund erb- und familienrechtlicher Regelungen nicht auszumachen. Vielmehr werde der Zweck der Reformgesetzgebung aus dem Jahre 1963 vereitelt, dem Ehegatten eines Landwirts eine eigenständige Sicherung zu ermöglichen.
Auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität böten keine ausreichende Rechtfertigung. Soweit die Ungleichbehandlung damit begründet werde, sie trage der Tatsache Rechnung, dass landwirtschaftliche Unternehmer in der Regel keiner Buchführungspflicht unterlägen und daher das tatsächliche Einkommen schwer zu ermitteln sei, könne dies nur für Ehegatten gelten, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig seien. Liege ein solcher vor, ergebe sich das maßgebliche Einkommen ohne Weiteres aus der vertraglichen Vereinbarung.
Ebenso wenig könne die Erwägung zum Tragen kommen, die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes beuge Manipulationsgefahren zwischen Eheleuten vor. Die Berufstätigkeit von Frauen nehme zu; Arbeitsverträge zwischen Ehegatten dürften nicht dem Verdacht eines Scheingeschäftes ausgesetzt werden. Auch in anderen sozialversicherungsrechtlichen und in steuerrechtlichen Zusammenhängen trete das Problem des Scheinrechtsgeschäfts zwischen Ehegatten auf, ohne dass man bisher auf die Manipulationsgefahr mit derartig groben, von nachweisbaren Besonderheiten einzelner Fallgruppen absehenden Pauschalierungen reagiert habe. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Typisierungen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien, lägen nicht vor. Ehegatten-Beschäftigte könnten ohne Weiteres von der Regelung des § 780 Abs. 1 RVO ausgenommen werden. Unbeachtlich müsse daher bleiben, dass möglicherweise in der Landwirtschaft Ehegatten-Arbeitsverträge die Ausnahme bildeten.
Auch wenn sich die Regelung insgesamt ehefreundlich oder zumindest eheneutral auswirke, stelle dies keine hinreichende Rechtfertigung dar, weil die mit der Benachteiligung verbundenen Vorteile nicht den selben Personenkreis beträfen. Die Benachteiligung des Ehegatten werde auch nicht durch die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung ausgeschlossen. Die Zusatzversicherung nach § 632 RVO sei nur fakultativ, nicht obligatorisch. Zudem sei damit eine besondere Beitragslast für den ehelichen Haushalt verbunden. Überdies setze die Zusatzversicherung einen Antrag des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmers voraus; der Beschwerdeführer selbst sei nicht antragsberechtigt gewesen.
6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften geäußert. Der Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Nach Auffassung des Bundesverbandes liegen die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) im Sozialversicherungsrecht, sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪36 f.≫; 103, 242 ≪257 f.≫).
2. Ebenso wenig ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Regelung des § 780 Abs. 1 RVO verstößt in der Auslegung, die sie durch die angegriffenen Entscheidungen gefunden hat, nicht gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 74, 9 ≪24≫; stRspr). Dabei ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41 ≪54≫; stRspr). Eine weitere Einschränkung kann sich aus anderen Verfassungsnormen ergeben, insbesondere aus dem Schutz, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe schuldet (vgl. BVerfGE 103, 242 ≪257 f.≫).
Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, soweit er diese Einschränkungen seiner Gestaltungsfreiheit beachtet Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen unvermeidlichen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings darf das Maß der Ungleichbehandlung die Grenzen, die dem Gesetzgeber gezogen sind, nicht überschreiten (vgl. BVerfGE 100, 59 ≪90≫ m.w.N.; stRspr). Eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht(vgl. BVerfGE 84, 348 ≪359 f.≫; 87, 234 ≪255 f.≫; 100, 59 ≪90≫ m.w.N.; stRspr).
b) Die Berechnung der Höhe der Verletztenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes (§ 780 Abs. 1 RVO) benachteiligt diesen im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten, deren Rente im Falle eines Unfalls nach dem tatsächlichen, oberhalb des Durchschnittssatzes liegenden Jahresarbeitsverdienstes berechnet wird. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch von hinreichenden sachlichen Gründen getragen. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ist in der Person des Beschwerdeführers nicht verletzt.
aa) Die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes nach Durchschnittssätzen auf der Grundlage des § 780 Abs. 1 RVO ermöglichte eine Mindestsicherung des Ehegatten unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens in Fällen, in denen der tatsächliche Verdienst niedriger als der Durchschnittssatz war. Er begrenzte zugleich „nach oben” den Bedarf an Beiträgen zur Deckung der aus der Versicherung zu zahlenden Leistungen. Damit war sichergestellt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen ohne Zustimmung ihrer Selbstverwaltungsorgane nicht gezwungen werden konnten, eine höhere Beitragslast zu tragen. Sie sollten ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit insoweit erhalten. Das Gesetz nimmt Rücksicht auf die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, die Ausfluss der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 97, 169 ≪176≫; stRspr).
bb) Es ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, wenn den Ehegatten-Beschäftigten wegen § 780 Abs. 1 RVO ein gleich hoher Versicherungsschutz wie den übrigen Beschäftigten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versagt wurde. Dies gilt allerdings nur, soweit die Satzung – wie im Falle des Beschwerdeführers – die Möglichkeit einräumte, dem Ehegatten-Beschäftigten durch eine freiwillige Zusatzversicherung einen den sonstigen Beschäftigten angenäherten Versicherungsschutz unter zumutbaren Bedingungen zu sichern.
(1) Der Gesetzgeber hat die Einschränkung des Versicherungsschutzes für die land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten damit begründet, ihnen verbleibe als wirtschaftlicher Rückhalt die Unternehmenssubstanz (vgl. BTDrucks IV/120, S. 70). Im Rahmen einer derartigen Versicherung sei die beitragspflichtige und leistungsberechtigte Personengruppe identisch. Dieser könne es daher überlassen bleiben, im Rahmen der Selbstverwaltung selbst die Versicherungshöhe und damit zugleich die entsprechende Beitragslast festzulegen (vgl. BTDrucks IV/120, S. 49). Diese Erwägungen sind für den land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst keinesfalls sachwidrig, können aber auf den Ehegatten-Beschäftigten nicht ohne Weiteres übertragen werden.
(a) Ehegatten-Beschäftigten ist eine Beteiligung am Wert des Unternehmens durch gesetzliche Vorschriften nicht eingeräumt. Jedoch ist ihre unternehmensbezogene Position auf Grund der Ehe regelmäßig von sonstigen Beschäftigten verschieden. Sie nehmen durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360 Satz 1, 1360 a BGB an der Substanz und dem Ertrag des Unternehmens mittelbar teil. Regelmäßig stellen auch die erbrechtlichen Regelungen im Falle des Todes des landwirtschaftlichen Unternehmers eine Beteiligung an der Unternehmenssubstanz sicher (§ 1931 BGB). Zudem hat der Ehegatte aufgrund der Beziehung zu dem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer, die in der Ehe als einer auf Dauer angelegten Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft begründet ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), ein eigenes Interesse daran, die satzungsmäßige Beitragslast so gering wie möglich zu halten. Dieses Interesse ist – wie das Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hervorhebt – Ausdruck der besonderen Lebens- und Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft.
(b) Andererseits ist die Möglichkeit, auf die Unternehmenssubstanz zugreifen zu können, insbesondere im Falle des Todes des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmers oder der Ehescheidung, begrenzt. So sind die Unterhaltsansprüche im Falle des Getrenntlebens (§ 1361 Abs. 1 BGB) oder der Scheidung (§§ 1569, 1581 BGB) von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig. Der Anspruch auf Verletztenrente ist solchen Einschränkungen nicht unterworfen. Der überlebende Ehegatte kann von der Erbfolge ausgeschlossen und damit auf den Pflichtteil gemäß § 2303 BGB beschränkt werden.
(2) Diesen Gegebenheiten wurde jedoch in der Person des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.Es war ihm und seiner Ehefrau unbenommen, falls die wirtschaftlichen Verhältnisse eine höhere Beitragszahlung erlaubten, eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschließen und damit einen den sonstigen Beschäftigten angenäherten Unfallschutz sicherzustellen. Damit wurde zwar nicht die Jahresarbeitsverdienstgrenze der übrigen Beschäftigten erreicht, die sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auf 60.000 DM steigerte (§ 25 Abs. 1 BG-Satzung, Ausgabe 1984). Jedoch war die Zusatzversicherung im Gegensatz zur Versicherung der übrigen Beschäftigten nicht von der Zahlung eines tatsächlichen Arbeitsentgelts abhängig und ließ sich damit wirtschaftlich leichter tragen. Im Hinblick darauf ist es noch als ausreichend anzusehen, dass für die Zusatzversicherung eine Höchstverdienstgrenze gewählt wurde, die oberhalb der Bezugsgröße des Durchschnittsentgeltes in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV lag oder jedenfalls in deren Nähe (Bezugsgröße 1977: 22.200 DM; 1987: 36.120 DM; 1996: 49.560 DM). Diese Größe gibt den durchschnittlichen Jahresverdienst eines versicherungspflichtigen Beschäftigten in der gesetzlichen Sozialversicherung annähernd wieder. Damit war immerhin der einem solchen Durchschnittsverdienst entsprechende Versicherungsschutz gewährleistet. Dem Beschwerdeführer selbst stand zwar kein Antragsrecht für die Zusatzversicherung zu. Er war insoweit auf die Bereitschaft seiner Ehefrau zur Stellung eines entsprechenden Antrags angewiesen. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Ehefrau dazu nicht bereit gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer eine derartige Zusatzversicherung angestrebt.
cc) Es kann offen bleiben, ob die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen – der Beschwerdeführer war bei einem solchen beschäftigt – eine besondere Struktur aufweisen, die eine Begrenzung der Beitragslast, wie sie § 780 Abs. 1 RVO bewirken wollte, nicht hätte wirksam werden lassen. Der bei solchen Unternehmen erforderliche Deckungsbedarf wäre nur dann spürbar von der Höhe der Versicherungsleistungen für Ehegatten-Beschäftigte abhängig gewesen, wenn diese eine größere Gruppe innerhalb der Erwerbstätigen eines solchen landwirtschaftlichen Unternehmen darstellten. Dieser Frage braucht jedoch hier nicht nachgegangen zu werden. Denn es war gerechtfertigt, die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen im Rahmen einer typisierenden Regelung in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einzubeziehen.
Die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen stellen im Verhältnis zur Gesamtheit der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen – wie aus der Stellungnahme des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hervorgeht – eine seltene Unternehmensart mit einem Anteil von etwa 1 % dar. Es hätte zu besonderen Schwierigkeiten geführt, die land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen von der Regelung des § 780 Abs. 1 RVO auszunehmen. Diese üben Tätigkeiten aus, die sonst die bodenbewirtschaftenden Unternehmen selbst verrichten müssten. Dies wurde aufgrund der Satzungsermächtigung des § 805 Satz 1 RVO bei der Beitragsveranlagung in der Weise berücksichtigt, dass das Unfallrisiko, soweit es auf die Tätigkeit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zurückzuführen war, nicht von den Lohnunternehmen, sondern den bodenbewirtschaftenden Unternehmen – zumindest teilweise – getragen wurde.
Eine entsprechende Regelung sah die hier maßgebliche BG-Satzung vor. Danach war bei der Einzelberechnung der Beiträge von Lohnunternehmen deren Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 3 BG-Satzung, Ausgabe 1965 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1975; § 44 Abs. 3 BG-Satzung, Ausgabe 1984; § 44 Abs. 1 Satz 2 BG-Satzung, Ausgabe 1984 i.d.F. des 3. Nachtrags vom 15. Dezember 1987; § 37 Abs. 5 Satz 2 2. Fall BG-Satzung, Ausgabe 1984 i.d.F. des 5. Nachtrags vom 13. Dezember 1988; § 40 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BG-Satzung, Ausgabe 1984 i.d.F. des 8. Nachtrags vom 15. Dezember 1992). Diese beitragsrechtliche Besonderheit hätte sich, wäre nur bei den Lohnunternehmen der Beitrag nach dem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst bemessen worden, bei Ehegatten-Beschäftigten in der Weise ausgewirkt, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung den Deckungsbeitrag für einen höheren Versicherungsschutz der Ehegatten-Beschäftigten in Lohnunternehmen hätten mittragen müssen, der für ihre „eigenen” Ehegatten-Beschäftigten nicht in Betracht kam. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten durfte der Gesetzgeber mit einer generalisierenden Regelung vermeiden.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 841105 |
NZS 2002, 591 |