Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlichkeitsschutz gegenüber der Bildberichterstattung der Presse
Beteiligte
1. der Heinrich Bauer Verlag GmbH |
Komplementär Heinz Heinrich Bauer |
Rechtsanwälte Boesebeck und Koll. |
2. der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH |
Geschäftsführer Jochen Becker, Dr. Frank Meik, Klaus Rudloff |
Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll. |
3. der Axel Springer Verlag AG |
Vorstand, August Fischer u.a. |
Rechtsanwälte Professor Dr. Karl Egbert Wenzel und Koll. |
4. der Focus Magazin Verlag GmbH |
Geschäftsführer Helmut Markwort |
Rechtsanwälte Professor Dr. Robert Schweizer und Koll. |
5. der Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag KG |
1. Professor Dr. Thomas Vesting |
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.
2. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 – 7 U 48/98 – und des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 – 324 O 697/97 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
3. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 – 7 U 82/98 – und des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 – 324 O 137/98 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 3 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
4. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1999 – 7 U 48/99 – und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 – 324 O 521/98 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
5. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 – 7 U 111/99 – und des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 – 324 O 169/99 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 5 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
6. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird nicht zur Entscheidung angenommen.
7. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse.
1. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Presseunternehmen, die durch die angegriffenen Entscheidungen zur künftigen Unterlassung der Veröffentlichung von Fotografien von Prinz Ernst August von Hannover – dem Kläger in sämtlichen Ausgangsverfahren – verurteilt wurden.
a) Das Verfahren 1 BvR 758/97
Die Beschwerdeführerin gibt unter anderem die wöchentlich erscheinende Zeitschrift NEUE REVUE heraus. In Heft 8/1996 erschien auf Seite 4 unter der Überschrift „Hat ein deutscher Prinz das Herz der schönen Caroline erwärmt?” ein Bericht über eine mögliche Verbindung zwischen Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco, der spekulative Andeutungen über eine gemeinsame Reise der beiden in Asien, möglicherweise mit Aufenthalten in Hotels in Bangkok und Rangun, enthielt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Beschwerdeführerin ein bei einem anderen Anlass gefertigtes Portraitfoto von Prinz Ernst August von Hannover; neben diesem Foto druckte sie ein weiteres Portraitfoto von Prinzessin Caroline von Monaco ab.
b) Das Verfahren 1 BvR 1857/98
Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung”. In einer Ausgabe vom 10. August 1997 veröffentlichte sie einen Bericht mit der Überschrift „Es muss Carolines Spange gewesen sein”. Im Rahmen dieser zweispaltigen Glosse wurde ein über dpa vermitteltes Portraitfoto des Prinzen Ernst August von Hannover veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Beitrag, der auf den Titel und den Refrain eines Rockliedes („Tausendmal berührt, tausendmal ist nichts passiert”, Klaus Lage) anspielt, die Medienberichterstattung über die Verbindung zwischen der Prinzessin Caroline von Monaco und dem Prinzen Ernst August von Hannover persifliert.
c) Das Verfahren 1 BvR 1918/98
Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift „Bildwoche”. In Heft 4/1998 veröffentlichte sie auf der Titelseite die Schlagzeile „Caroline und der Prügelprinz. Werden brutale Männer mehr geliebt?” Links neben dieser Schlagzeile druckte die Beschwerdeführerin ein Foto ab, welches Prinz Ernst August von Hannover zeigt und rechts neben der Schlagzeile findet sich ein Portraitfoto von Prinzessin Caroline von Monaco. Beide Fotos sind Teile aus einem anderen Foto, welches anlässlich einer Wohltätigkeitsveranstaltung in Hannover im Januar 1998 aufgenommen wurde. Es zeigt Prinz Ernst August von Hannover, Prinzessin Caroline von Monaco sowie zwei weitere Personen. In dem Bericht im Innern des Heftes ging die Beschwerdeführerin auch auf einen Vorfall anlässlich einer Gala ein, während dessen Prinz Ernst August von Hannover einen Kameramann tätlich angegriffen hatte. Dem Artikel war neben einem Foto im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff unter anderem ein Foto beigefügt, das Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco gemeinsam zeigt. Auch hierbei handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem oben genannten Ursprungsfoto. Prinz Ernst August von Hannover nahm die Beschwerdeführerin – lediglich – wegen der Veröffentlichung des Fotos auf der Titelseite auf Unterlassung der künftigen Veröffentlichung in Anspruch.
d) Das Verfahren 1 BvR 2109/99
Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift FOCUS. In der Ausgabe Nr. 33/98 veröffentlichte sie einen Beitrag mit der Überschrift „Das zahlt er aus der Portokasse”, der sich mit Prinz Ernst August von Hannover und der Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung befasste. Hintergrund war die auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann. Im Rahmen des Artikels wurden verschiedene Fotos veröffentlicht, die Prinz Ernst August von Hannover teilweise allein, teilweise mit Prinzessin Caroline von Monaco zeigen. Angegriffen hat Prinz Ernst August von Hannover die Veröffentlichung lediglich eines Fotos, das in der Mitte des Artikels abgedruckt ist und ihn im Smoking zeigt. Dieses Foto war am Abend des 19. November 1997 bei einem „Gala Concert at the festival for the Queen & Duke of Edinburgh” entstanden.
e) Das Verfahren 1 BvR 182/00
Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift „Das Neue Blatt”. In der Ausgabe vom 3. März 1999 veröffentlichte sie im Rahmen des Beitrags „Caroline und Ernst August – ein Liebespaar” insgesamt sieben Fotografien über die Flitterwochen von Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco. Streitgegenstand der Urteile, gegen die sich auch die Verfassungsbeschwerde richtet, war ein Foto des Prinzen Ernst August von Hannover, das ihn lachend auf einer belebten Hotelterrasse zeigt und mit der Überschrift aufgemacht ist: „Unten: ‚Schau mal, da!’” „So ausgelassen haben wir Ernst August noch nie gesehen”. Das Foto gehörte zu der Serie der anderen Fotos, unterschied sich von ihnen aber im Wesentlichen dadurch, dass Prinzessin Caroline von Monaco auf diesem Fotonicht mit abgebildet war.
2. Durch die angegriffenen Entscheidungen erkannten die Gerichte dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) zu. Aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lasse sich eine Befugnis zur Verbreitung des Bildnisses nicht herleiten, da der Kläger weder als eine absolute, noch – im Hinblick auf die in Rede stehenden Fotos – als eine relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei. Mit den Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen in erster Linie Verstöße gegen das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geltend.
3. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich der Präsident des Bundesgerichtshofes, die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung ihrer Grundrechte auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Demgegenüber scheidet hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1 – Verfahren 1 BvR 758/97 – die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG aus. In sämtlichen Fällen ist die Kammer zur Entscheidung befugt, weil den Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96 – (vgl. BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt. Hieraus lassen sich auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe herleiten, die bei der pressemäßigen Verwendung der hier in Rede stehenden (Portrait-)Fotos zu beachten sind.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Ob ein als Lehrbeauftragter tätiger Bevollmächtigter – wie hier der Bevollmächtigte zu 2 – in gleicher Weise in einem verfassungsrechtlichen Verfahren zur Prozessvertretung befugt ist (vgl. zu dieser streitigen Frage Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter, BVerfGG, § 22 Rn. 3 m.w.N.), kann deshalb dahinstehen.
2. Die angegriffenen Entscheidungen betreffend die Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Durch die Untersagung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos wird der Schutzbereich der Pressefreiheit berührt. Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪389≫). Ob daneben auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen ist, bedarf keiner Entscheidung, da sich dabei keine abweichende Beurteilung ergeben würde.
b) Die Pressefreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die §§ 22 ff. KUG. Auf sie – in Verbindung mit den §§ 823, 1004 BGB – haben die Gerichte sämtliche angegriffenen Entscheidungen gestützt. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt wird. Geht es – wie hier – um Bildnisveröffentlichungen, ist ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf der anderen Seite herzustellen. Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen hat. Da der Rechtsstreit aber ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem – grundrechtsgeleitet interpretierten – Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben. Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪388≫; stRspr).
c) Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Prinzessin Caroline von Monaco eine absolute Person der Zeitgeschichte ist und der Kläger als ihr Begleiter als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen ist, wenn er zusammen mit ihr in der Öffentlichkeit auftritt. Eine solche Begleitung bewerten die Gerichte als Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die eine einwilligungsfreie Veröffentlichung von Bildnissen (auch) des Begleiters rechtfertigen kann. Es ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte ihre Entscheidungen in Anlehnung an die Argumentationen zu den Rechtsfiguren der so genannten absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte begründet und die rechtliche Beurteilung der Begleitsituation in diesen Kontext gerückt haben.
aa) Es begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, dass die Gerichte den Kläger des Ausgangsverfahrens nicht als „absolute Person der Zeitgeschichte” angesehen haben. Dieser Begriff ergibt sich zwar weder zwingend aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG noch aus der Verfassung. Als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪392≫).
Vorliegend haben sich die Gerichte an dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit orientiert und einen hohen Bekanntheitsgrad des Klägers nicht etwa angezweifelt. Der Bekanntheitsgrad einer Person ist aber nur ein Anhaltspunkt eines zeitgeschichtlichen Interesses unter mehreren möglichen, der für sich allein schon deshalb nicht aussagekräftig ist, weil die Bekanntheit auch mit einem punktuellen Ereignis verknüpft sein kann. Keinesfalls ist es verfassungsrechtlich geboten, sich allein am Bekanntheitsgrad einer Person zu orientieren. Deshalb sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 – die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung. Im Übrigen kann aus dem Faktum der öffentlichen Bekanntheit noch nicht ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information über den Betroffenen folgen. Zwar ist von der Pressefreiheit das Recht der Presse gedeckt, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst aber nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern einzuschätzen und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Daher kommt es auf die Einschätzung der Presse allein auch nicht an, wenn – wie bei der Einordnung als absolute Person der Zeitgeschichte – zugleich Weichen für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gestellt werden.
Indem die Gerichte maßgeblich die „Bedeutung”, die Stellung oder Leistung der betreffenden Person als Anknüpfungspunkt „berechtigter” Informationsinteressen heranziehen und insoweit einen normativen Maßstab in die zu treffende Beurteilung mit einfließen lassen, tragen sie der Pressefreiheit Rechnung und können zugleich den Persönlichkeitsschutz berücksichtigen, ohne presserechtliche Belange einseitig zu bevorzugen. Ob die Einschätzung vorliegend auch hätte anders ausfallen können, bedarf keiner Entscheidung. Die Bejahung oder – wie hier – die Verneinung eines besonderen zeitgeschichtlichen Interesses an der Person des Klägers ist grundsätzlich eine Frage fachgerichtlicher Tatsachenbewertung. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der von den Gerichten getroffenen Entscheidungen an. Dahinstehen kann deshalb auch, ob die Abwägung auf Grund zwischenzeitlich erfolgter, in der Öffentlichkeit intensiv diskutierter Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Kläger heute zur Bejahung seiner Eigenschaft als absolute Person der Zeitgeschichte führen würde.
bb) Im Ausgangspunkt ist auch die von der Rechtsprechung weiter verwandte Kategorie der so genannten relativen Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich tragfähig. Auch hierbei handelt es sich um eine lediglich abkürzende Ausdrucksweise für eine nur im Grundsätzlichen vorgenommene, aber stets im Einzelfall zu überprüfende Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Hiernach wird das die Veröffentlichung eines Bildnisses rechtfertigende Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht wie bei der absoluten Person der Zeitgeschichte generell, sondern nur im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang anerkannt. Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ≪858≫; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Bildnisse von der Begleitperson dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b). Maßgebend wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Person der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt, von dem jene in der Öffentlichkeit begleitet wird.
Allerdings kann die Begleitsituation sich, etwa auf Grund des Verhaltens der Begleitperson, derart entwickeln, dass auch ein anerkennenswertes Berichterstattungsinteresse an diesem Verhalten und damit eigenständig an der Begleitperson entsteht. Da die Begriffe der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte nur vereinfachende Kürzel sind, nicht aber rechtlich klar begrenzte Tatbestände umschreiben, gibt es keine absolute Grenzmarkierung, sondern auch Übergangszonen, etwa in Situationen, in denen das Berichterstattungsinteresse an der Begleitperson sich verselbständigt.
d) Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte” zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪391≫). Das weitere dem Grundrechtseinfluss offen stehende Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses” in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 391 f.). Deshalb ist darauf zu achten, dass die gebotene Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht durch den formelhaften Einsatz der Rechtsfiguren der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte und darauf bezogene starre Grenzziehungen vereitelt wird.
Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ≪392≫). Auch unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪392≫). Die Frage, ob ein Medienbericht einen besonderen Bezug zum demokratischen Prozess hat oder nur unterhaltender Art ist, entscheidet nicht über den verfassungsrechtlichen Schutz des Informationsinteresses. Sie kann aber bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern bedeutsam werden (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪283≫; stRspr). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪390≫).
Die Anerkennung eines öffentlichen Informationsinteresses bedeutet allerdings nicht, dass der Presse ein schrankenloser Zugriff auf Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte eröffnet ist. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ≪393≫). §§ 22, 23 KUG dienen dem Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten, nicht etwa dem Schutz des Urheberrechts der Abbildenden. Sie wirken insbesondere gegenüber der Presse, indem sie den Abgebildeten vor der Veröffentlichung seines Bildnisses, also vor der Verbreitung eines visuellen Eindrucks von der Person schützen, über die berichtet wird.
e) Dem im Kunsturhebergesetz verankerten Erfordernis einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten genügen die in den Verfahren zu 2 bis 5 angegriffenen Entscheidungen nicht.
aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe. Das Bildnis habe kein tatsächliches Geschehen von zeitgeschichtlicher Bedeutung gezeigt und auch keine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis illustriert. Diese Einschätzung der Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen, gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 163 ≪169≫; 101, 361 ≪388≫).
Ob der Gegenstand der Berichterstattung als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 KUG dem besonderen Schutz der Pressefreiheit unterliegt, ist verfassungsgerichtlich überprüfbar. Die Gerichte haben zunächst geprüft und verneint, ob der Kläger eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Das Ergebnis ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben aber nicht weiter geprüft, ob gleichwohl ein berechtigtes Informationsinteresse anzunehmen wäre. Sie haben das Vorliegen eines „tatsächlichen Geschehens von zeitgeschichtlicher Bedeutung” ohne nähere Begründung und offenbar in der irrigen Auffassung verneint, dass unterhaltenden Zeitschriftenbeiträgen keine zeitgeschichtliche Bedeutung zuzuschreiben sei. Nimmt ein Gericht die Prüfung, ob ein Ereignis zeitgeschichtliche Bedeutung hat, in einer nicht der Reichweite der Pressefreiheit genügenden Weise vor, wird es dem Schutzbereich der Pressefreiheit nicht gerecht. Da der Bericht dem Skiurlaub in den Flitterwochen des Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco galt – einem jedenfalls in der Unterhaltungspresse und bei ihren Lesern auf nachhaltiges Informationsinteresse stoßenden Ereignis –, hätte auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung dieser Gerichte weiter geprüft werden müssen, ob dieses Informationsinteresse auf Grund der Situation vertrauter Begleitung von Prinzessin Caroline von Monaco auch im Hinblick auf den Kläger zu bejahen gewesen wäre. Der Bericht der Beschwerdeführerin und die ihn ergänzenden Fotos galten unstreitig einer solchen Begleitsituation und stammten eindeutig aus deren Kontext. Der Kläger hat die Veröffentlichung der anderen in dem Bericht veröffentlichten Fotos dementsprechend auch gar nicht beanstandet, sondern eine Persönlichkeitsverletzung ausschließlich im Hinblick auf ein einzelnes Foto dargetan, auf dem Prinzessin Caroline von Monaco nicht zugleich abgelichtet war, so dass – isoliert und formal betrachtet – keine Begleitsituation abgebildet war. Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ≪858≫). Es stammt – für jeden Betrachter bei einem vergleichenden Blick auf die anderen Bilder ohne weiteres erkennbar – aus der Serie der Fotos, die während der Flitterwochen des Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco aufgenommen worden sind.
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wäre nach der Begleiter-Rechtsprechung der Fachgerichte nicht verletzt worden, wenn das veröffentlichte Foto des öffentlichen Auftretens des Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco auch diese abgebildet hätte. Es ist verfassungsrechtlich jedoch nicht nachvollziehbar, wieso ein Persönlichkeitsverstoß allein darin liegt, dass auf einem der im Übrigen hinsichtlich einer Begleitsituation identischen Fotos nur der Kläger abgebildet ist. Darauf bezogene Gründe finden sich in den angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Oberlandesgericht verneint das Recht der Beschwerdeführerin zur Abbildung, indem es das Foto in die Kategorie „beliebiger”, den Kläger zeigenden Abbildungen ordnet, ohne auch nur zu berücksichtigen, dass es aus dem Kontext des Ereignisses stammt, über das berichtet wird. Dass der Kläger auf ihm allein abgebildet wird, spricht für sich nicht dafür, dass sein Persönlichkeitsrecht anders betroffen und damit stärker beeinträchtigt ist als bei einer Abbildung zusammen mit der Prinzessin Caroline von Monaco.
Eine unterschiedliche Behandlung von derartigen kontextbezogenen Fotos je nachdem, ob sich die absolute Person der Zeitgeschichte zusammen mit dem Begleiter auf dem Foto befindet oder nur ein Ausschnitt mit dem Begleiter allein gewählt worden ist, beruht auf der Feststellung eines formalen Umstandes, der auf die Intensität einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht notwendig Einfluss hat und der den Weg zu der stets gebotenen Abwägung der unterschiedlichen Rechtsgüter verbaut. Unterbleibt eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung, fehlt es an einer hinreichenden Rechtfertigung des Eingriffs in die Pressefreiheit.
bb) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte dem Gewicht des Grundrechts der Pressefreiheit in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie haben ein öffentliches Interesse an der Unterrichtung über die Begleitsituation zwar anerkannt. Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ≪858≫). Auch dies ist eine sehr formale Betrachtungsweise, die dem berechtigten Interesse der Presse an der Bebilderung ihrer Berichte nicht hinreichend Rechnung trägt und die Möglichkeit einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem Persönlichkeitsrecht im Einzelfall von vornherein verbaut.
(1) Ergibt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, dass die Presse über ein Begleitereignis berichten und dabei auch die Person des Begleiters zum Gegenstand der Berichterstattung wählen und ebenfalls ein Bildnis der Begleitperson veröffentlichen darf, ist das Persönlichkeitsrecht der Begleitperson entsprechend eingeschränkt. Dabei wird das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung der Person, also ihre visuelle Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, berührt, ohne dass die Intensität der möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung notwendig davon beeinflusst wird, ob und wie das für die Abbildung konkret verwendete Foto entstanden ist. Eine Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die aus der konkreten Begleitsituation stammen und zugleich die begleitete Person abbilden, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Begleitperson nur auf diese Weise auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß begrenzt werden könnte, ohne zugleich das berechtigte Anliegen der Pressefreiheit zu verkürzen. Vorauszusetzen wäre, dass der in der Bildberichterstattung liegende, grundsätzlich zulässige Persönlichkeitseingriff dadurch geringer würde, dass die begleitete Person mit abgebildet würde und das Foto aus dem Begleitereignis selbst stammte. Dazu jedoch haben die Gerichte nichts festgestellt. Sie haben vielmehr die Grenze des rechtlich Zulässigen generalisierend und formal so gezogen, dass das Fehlen einer Abbildung der Begleitsituation mit der begleiteten Person den Ausschlag für die Rechtswidrigkeit gibt. Damit haben sie die Notwendigkeit einer auf den konkreten Fall bezogenen Abwägung verkannt.
(2) Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zusammenhang mit Bildnisveröffentlichungen auf verschiedene Weise beeinträchtigt werden kann: So mag bereits eine konkrete Abbildung als solche einen eigenständigen Verletzungseffekt haben, etwa weil der Betreffende in einer besonders unglücklichen Situation oder besonders unvorteilhaft dargestellt wird oder es sich um ein Bildnis aus der Intimsphäre handelt. Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪381 f.≫), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird. Eine solche Änderung der Aussage muss zwar nicht stets, kann aber im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dessen Schutz nur im Kontext der Begleitsituation eingeschränkt ist. Zusätzlich aber kann eine solche Aussageänderung auch Auswirkungen auf die Schutzwirkungen der Pressefreiheit haben. Ein den Sinngehalt der Aussage verfälschendes, also die Leser der Zeitung oder Zeitschrift irreführendes Foto genießt keinen Schutz als Mittel zur Visualisierung eines Geschehens.
(3) Solche Aspekte spielen aber keine Rolle, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, gar nicht zu erkennen oder wenn er so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos in dem neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht. Die Veröffentlichung kontextneutraler Bildnisse als solche dürfte insoweit regelhaft keine stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirken als ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto.
So dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde. Ist ein solches Foto in einen aussagelosen Kontext gefügt und insoweit also kontextneutral und scheidet darüber hinaus eine Änderung des Sinngehalts des Fotos durch eine Verwendung im Rahmen einer anderweitigen Presseberichterstattung aus, wird seine Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Begleitperson grundsätzlich nicht stärker beeinträchtigen als ein die begleitete Person mit abbildendes Foto aus der Begleitsituation. Insbesondere ist mit dem Blick auf die Intensität einer möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung in der Regel nicht erheblich, ob das Foto sich – wie ein Passbild – auf den Kopf und den Körperoberteil konzentriert oder ob auch andere Körperteile abgebildet werden. Aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel unwesentlich ist ebenfalls, aus welchem Anlass das Foto gefertigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob es in dem Sinne kontextneutral ist, dass die Verwendung in einem anderen Zusammenhang nicht zusätzliche Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts bewirkt, die durch die Begleitsituation nicht gerechtfertigt sind. Dies ist in der Rechtsprechung auch schon teilweise anerkannt. So ist die Presse bei einem Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis berechtigt, die an dem Ereignis beteiligten Personen dem Leser im Bild – in Form eines neutralen Portraitfotos – vorzustellen, auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist und das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt (vgl. LG Hamburg, AfP 1999, S. 523 ≪524≫ m.w.N.; vgl. auch Frömming/Peters, NJW 1996, S. 958 ≪961≫).
Die Möglichkeit der Verwendung kontextneutraler oder kontextgerechter Abbildungen kann dem Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten einerseits und der Pressefreiheit andererseits auch dadurch Rechnung tragen, dass die Anlässe für die Presse verringert werden, über berichtsfähige Ereignisse ständig neue Fotos zu erstellen. Die bisherige Rechtsprechung führt angesichts des für die Presse im Medienwettbewerb bestehenden Visualisierungsdrucks dazu, dass Pressefotografen bei potentiell berichtsfähigen Ereignissen mit einer Begleitperson um stets neue Fotos bemüht sein müssen. Die von Prominenten vielfach beklagten erheblichen Belästigungen durch Pressefotografen werden zwar nicht gänzlich entfallen, können aber abgemildert werden, wenn die Presse zur Bebilderung von Berichten auch bei Begleitpersonen auf früher hergestellte Fotos zurückgreifen darf. Dadurch wird dem Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit gleichermaßen genügt.
(4) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten die Gerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers trotz Wahl eines kontextneutralen Fotos in einer von der Pressefreiheit nicht mehr gedeckten Weise verletzt worden ist. Der Umstand, dass nur der Kläger abgebildet war, hätte keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt (siehe oben aa). Bei der Bewertung der Intensität des Eingriffs hätten die Gerichte auch berücksichtigen müssen, dass das Foto im Zusammenhang eines Berichts über ein Ereignis genutzt wurde, bei dem der Kläger Prinzessin Caroline von Monaco nicht nur begleitet hatte, sondern das ihn selbst zu einer aufsehenerregenden Tat, dem „Prügeln” eines Kameramanns, verleitet hatte. Er hatte also über die bloße Begleitung hinaus aus der Begleitsituation heraus selbst ein Ereignis geschaffen, an dem die Presse ein eigenständiges Veröffentlichungsinteresse hatte. Dementsprechend wurde im Innenteil der Zeitschrift über dieses Ereignis berichtet und der Außentitel spielte – auch durch die Bezeichnung „Prügelprinz” – auf das Verhalten des Klägers an, das im Innenteil der Zeitschrift in größerem Zusammenhang thematisiert wurde. Wenn das Landgericht die Veröffentlichung des neutralen Fotos für rechtswidrig hielt, aber ausführte, eine Berichterstattung auf dem Titel über die strafbaren Tätlichkeiten des Klägers – also Informationen mit einem erheblich intensiveren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – wäre zulässig gewesen, dann wird auch daran ein Defizit bei der Abwägung deutlich (vgl. zu solchen Konfliktlagen auch Frömming/Peters, NJW 1996, S. 958 ≪961≫). Allein dem Umstand, dass der Kläger ohne die begleitete Person abgebildet worden ist, wird in formaler Betrachtungsweise ein größeres Verletzungsgewicht beigemessen als dem ausdrücklichen Bezug auf eine Straftat.
(5) Die einzelfallbezogene Prüfung einer Persönlichkeitsverletzung hat sich nicht schon deshalb erübrigt, weil über ein Sonderproblem zu entscheiden war, nämlich über die Frage, ob eine Veröffentlichung eines Portraitfotos auch dann zulässig ist, wenn dieses gesonderte Foto nicht in dem Artikel selbst, sondern davon abgelöst auf dem Titelblatt erscheint. Die Gerichte haben insoweit darauf abgestellt, dass der bebilderte Text auf der Titelseite keinen zwingenden Zusammenhang mit dem Wortbericht dergestalt habe, dass beide nur im Zusammenhang wahrgenommen würden. Vielmehr werde von vielen Interessenten am Kiosk nur die Titelseite gesehen, die somit eigenständige Bedeutung habe. Auf ihr aber wurde nicht über ein Ereignis berichtet. Diese Betrachtungsweise trägt der Eigengesetzlichkeit pressemäßiger Betätigung nicht hinreichend Rechnung.
Titelseiten haben die Funktion der Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von Neugier (vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch BVerfGE 97, 125 ≪144≫). Sie können naturgemäß den Artikel selbst nicht schon auf der Titelseite bringen. Die Titelankündigung und der Artikel stehen im Zusammenhang miteinander. Bei der Wortberichterstattung ist eine entsprechende Zusammenschau jedenfalls von Zeitungsüberschrift und dem dazugehörigen Zeitungsbericht anerkannt (vgl. nur OLG Köln, AfP 1985, S. 295 ≪296≫). Für Titelblatt und Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – auf dem Titelblatt die Hauptperson und die Begleitperson gleichermaßen, wenn auch auf getrennten Bildern, abgebildet werden und, wie bei Titeln üblich, auf einen beide verbindenden Artikel verwiesen wird, und wenn diese Verbindung auch im Text der Schlagzeile zum Ausdruck kommt („Caroline und ihr Prügel-Prinz – Werden brutale Männer mehr geliebt?”), besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Foto und der Berichterstattung über das Ereignis im Zusammenhang der Begleitsituation. Bejaht man einen solchen Kontext zwischen Titel und Bericht, so dürfte als Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG neben der Begleitsituation selbst auch der tätliche Angriff des Klägers auf einen Kameramann anzusehen sein, der ebenfalls eine Visualisierung rechtfertigt, zumindest in Form eines Portraitfotos. Die Gerichte haben nicht dargetan, dass eine zusätzliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts allein durch Verwendung des kontextneutralen Fotos erfolgt ist.
cc) Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen.
Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche Ereignis wie auch im Verfahren 1 BvR 1918/98, der tätliche Angriff auf einen Kameramann. Die Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des Klägers betraf nicht nur auf Grund der allgemeinen Begleitsituation, sondern auch auf Grund der in dem Begleitkontext erfolgten strafbaren Gewalttätigkeit des Klägers ein Informationsinteresse der Presse. Die Beschwerdeführerin war auch hier nicht auf die Verwendung eines Fotos von diesem Ereignis begrenzt. Die Gerichte haben nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet, warum die Veröffentlichung der bei einem anderen Anlass gefertigten Abbildung des Klägers ihn in seinem Persönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigte als die eines Fotos aus der konkreten Situation.
Gibt es kontextbezogene Fotos über ein berichtensfähiges Ereignis, so dürfen sie veröffentlicht werden. Gleiches gilt aber für Fotos aus anderem Kontext mit einem dem neuen Sachzusammenhang gerecht werdenden Aussagegehalt, wenn dadurch keine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung bewirkt wird. Das Grundgesetz schützt vor verfälschenden Darstellungen der Presse, verleiht dem Einzelnen aber nicht einen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit in einer bestimmten Weise dargestellt zu werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ≪194≫). Erst recht hat er keinen Anspruch darauf, auf die Rahmendetails einer Abbildung Einfluss zu nehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht durch jene nicht eigenständig verletzt werden kann. Zulässig ist deshalb auch die Verwendung kontextgerechter Fotos, die aus einem anderen Zusammenhang stammen. Soweit die Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG, zu dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann dies nicht maßgeblich sein. Entscheidend ist, ob die konkrete Bildberichterstattung eine über die von einer zulässigen Abbildung hinausgehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewirkt. Dies dürfte im Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete Bild kontextneutral oder kontextgerecht ist, also die Aussage nicht verfälscht. Die Gerichte hätten daher darlegen müssen, worin die Persönlichkeitsverletzung liegt, wenn das streitgegenständliche Foto den Kläger – keineswegs unvorteilhaft – in einem Smoking zeigt und das Ereignis, über das in dem Artikel berichtet wurde, im Anschluss an ein festliches Ereignis erfolgte (Galaveranstaltung). Insbesondere hätte erwogen werden müssen, wieso dieses Foto den Kläger stärker beeinträchtigt als etwa das (nicht beanstandete) Foto, das den Kläger im Zusammenhang mit der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kameramann zeigt und damit den Bezug zur Straftat deutlich versinnbildlicht.
dd) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz verkannt.
In diesem Verfahren stellte sich die besondere Frage, ob die geschilderten Grundsätze über die Verwendung von kontextneutralen Fotos auch bei Darstellungen Anwendung finden, die reale und der Realität angenäherte fiktive Ereignisse zu einer satirisch geprägten Glosse verbinden und diese mit einem Foto nur der Begleitperson illustrieren. Betroffen ist ein neutrales Portraitfoto des Klägers, mit dem ein glossierender Bericht über ihn und Prinzessin Caroline von Monaco bebildert wurde. Das Oberlandesgericht spricht ihm den Charakter der Berichterstattung über ein Ereignis ab, da es sich um eine Satire über „Beziehungsgeschichten” in der Unterhaltungspresse gehandelt habe.
Der Bericht gilt – anders als in den übrigen Fällen – nicht einer Ereignisberichterstattung im engeren Sinne. Er enthält eine ereignisbezogene Glosse über den Kläger und die Prinzessin. Dies allein kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Presse darf selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪389≫). Auch die Form der Glosse gehört zu den pressegemäßen Darstellungsformen, deren Nutzung deshalb am Maßstab der Pressefreiheit zu beurteilen ist. Eine satirisch-glossierende Verarbeitung von Ereignissen, über die früher in der Presse berichtet worden ist, genießt unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit ebenso Schutz wie die übliche Ereignisberichterstattung. Ist das Interesse der Presse an der Bebilderung von Ereignissen grundsätzlich anzuerkennen, bedarf es der Begründung, warum dies bei einer ereignisbezogenen Glosse anders sein soll. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts könnte dahin zu verstehen sein, dass der Ereignischarakter wegen des nur auf Unterhaltung ausgerichteten Gegenstandes verneint wurde. Dies wäre verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Sollte aber die Anwendbarkeit der §§ 22 f. KUG grundsätzlich zu bejahen sein, wäre nach den oben entwickelten Grundsätzen die Veröffentlichung eines Portraitfotos des Klägers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
3. Demgegenüber scheidet die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 im Verfahren 1 BvR 758/97 aus. Die Untersagung der Veröffentlichung des hier in Rede stehenden Portraitfotos verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Pressefreiheit, einerlei aus welchem Kontext das Foto stammt.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Pressefreiheit insbesondere bei der Interpretation der „Bildnisse der Zeitgeschichte” im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Rechnung zu tragen. Der Begriff der Zeitgeschichte wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist es auch in diesem Fall verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gerichte es ablehnen, den Kläger als absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen.
Anders als in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger nicht als relative Person der Zeitgeschichte behandelt und dass die Veröffentlichung des Bildnisses als rechtswidrig angesehen worden ist. Voraussetzung der Befugnis zur Bildnisveröffentlichung in den von der Begleiterrechtsprechung der Fachgerichte erfassten Fällen ist, dass über das Ereignis einer vertrauten Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte berichtet wird. Vorliegend gehörte das Foto des Klägers zu einem Zeitschriftenartikel, der lediglich eine Spekulation darüber enthielt, ob Prinzessin Caroline von Monaco und der Kläger möglicherweise diskret in Asien gewesen waren und in Hotels in Bangkok und Rangun übernachtet hatten. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung war die Verbindung der beiden offenbar noch nicht öffentlich bekannt. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin in dem Artikel selbst nicht beansprucht, über ein Ereignis berichtet zu haben. Die bloße Spekulation darüber, eine absolute Person der Zeitgeschichte könnte ein bestimmtes Ereignis verwirklicht haben, rechtfertigt jedoch nicht eine Bebilderung mit dem Foto einer Person, über deren Teilhabe an dem Ereignis ebenfalls spekuliert wird. Zwar ist in solchen Fällen eine Bebilderung mit einem Bildnis der absoluten Person der Zeitgeschichte nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit lässt sich jedoch kein Recht der Presse auf eine einwilligungsfreie Veröffentlichung des Bildnisses einer Person herleiten, deren zeitgeschichtliche Bedeutung nach dem Stand der Recherchen der Presse und nach dem Inhalt des Berichts im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht feststand. Ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist nicht der Bericht der Presse, sondern das darin Berichtete. Ist dieses nur spekulativer Natur, so rechtfertigt es nicht eine Beeinträchtigung des Rechts am Bildnis einer Person, auf die sonst kein hinreichendes Informationsinteresse gerichtet ist.
4. Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben der Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit überhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Jedenfalls ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverstöße.
5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 bei Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben zu anderen Ergebnissen gekommen wären, beruhen die Entscheidungen auf dem Verfassungsverstoß und unterliegen deshalb der Aufhebung. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 585076 |
JuS 2002, 184 |