Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkter Sonderausgabenabzug von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Streitjahre 1986 bis 1989)
Leitsatz (redaktionell)
Der Verfassungsbeschwerde, dass die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 3 EStG die verfassungsrechtlichen Anforderungen „des subjektiven Nettoprinzips, alternativ des objektiven Nettoprinzips” missachtet bzw. die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen zu einer doppelten Besteuerung führen könne, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei Kinder. In den Streitjahren 1986 bis 1989 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführer begehrten demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Revisionsurteil vom 8. November 2006 – X R 45/02 –, BStBl II 2007, S. 574 = BFHE 216, 47).
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Grundrechtsverstöße: Die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 3 EStG missachte die verfassungsrechtlichen Anforderungen “des subjektiven Nettoprinzips, alternativ des objektiven Nettoprinzips”. Auch könne die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen zu einer doppelten Besteuerung führen, die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) für unzulässig erklärt worden sei.
Entscheidungsgründe
2. Der Verfassungsbeschwerde fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05 – verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1959801 |
BFH/NV Beilage 2008, 246 |
HFR 2008, 753 |