Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 – 12 A 10349/99.OVG – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes und wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 – BVerwG 1 B 288.02 – ist damit gegenstandslos.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechte einer religiösen Vereinigung im Zusammenhang mit einer gegen ihr ausländisches religiöses Oberhaupt verhängten Einreisesperre.
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die Ausschreibung von Herrn Sun Myung Mun und Frau Hak Ya Han Mun zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II S. 1013).
2. Herr Mun ist Gründer der weltweit vertretenen Vereinigungskirche, deren Anhänger in der Bundesrepublik Deutschland in dem beschwerdeführenden Verein organisiert sind. Herr und Frau Mun beabsichtigten Ende 1995, im Rahmen einer Welttour in die Bundesrepublik einzureisen. Das Besuchsprogramm sah vor, dass Herr Mun bei einer Veranstaltung eines dem Beschwerdeführer nahestehenden Vereins einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich” halten sollte; außerdem wollten Herr und Frau Mun Gespräche mit ihren Anhängern führen.
3. Nachdem es vor dem Hintergrund von Bedenken gegen Auftreten und Wirken des Beschwerdeführers sowie der Eheleute Mun zu verschiedenen Anfragen hinsichtlich der beabsichtigten Reise der Eheleute Mun gekommen war, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz auf Bitte des Bundesministeriums des Innern die Eheleute Mun Ende 1995 für die Dauer von drei Jahren zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aus. Den Eheleuten Mun wurde bei ihrer kurz darauf erfolgten Ankunft in Paris auf Grund der Ausschreibung die Einreise verweigert. Die Ausschreibung wurde fortlaufend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Sie führt dazu, dass den Eheleuten Mun die Einreise in jeden Schengen-Staat verweigert wird, wenn nicht der betreffende Staat einen Dispens erteilt.
4. Das Verwaltungsgericht wies die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung gerichtete Klage des Beschwerdeführers mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. Auf die Berufung des Beschwerdeführers stellte das Oberverwaltungsgericht durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage fest; die Revision hiergegen blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Beschwerdeführer sei klagebefugt, weil jedenfalls für Fragen der Zulässigkeit der Klage davon auszugehen sei, dass er Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für sich in Anspruch nehmen könne. Den ausländerrechtlichen Einreisebestimmungen komme zwar einfachrechtlich keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Eröffneten diese der Behörde Ermessen, seien bei dessen Ausübung aber auch durch die zu treffende Entscheidung berührte verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Grundrechte Dritter zu berücksichtigen. Hiermit korrespondiere ein subjektives Recht des betroffenen Grundrechtsträgers. Angesichts der Weite des Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit und wegen der grundsätzlich nicht bestehenden selbstständigen Rechtsposition der Religionsgemeinschaft im ausländerrechtlichen Verfahren ihres religiösen Oberhaupts bestehe die Pflicht des Staates zur Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Religionsgemeinschaft allerdings nur, sofern die Einreiseverweigerung religiöse Belange der Gemeinschaft nach deren eigenem Verständnis nicht unerheblich beeinträchtige. Ob tatsächlich ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Entscheidung bestehe und welche Folgen sich hieraus ergäben, sei im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.
5. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Dem Besuch der Eheleute Mun komme nach der Theologie der Vereinigungskirche keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung zu. Die gemeinsame Religionsausübung sei auch ohne persönliche Begegnungen wie die vorgesehene uneingeschränkt möglich. Seine Bedeutung erhalte der Besuch der Eheleute Mun für die Mitglieder des Beschwerdeführers vielmehr dadurch, dass er für diese ein von der Ausstrahlung und der Persönlichkeit des Herrn Mun geprägtes außerordentliches Erlebnis gemeinschaftlicher Begegnung darstelle. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Gläubigen der auf Herrn Mun ausgerichteten Religion einem persönlichen Treffen mit ihm und seiner Ehefrau einen hohen Stellenwert beimäßen und dieser auf die Mitglieder des Beschwerdeführers inspirierend wirke, Begeisterung entfache und Optimismus verbreite. Diese Effekte hätten aber keinen spezifisch religiösen Gehalt, z.B. in Gestalt eines Offenbarungserlebnisses, sondern seien solche, die sich mit jeder Begegnung mit einem geistlichen Oberhaupt einer Kirche verbänden.
6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützten die Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eine – im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften – besondere Bedeutung der Begegnung zwischen dem religiösen Oberhaupt und den Mitgliedern voraussetze und die „nur übliche” Bedeutung des Besuchs des kirchlichen Oberhaupts nicht ausreiche. Im Übrigen komme der persönlichen Begegnung der Mitglieder des Beschwerdeführers mit ihrem religiösen Führer eine besondere Bedeutung zu, die das Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede stelle und die allein religiös begründet sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Einreise für einen Ausländer bestehe eine Pflicht des Staates und ein korrespondierendes Recht der Religionsgemeinschaft auf Berücksichtigung der Interessen der Religionsgemeinschaft nur, wenn mit der Verweigerung der Einreise religiöse Belange der Glaubensgemeinschaft nicht unerheblich beeinträchtigt würden. Ob dies der Fall sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall – hier anhand des Charakters des geplanten Besuchs, der zu der Einreiseverweigerung geführt habe – beurteilt werden. Die angegriffene Entscheidung lege zwar Rechtsgrundsätze zu Grunde, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwichen und zu hohe Anforderungen stellten. Das angegriffene Urteil beruhe hierauf aber nicht, weil auch bei zutreffender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe mangels entsprechender Darlegungen eine spezifisch religiöse Bedeutung des im Herbst 1995 geplanten Besuches nicht angenommen werden könne.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Ziel der erhobenen Klage sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung insgesamt gewesen; diesem Rechtsschutzziel würden die allein auf den im Herbst 1995 geplanten Besuch abstellenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht.
2. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts liege ebenso wie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein Maßstab zugrunde, der Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht werde. Bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs hätte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufheben müssen. Das im Herbst 1995 geplante Treffen habe eine spezifisch religiöse Dimension gehabt. Das Grundgesetz schütze nicht nur das Haben einer religiösen Überzeugung, sondern auch die freie Entfaltung bei der Ausübung der Religion. Hierzu zähle auch und gerade der persönliche Kontakt mit religiösen Oberhäuptern. Die besondere Bedeutung eines persönlichen Zusammentreffens sei im vorliegenden Fall offenkundig, weil Herr Mun der Gründer der Vereinigungskirche und nach deren Glaubensinhalten der Messias sei. Die Möglichkeit, den Religionsführer im Ausland zu treffen, stelle kein Äquivalent für dessen Besuch dar. Eine Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf einen Kernbereich der Religionsausübung sei (auch) in diesem Zusammenhang unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt, auf die besondere Bedeutung des geplanten Treffens für ihn in Abgrenzung zu seinen Mitgliedern einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht selbst in seiner vorangegangenen Entscheidung insoweit keine Differenzierung vorgenommen habe.
3. Eine Rechtfertigung für den Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei nicht erkennbar. Die Verweigerung eines Kurzbesuchs komme nur in Betracht, wenn hierfür Gründe des öffentlichen Wohls sprächen, die so gewichtig seien, dass sie vor Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Bestand hätten. Der Vortrag der Beklagten im Ausgangsverfahren habe sich jedoch auf Gerüchte und Vermutungen beschränkt. Einzubeziehen sei in die Würdigung auch der negative Einfluss, den die Einreiseverweigerung auf das Ansehen des Beschwerdeführers habe.
III.
Das Bundesministerium des Innern hält bereits das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für nicht gegeben, weil Herr Mun selbst sich – jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren – nicht gegen seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gewandt habe. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei jedenfalls hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht betroffen, weil dem im Jahr 1995 geplanten Besuch der Eheleute Mun die erforderliche spezifisch religiöse Dimension gefehlt habe. Insoweit sei zwar auf die Inhalte der jeweiligen Glaubenslehre abzustellen; dies bedeute aber nicht, dass auf einen objektiv nachvollziehbaren religiösen Bezug des jeweiligen Verhaltens verzichtet werden könne. Ein solcher fehle, wie das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hätten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG betroffen sei, könne die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil die den Beschwerdeführer nur mittelbar treffende Ausschreibung der Eheleute Mun im Schengener Informationssystem verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die zuständigen Stellen hätten das ihnen bei Fragen der Einreise zukommende weite Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sei auf problematische Inhalte der Lehre der Vereinigungskirche gestützt. Insbesondere stehe diese im Widerspruch zu den in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG sowie in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Gewichtige religiöse Gründe für den Besuch der Eheleute Mun hätten demgegenüber nicht bestanden. Die Einreiseverweigerung wirke auch weder stigmatisierend noch beeinträchtige sie das (sonstige) Wirken des Beschwerdeführers. Sie sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Staat mit ihr den gegenüber seinen Bürgern bestehenden Schutzpflichten nachkomme, die sich im vorliegenden Fall insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG ergäben.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere kann dem Beschwerdeführer, dem es gerade um die Durchsetzung eigener geschützter Interessen geht, das Rechtsschutzinteresse nicht mit Blick auf die Nichtwahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch Herrn Mun abgesprochen werden. Die Verfassungsbeschwerde ist – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
1. Der Beschwerdeführer kann sich als religiöse Vereinigung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.
a) Vereinigungen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein (vgl. BVerfGE 102, 370 ≪383≫; 105, 279 ≪293≫). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zweck des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses (BVerfGE 19, 129 ≪132≫; 42, 312 ≪323≫; 70, 138 ≪161≫; 99, 100 ≪118≫; 102, 370 ≪383≫; 105, 279 ≪293≫). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft nicht nur behauptet wird, sondern es sich bei dem Bekenntnis und der Gemeinschaft auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handelt (BVerfGE 83, 341 ≪353≫).
b) Der Beschwerdeführer widmet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts – jedenfalls auch – der gemeinsamen Pflege der Lehren des Herrn Mun, die sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht als Religion eingeordnet haben. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte eine Überzeugung, die Ziele des menschlichen Seins aufstellt, den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit anspricht und auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären beansprucht, wie es bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Glauben der Fall ist, dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unterstellen (vgl. BVerfGE 105, 279 ≪293≫ für die Osho-Bewegung). Dass der Beschwerdeführer daneben möglicherweise auch andere – insbesondere wirtschaftliche – Zwecke verfolgt, steht dieser Einordnung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 105, 279 ≪293≫).
2. Die im Ausgangsverfahren angegriffene Maßnahme berührt den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
a) Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ≪132≫; 24, 236 ≪246 f.≫; 53, 366 ≪387≫; 105, 279 ≪293 f.≫). Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft; denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibt (vgl. BVerfGE 102, 370 ≪394≫; s. ferner BVerfGE 12, 1 ≪4≫; 18, 385 ≪386 f.≫; 24, 236 ≪247 f.≫; 41, 65 ≪84≫; 42, 312 ≪332≫; 53, 366 ≪392 f., 401≫; 72, 278 ≪294≫; 74, 244 ≪255≫; 102, 370 ≪394≫).
Soweit der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Schrifttum mit Hilfe von Erheblichkeitskriterien restriktiv gefasst wird (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 4 Rn. 15; Mager, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 5. Aufl. 2000, Art. 4 Rn. 56; Schoch, Die Grundrechtsdogmatik vor den Herausforderungen einer multikonfessionellen Gesellschaft, in: Festschrift für Hollerbach, 2001, S. 149 ≪157 ff.≫), betreffen diese Erwägungen vor allem Betätigungen, mit denen die Religionsgemeinschaft über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus in die Gesellschaft hineinwirkt. Ob und inwieweit ihnen zu folgen sein könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hier geht es um eine Frage, die den Bereich der innergemeinschaftlichen Pflege und Betätigung des vom Beschwerdeführer vertretenen Glaubens betrifft. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer und geistlichem Oberhaupt zukommt, kann, von offensichtlich außerreligiösen Begegnungszusammenhängen abgesehen, nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die „mangels Einsicht und geeigneter Kriterien” (BVerfGE 102, 370 ≪394≫) der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind. Auch wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, ist es dem Staat verwehrt, eigene Bewertungen und Gewichtungen diesbezüglicher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen. Dementsprechend kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die beanstandete staatliche Maßnahme der Religionsgemeinschaft bzw. ihren Anhängern die Ausübung ihrer Religion gänzlich oder wesentlich unmöglich macht. Abgesehen davon, dass die Anlegung eines solchen Maßstabs eine inhaltliche Bewertung religiöser Fragen erzwänge, führte dies zu einem mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbarenden Schutz lediglich eines „religiösen Existenzminimums”. Welche äußersten Grenzen der Definitionsmacht der Religionsgemeinschaften gesetzt sind, bedarf hier keiner Erörterung.
b) Das zu dem Einreiseverbot Anlass gebende Besuchsvorhaben der Eheleute Mun gründete nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der vom Beschwerdeführer vertretenen Religion. Es diente – jedenfalls auch – dem Kontakt der Gläubigen mit dem Religionsstifter, dem nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche religiöse Bedeutung zukommt. Angesichts der zentralen Stellung des Religionsstifters für jede auf eine solche Person ausgerichtete Religion hätte es besonderer, hier nicht festgestellter Hinweise – etwa auf einen rein touristischen Charakter des Aufenthalts – bedurft, um eine davon abweichende Einschätzung zu rechtfertigen. Das Einreiseverbot berührt demnach den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der im Herbst 1995 geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung damit eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die, wie dargelegt, staatlichen Stellen verwehrt ist. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Grundrechtsverstoß.
aa) Der grundrechtliche Schutz der Religionsgemeinschaften führt allerdings nicht dazu, dass diese von den Regelungen des für alle geltenden Rechts von vornherein ausgenommen sind. Auch kann unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Insofern kann für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nichts anders gelten als für andere grundrechtlich geschützte Positionen wie z.B. solche aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 76, 1 ≪47, 49 ff.≫). Es ist jedoch geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die hier eine visumsfreie Einreise vorsehen und den vorübergehenden Aufenthalt damit grundsätzlich gestatten, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen (BVerfGE 83, 341 ≪356≫; ähnlich bereits BVerfGE 24, 236 ≪251≫; 53, 366 ≪401≫, vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 1996 – 11 B 23/96 –, NJW 1997, S. 406 ≪407≫).
bb) Das Oberverwaltungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, die Voraussetzungen einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nicht geprüft. Das Ergebnis der bei zutreffender Bestimmung der Reichweite des durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Schutzes vorzunehmenden Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfolgten Belangen und den Interessen des Beschwerdeführers ist nicht in einer Weise deutlich absehbar, die es dem Bundesverfassungsgericht erlauben könnte, von der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache abzusehen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens über § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (jetzt § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) hinaus insoweit gebunden hat, als die für alle Schengen-Staaten grundsätzlich verbindliche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Art. 96 Abs. 2 SDÜ das Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraussetzt. Aus den in Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SDÜ aufgeführten Beispielen für die Annahme derartiger Gefahren, die auf begangene oder zu befürchtende Straftaten des Ausländers Bezug nehmen, folgt zugleich, dass die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr eine gewisse Erheblichkeit haben muss. Es ist bereits nicht offenkundig, dass ein Besuch der Eheleute Mun ein derartiges Gefahrenpotential birgt. Erst recht liegt nicht auf der Hand, dass Besuchsaufenthalte der Eheleute Mun Gefahren mit sich bringen, die auch bei der gebotenen Einbeziehung der Interessen des Beschwerdeführers die Anordnung und Aufrechterhaltung der Ausschreibung der Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung gerechtfertigt erscheinen lassen. Ob und inwieweit auch § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (jetzt § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) angesichts der in Art. 20 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) und e) SDÜ getroffenen Regelung für eine nur national wirkende Einreiseverweigerung einschränkend ausgelegt werden müsste, kann dahinstehen, weil Gegenstand des Ausgangsverfahrens allein die auf der Grundlage des Art. 96 Abs. 2 SDÜ getroffene Maßnahme ist. Soweit das Bundesministerium des Innern das öffentliche Interesse an der Einreiseverweigerung aus Widersprüchen zwischen den Glaubensinhalten des Beschwerdeführers und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes herleitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen vertretenen Glaubensinhalte und sonstiger rein interner Angelegenheiten grundsätzlich nicht den für das Verhalten des Staates maßgeblichen Wertvorstellungen des Grundgesetzes verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 102, 370 ≪394 f.≫) und außerhalb dieses Bereichs der Wechselwirkung von Religionsfreiheit und Schrankenzweck durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 72, 278 ≪289≫).
II.
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darin sieht, dass Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht sein Rechtsschutzziel verfehlt hätten, indem sie allein auf den im Herbst 1995 geplanten, den Anlass für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gebenden Besuch abgestellt hätten, bedarf es keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann sein Rechtsschutzanliegen nach der aus Sachgründen erfolgten Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht vor diesem weiterverfolgen.
III.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen
DÖV 2007, 202 |
InfAuslR 2007, 99 |
JuS 2007, 373 |
ZAR 2007, 27 |
DVBl. 2007, 119 |
NPA 2008 |
Kirche & Recht 2006, 217 |
LL 2007, 356 |