Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Äußerungen bei einem Aufzug
Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker |
Nationaldemokratische Partei Deutschlands |
Parteivorsitzenden |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine Auflage, bei einem Aufzug in Berlin die Äußerung der Parole „Hier marschiert der nationale Widerstand” zu unterlassen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.
Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende „schwere Nachteil” liegt nicht vor. Das Grundanliegen der Antragstellerin, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das Begehren, in einem Aufzug in Sprechchören oder anderen Formen des Rufens die fragliche Parole zu äußern, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssten gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 565224 |
NVwZ-RR 2001, 282 |
www.judicialis.de 2000 |
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