Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen 5 Ss 169/03) |
OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.07.2003; Aktenzeichen 5 Ss 169/2003) |
LG Stuttgart (Urteil vom 15.10.2002; Aktenzeichen 38 Ns 6 Js 88181/98) |
AG Böblingen (Urteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 9 Ds 6 Js 88181/98) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 22. November 2000 – 9 Ds 6 Js 88181/98 –, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2002 – 38 Ns 6 Js 88181/98 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2003 – 5 Ss 169/2003 – verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer wegen Verbreitung eines volksverhetzenden Liedes verurteilt worden sind (Taten zu Ziffer 1 bis 6 sowie zu Ziffer 8 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2002). Das Urteil des Landgerichts wird mit Ausnahme des Schuldspruchs für die zu Ziffer 7 des Urteils abgeurteilte Tat vom Oktober 1998 (Verbreitung einer Broschüre) aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2003 – 5 Ss 169/03 – ist insoweit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 2) und von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 1) drei viertel (3/4) zu tragen.
Tatbestand
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB).
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist als Liedermacher tätig. Er vertreibt mit Unterstützung der Beschwerdeführerin zu 2) Liederbücher und von ihm eingespielte Tonträger.
Zu den von dem Beschwerdeführer zu 1) aufgenommenen und vertriebenen Liedern zählt ein als „Heimatvertriebenenlied” betiteltes Lied. Die Anfangsstrophen des Liedes behandeln das Schicksal der vertriebenen Sudetendeutschen. Das Lied schließt mit den folgenden von dem Beschwerdeführer zu 1) im Jahre 1986 verfassten Strophen:
Es gehen die Fremden in den Dörfern umher,
tun so, als wäre es unsere Heimat nicht mehr.
Wir stehen am Wege und lauschen dem Sang –
fremd klingt das Wort, fremd ist sein Klang.
Wir haben nicht Hof mehr, noch Haus, noch Feld,
der Fremde hat's erworben mit schmählichem Geld.
Schwer klingt sein Tritt in unserem Raum –
dumpf lastet am Volke ein banger Traum.
Es zittern die Seelen in leidvoller Not,
der Fremde ist Herrscher und hart sein Gebot.
Die Äcker und Wiesen, die Flüsse, der Wald –
verloren ist alles, kommt Hilfe nicht bald.
So hört doch das Flehen, hört unseren Ruf,
uns hat's der Herr gegeben, der hier uns erschuf.
Zum Himmel erheben wir betend die Hände:
„So macht doch der Knechtschaft endlich ein Ende!”
Wie ist die Welt doch so weit und so groß,
lasst uns doch dies bisschen Heimat noch bloß.
Es hat ein jeder Mensch auf dieser Welt,
ein Recht auf seiner Väter Haus, seiner Väter Feld.
Nehmt eure Russenpanzer, euer Mafiageld
und lasst uns zufrieden um alles in der Welt!
Nehmt eure Scheißbomben und Staatsformen heim
und lasst uns mit unseren Sorgen allein.
Packt eure Snackbars und Kolchosen ein,
lasst uns wieder Deutsche in Deutschland sein!
Amis, Russen, Fremdvölker raus –
endlich wieder Herr im eigenen Haus!
Die beiden Schlusszeilen sind auf einzelnen Ausgaben der Tonträger ausgelassen worden. In dem Liederbuch werden sie wie folgt wiedergegeben:
Amis, Russen, Fremdvölker … –
endlich wieder Herr im eigenen Haus!
Das Lied war von den Beschwerdeführern auch auf einem CD-Tonträger verbreitet worden, der mit Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (im Folgenden: Bundesprüfstelle) aus dem Jahre 1996 in die Liste gemäß § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) vom 12. Juli 1985 (BGBl I S. 1502) aufgenommen worden ist.
Der Beschwerdeführer zu 1) hatte ferner einer Warensendung eine Broschüre mit dem Titel „Dokumente der Verteidigung – unterdrückte Tatsachen über Auschwitz und den Holocaust” beigefügt, die unter Bezugnahme insbesondere auf eine als „Leuchter-Report” bekannt gewordene Quelle in Zweifel zieht, dass es auf dem Gelände des Konzentrationslagers Auschwitz und unter Verantwortung des nationalsozialistischen Regimes zur Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens durch Anwendung von Giftgas gekommen sei. Die von den Gerichten als strafbar bewertete Textpassage führt aus, es lägen nach Auffassung des Verfassers dieser Quelle überwältigende Beweise dafür vor, dass es in Auschwitz, Birkenau und Majdanek „keine Exekutions-Gaskammern” gegeben habe. Sodann stellt die Broschüre den Inhalt dieser und und einer weiteren Quelle dar. Es sei nach deren Ergebnissen nach wissenschaftlichen Maßstäben unwiderruflich bewiesen, dass in den angeblichen Gaskammern keine Vergasungen stattgefunden hätten.
2. Das Amtsgericht hat in der Verbreitung des „Heimatvertriebenenliedes” durch den Beschwerdeführer zu 1) eine nach § 130 Abs. 1 StGB strafbare Volksverhetzung gesehen und die Beschwerdeführerin zu 2) unter teilweisem Freispruch wegen Beihilfe verurteilt.
Der Beschwerdeführer zu 1) rufe mit den von ihm verfassten Schlussstrophen des Liedes zu Gewalt und zur Vertreibung der in Deutschland heimisch gewordenen Fremden auf. Er suggeriere, dass die Heimat der Deutschen ähnlich der Vertreibung der Sudetendeutschen nunmehr durch Zuzug von Fremden geraubt werde, die Deutschen „nicht Hof mehr, noch Haus, noch Feld” hätten und nunmehr der Fremde Herrscher in Deutschland sei. Dies stelle alle Nichtdeutschen als minderwertig hin und bestreite ihr Recht, hier in Deutschland zu leben. Damit werde darauf abgezielt, alle Ausländer aus Deutschland zu vertreiben, um einer vermeintlichen Knechtschaft ein Ende zu bereiten. Die aus dem Nationalsozialismus bekannte Rassenideologie finde in der Vertreibung ausländischer Mitbürger ihren Ausdruck. Den Ausländern werde jegliches Lebensrecht in Deutschland abgesprochen, während nur Deutsche als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zählten. Damit werde die Wiederherstellung des so genannten Dritten Reiches propagiert und zu einer Gewaltanwendung gegen Ausländer aufgerufen. Die unreflektierte Übernahme des Liedtextes führe dazu, dass der Friede zwischen den Völkern gefährdet werde. Dies sei auch von dem Kunstvorbehalt des Art. 5 Abs. 3 GG nicht gedeckt.
Mit der nach § 130 Abs. 1 StGB strafbaren Verbreitung des Liedes treffe tateinheitlich eine Straftat nach § 21 Abs. 1, § 4, § 6 Nr. 1 GjS zusammen, der die Verbreitung indizierter oder schwer jugendgefährdender Schriften unter Strafe stellt.
Der Beschwerdeführer zu 1) habe ferner mit der Verbreitung der Broschüre den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3, Abs. 4 StGB (in der vor Einfügung des § 130 Abs. 4 StGB n.F. durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005, BGBl I S. 969 geltenden Fassung) verwirklicht. In der Broschüre werde der Holocaust in einer Weise in Abrede gestellt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
3. Das Landgericht hat mit seinem Berufungsurteil die Verurteilung der Beschwerdeführer unter Aburteilung weiterer von dem Amtsgericht noch nicht als erweislich angesehener Beihilfehandlungen der Beschwerdeführerin zu 2) bestätigt.
Der Beschwerdeführer zu 1) verfolge mit der Veröffentlichung des „Heimatvertriebenenliedes” das selbsterklärte Ziel, gegen die sogenannte „Umvolkung” zu singen. Gemäß dieser Zielsetzung spreche er den in Deutschland lebenden Ausländern ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft ab. Er beschreibe sie als ethisch (gemeint möglicherweise: ethnisch) unterwertige Menschen und stelle sie als charakterlich minderwertig dar. Entsprechend der Rassenideologie und der Hetze der Nationalsozialisten gegen die Juden im Dritten Reich hetze der Beschwerdeführer zu 1) nunmehr gegen die in Deutschland lebenden Ausländer. Das Lied sei dazu bestimmt, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Ausländer zu erzeugen. Der Beschwerdeführer zu 1) verfolge das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten. Durch Vortrag des Liedes auf Liederabenden und dessen massenhafte Verbreitung auf Tonträgern und im Internet sei das Lied einem großen Personenkreis ohne weiteres zugänglich gewesen. Hiermit habe der Beschwerdeführer zu 1) bewusst eine Gefahrenquelle geschaffen, die geeignet sei, das Miteinander zwischen Ausländern und Deutschen empfindlich zu stören und die Ausländer in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.
Es sei hierbei auch von vorsätzlichem Handeln der Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer zu 1) habe auf der von ihm unterhaltenen Homepage bekundet, dass er dieses Lied gegen die „Umvolkung” singe. Dieser Begriff spreche für sich. Er entspringe eindeutig dem nationalsozialistischen Gedankengut. Die fremdenfeindliche Einstellung des Beschwerdeführers zu 1) und seine Nähe zu der Ideologie des Nationalsozialismus ergebe sich auch aus Texten weiterer von dem Beschwerdeführer zu 1) auf anderen Tonträgern verbreiteter Lieder. Dem letzten Wort des Beschwerdeführers zu 1) lasse sich deutsches Nationalbewusstsein, Fremdenhass und nationalsozialistische Rassenideologie als Triebfedern seines Tuns entnehmen.
Ein Irrtum der Beschwerdeführer über das Verbotene ihres Tuns scheide aus. Ein von den Beschwerdeführern eingeschalteter Rechtsanwalt habe auf Bedenken gegen die beiden Schlusszeilen des Liedes hingewiesen. Der Indizierung eines des verbreiteten Tonträgers durch die Bundesprüfstelle liege zugrunde, dass insbesondere der Text des „Heimatvertriebenenliedes” revisionistisches Gedankengut verbreite und zur Vertreibung jeder Person auffordere, die nicht in das Konzept der Ideen des Nationalsozialismus passe. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen. Ihnen sei daher bewusst gewesen, dass der Liedtext zumindest problematisch sei. Die Gesamtaussage des Liedes bleibe auch bei Abänderung oder Weglassung der beiden Schlusszeilen erhalten. Der Liedtext diene nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre nach § 130 Abs. 5 StGB und sei auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder den Kunstvorbehalt nach Art. 5 GG gedeckt. An der Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB habe das Gericht keine Zweifel.
4. Das Oberlandesgericht hat die Revision der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
5. Einen Antrag des Beschwerdeführers zu 1), den Beschluss gemäß § 33a StPO zur Nachholung des rechtlichen Gehörs mit einer weiteren Begründung zu versehen, hat das Revisionsgericht als Gegenvorstellung behandelt, die unzulässig sei. Ein die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfender Beschluss könne nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden. Ein Fall der Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO, bei dem eine Überprüfung des Beschlusses möglich wäre, liege nicht vor. Der Senat habe bei seiner Entscheidung über die Revision allein Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer zu 1) habe Stellung nehmen können.
6. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung insbesondere ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf Freiheit der Meinungsäußerung.
Dem Text des „Heimatvertriebenenliedes” sei der von den Gerichten als strafbar angesehene Sinngehalt einer Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen oder einer Antastung der Menschenwürde bereits nicht zu entnehmen. Die Schwelle zur Strafbarkeit werde von dem Lied nicht schon deshalb überschritten, weil die von den Beschwerdeführern vertretenen politischen Ansichten und der Inhalt des Liedes aus Sicht der Strafgerichte verfehlt und anstößig seien. Mit den im Jahre 1986 verfassten Schlussstrophen des Liedes sei eine Aufforderung an die damaligen Besatzungsmächte zu einem freiwilligen Abzug aus dem Bundesgebiet formuliert worden. Inwiefern das Lied ein offenes oder verdecktes Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie und eine Befürwortung dem nationalsozialistischen Unrecht vergleichbarer Willkürmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen enthalte, hätten die Gerichte nicht aufgezeigt. Die Strafnorm des § 130 Abs. 1 StGB sei ohnedies mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar und habe eine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsfreiheit sowie der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit von Kunst und Wissenschaft zur Folge.
Auch die gegen den Beschwerdeführer zu 1) wegen Verbreitung einer Broschüre zur Anwendung gebrachte Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB trage dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung und stehe mit den in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechten in Widerspruch. Zu der Verurteilung wegen der Leugnung des Holocaust hat der allein von dem Beschwerdeführer zu 1) beauftragte Bevollmächtigte ergänzendes Vorbringen eingereicht.
Ferner machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12, Art. 14, Art. 101 Abs. 1, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie weiterer auf die Strafrechtsanwendung und das Strafverfahren bezogener Gewährleistungen geltend.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der Verbreitung eines Liedes gerichtet ist, wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verurteilung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung.
1. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪289≫; stRspr). Werturteile stellen stets eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung dar. Tatsachenbehauptungen genießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie Grundlage der Bildung von Meinung sind oder sein können. Von dem Schutz des Grundrechts ausgenommen sind allein erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪8≫; 90, 241 ≪249≫). Unwahre Tatsachenbehauptungen haben die Gerichte dem Liedtext nicht entnommen. Sie haben die Verurteilung vielmehr auf den Inhalt der darin formulierten Werturteile gestützt.
2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelung ist grundsätzliche Aufgabe der Fachgerichte. Diese haben hierbei die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208 f.≫; stRspr).
a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist hierbei, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫).
aa) Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen geht das Bundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪52≫; 107, 275 ≪282≫; 114, 339 ≪349 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, NJW 2003, S. 660 ≪661≫). Mit Art. 5 Abs. 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entspricht. Denn der Äußernde darf in der Freiheit seiner Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden, die er zwar hegen oder bei anderer Gelegenheit geäußert haben mag, aber im konkreten Fall nicht kundgegeben hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪52 f.≫). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪303≫), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130 ≪139 f.≫). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage dürfen die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 967/05 –, JURIS, Rn. 29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪302 f.≫).
bb) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
Amtsgericht und Landgericht haben das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder als Maßstab der Deutung benannt noch sonst erkennen lassen, dass die grundrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung einer strafbaren verdeckten Aussage beachtet worden sind. Die Entscheidungen verdeutlichen zwar die Anstößigkeit des Liedtextes; ihnen lassen sich aber keine hinreichend nachvollziehbaren Argumente dafür entnehmen, warum das Lied die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB erfüllt und die von den Gerichten als strafbar angesehene Aufforderung zu einer Wiederherstellung des nationalsozialistischen Regimes unter gewaltsamer Vertreibung der im Inland ansässigen Bevölkerung ausländischer Zugehörigkeit zum Ausdruck bringt. Aufrufe zu gewaltsamen Vertreibungsmaßnahmen oder zur Wiederherstellung des nationalsozialistischen Regimes sind dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dort findet sich allein ein an den Himmel gerichteter Appell, „der Knechtschaft ein Ende” zu machen. Inwiefern der Aufforderung an ausländische Besatzungsmächte, deren „Russenpanzer” und „Mafiageld” mitzunehmen, um die inländische Bevölkerung „mit ihren Sorgen allein” zu lassen, ein solcher Inhalt zukommen soll oder mit der Schlusswendung „Amis, Russen, Fremdvölker raus” über eine – in der Tat gegebene – Abwertung dieser Bevölkerungsgruppen hinaus in verdeckter Weise zu Gewaltmaßnahmen aufgefordert würde oder den angesprochenen Gruppen das Lebensrecht in der inländischen Gemeinschaft bestritten wird, versteht sich gleichfalls nicht von selbst und war daher aus dem Kontext und den Begleitumständen näher zu begründen. Daran fehlt es.
Zwar kann nach Auffassung der Strafgerichte in der Bekundung von Ablehnung gegenüber ausländischen Bevölkerungsteilen eine strafbare Volksverhetzung etwa dann liegen, wenn für das angesprochene Publikum durch Beifügung des Hakenkreuzsymbols zu der Parole „Juden raus” eine Befürwortung der nationalsozialistischen Judenverfolgung oder vergleichbarer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 32, 310 ≪313≫). Es ist den Fachgerichten verfassungsrechtlich nicht verwehrt, bei der Erfassung des Sinns einer Äußerung auch Umstände aus dem Kontext der Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2005 – 1 BvR 2097/02 –, ZUM-RD 2006, S. 127 ≪128≫). Ergänzende Feststellungen zu den Kontext prägenden Begleitumständen der Äußerung haben die Gerichte vorliegend jedoch nicht getroffen. Sie sind bereits nicht auf die Aufmachung der verbreiteten Tonträger und Liederbücher und die musikalische Gestaltung des Liedes eingegangen. Dies lässt bedeutsame Begleitumstände der Aussage von vornherein unbeachtet. Auf die von den Gerichten den Beschwerdeführern zugeschriebene rechtsextremistische Einstellung kam es für die Deutung des Liedtextes nur insofern an, als diese als Begleitumstand in einer für das angesprochene Publikum nach außen hin erkennbaren Weise hervorgetreten war. Auch dafür haben die Gerichte keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Dass der Beschwerdeführer zu 1) auf einer von ihm unterhaltenen Internetseite zu verstehen gab, der Liedtext wende sich gegen die „Umvolkung”, hat das Landgericht allein für den Tatvorsatz der Beschwerdeführer verwertet. Es hat nicht dargelegt, dass darin ein Umstand zu sehen ist, der dem Liedtext aus Sicht der Rezipienten die von dem Gericht als strafbar angesehene Bedeutung verleihen würde. Eine tragfähige Begründung für die Verurteilung nach § 130 Abs. 1 StGB lässt sich schließlich auch nicht der von den Gerichten beiläufig in Bezug genommenen Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle entnehmen. Ihr lag eine Beurteilung zugrunde, ob der Tonträger geeignet sei, Minderjährige gemäß § 1 GjS sittlich zu gefährden oder sozialethisch zu desorientieren. Dies lässt nicht ohne weiteres zugleich auf einen nach § 130 Abs. 1 StGB strafbaren Aussagegehalt schließen.
b) Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit erfordert im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts zudem regelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts. Das Erfordernis der Abwägung entfällt allerdings im Fall einer Verletzung der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293≫). Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293≫; 107, 275 ≪284≫). Auch diesen Anforderungen sind die Gerichte nicht gerecht geworden.
aa) Die Strafnorm des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt einen Angriff auf die Menschenwürde nicht voraus und belässt damit Raum für eine abwägende Berücksichtigung der Belange der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 660 ≪662≫). Ein Angriff auf die Menschenwürde ist allein nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwingende Voraussetzung einer Verurteilung. Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293≫), können die Belange der Meinungsfreiheit nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt müssen die Gerichte beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 –, NJW 2001, S. 61 ≪62 f.≫). Die Menschenwürde ist allerdings nicht schon immer dann angegriffen, wenn durch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeit eines anderen tangiert ist. Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, es sei erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff müsse sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten (vgl. BGHSt 40, 97 ≪100≫).
bb) Den hieraus abzuleitenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG haben die Gerichte nur beiläufig mit dem Hinweis gestreift, die Verurteilung stehe zu seinen Anforderungen nicht im Widerspruch. Eine Abwägung haben die Gerichte nicht vorgenommen, aber auch nicht aufgezeigt, dass dies entbehrlich sei, weil der Liedtext einen Verstoß gegen die Menschenwürde enthalte. Eine Auflösung der angewendeten Straftatbestände in ihre Einzelmerkmale und eine argumentativ nachvollziehbare Darlegung der einzelnen Subsumtionsschritte haben die Gerichte gleichfalls unterlassen. Das Amtsgericht hat sich mit der Feststellung begnügt, dass § 130 Abs. 1 StGB verwirklicht sei, und auch das Landgericht hat allein die Verwirklichung der § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB festgestellt, ohne dies näher zu begründen. So ist den Entscheidungen bereits nicht zu entnehmen, ob die Gerichte mit der Feststellung, der Liedtext erhebe die Forderung nach Wiederherstellung des Dritten Reichs, die Verwirklichung einer nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbaren Aufstachelung zum Hass belegen wollten oder ob sie darin einen von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfassten Angriff auf die Menschenwürde gesehen haben. Mit der Feststellung, das Lied stelle alle Nichtdeutschen als minderwertig hin und spreche ihnen das Lebensrecht im Inland ab, wollten die Gerichte offenbar an Formulierungen des Bundesgerichtshofs aus der schon zitierten Entscheidung (BGHSt 40, 97 ≪100≫) anknüpfen. Insoweit ermangelt es den Erwägungen der Gerichte jedoch an der verfassungsrechtlich geforderten sorgfältigen Begründung dafür, warum dem Liedtext ein nach diesen Kriterien als Angriff auf die Menschenwürde strafbarer Sinngehalt zukommen soll. Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird (vgl. KG, Urteil vom 5. Juni 2002 – ≪5≫ 1 Ss 247/98 ≪66/98≫ –, NJW 2003, S. 685 ≪686≫). Die Rechtsanwendung der angegriffenen Entscheidungen bleibt daher insgesamt so unscharf, dass sie nicht nachvollziehbar ist.
Der konkretisierenden Darstellung ihrer Erwägungen waren die Fachgerichte nicht im Hinblick auf einen bei der abwägenden Gewichtung der Fallumstände bestehenden Wertungs- und Abwägungsspielraum enthoben. Die Strafgerichte müssen im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe vielmehr in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war. Dem werden die Erwägungen des Landgerichts wie schon des Amtsgerichts nicht gerecht.
c) Da das Oberlandesgericht die Revision der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts.
3. Die Entscheidungen der Instanzgerichte und ihre Bestätigung durch den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruhen auf einer Verkennung der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 GG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es als ausgeschlossen oder deutlich fern liegend erscheinen lassen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu einem anderen Ergebnis gelangen werden.
III.
Hinsichtlich der verbleibenden Rügen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Für eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1) wegen einer von den Gerichten als strafbare Volksverhetzung bewerteten Weitergabe einer Broschüre, in der die Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens durch Giftgas unter der Verantwortung des nationalsozialistischen Regimes geleugnet wird, ist nichts ersichtlich. Der Verurteilung liegt der heute in § 130 Abs. 3, Abs. 5 StGB geregelte Leugnungstatbestand zugrunde. Insoweit ist das Vorbringen der Beschwerdeführer auch unter Einbezug der von dem Beschwerdeführer zu 1) durch seinen weiteren Bevollmächtigten gesondert gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 3 StGB erhobenen Rügen nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Tatbestandsalternative mit verfassungsrechtlich duchgreifenden Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Der beanstandeten Textpassage aus der Broschüre durften die Gerichte die Tatsachenbehauptung entnehmen, es sei in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern nicht zu einer Massenvernichtung von Personen jüdischer Religionszugehörigkeit mittels Giftgas gekommen. Solche die nationalsozialistische Judenverfolgung leugnende Tatsachenbehauptungen sind erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 ≪249 f.≫). Erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptungen sind kein nach Art. 5 Abs. 1 GG schützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208 ≪219≫). Zwar kommt im Falle einer untrennbaren Verbindung mit Meinungen auch ihnen der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zugute (vgl. BVerfGE 90, 241 ≪253≫). Dass die von den Gerichten als strafbare Leugnung angesehene Äußerung in dieser Weise unauflöslich mit Meinungen und Werturteilen verbunden wäre, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine Verletzung der ferner gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Abs. 3 GG ist teils bereits nicht hinreichend dargetan und für die Einordnung eines Bestreitens der nationalsozialistischen Gaskammermorde als nach § 130 Abs. 3 StGB strafbare Leugnung oder Verharmlosung auch nicht ersichtlich. Ob gleiches auch für andere Verhaltensweisen zu gelten hätte, die durch § 130 Abs. 3 StGB oder von dem mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches (Gesetz vom 24. März 2005, BGBl I S. 969) als § 130 Abs. 4 StGB neu eingefügten Tatbestand der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erfasst werden, muss hier nicht entschieden werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
IV.
Der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu 1) nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Verbreitung einer Broschüre (Tat zu Ziffer 7 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2002) beruht nicht auf einer Grundrechtsverletzung und kann selbständig bestehen bleiben. Im Übrigen wird die Entscheidung des Landgerichts unter Einschluss des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und der angeordneten Nebenfolgen aufgehoben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 18. August 2003 über den Antrag des Beschwerdeführers zu 1) nach § 33a StPO ist insoweit gegenstandslos.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es bleibt dessen einfachrechtlicher Beurteilung überlassen, ob der von den Beschwerdeführern nicht mit konkreten Rügen angegriffene Schuldspruch wegen einer mit Volksverhetzung tateinheitlich nach § 52 StGB zusammentreffenden Verbreitung indizierter Schriften (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 4 GjS) auch ohne eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 StGB bestehen bleiben kann.
V.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG und folgt dem Umfang des jeweiligen Obsiegens der Beschwerdeführer.
Unterschriften
Hoffmann-Riem, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2055396 |
NJW 2008, 2907 |
JuS 2009, 458 |
NPA 2009 |