Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.06.2008; Aktenzeichen II-4 UF 120/08) |
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen II-4 UF 120/08) |
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 8. Juli 2008 für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.
Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde gewährt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008 – II-4 UF 120/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird damit gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Sorgerechtsverfahren.
1. Aus der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sind drei minderjährige Kinder hervorgegangen. Mit den beiden jüngeren, verfahrensbetroffenen Kindern, geboren 1999 beziehungsweise 2001, übt der Beschwerdeführer regelmäßig alle zwei Wochen Umgang aus. Zu Beginn eines jeden Umgangskontaktes holt er die Kinder mit seinem Pkw bei der Mutter ab und bringt sie dorthin wieder zurück. Die hierdurch ausgelösten Fahrtkosten und die während der Besuche der Kinder bei ihm in seiner Wohnung anfallenden sonstigen Kosten bestreitet der Beschwerdeführer bisher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Mai 2007 verfolgt der Beschwerdeführer der ARGE gegenüber im eigenen Namen und im Namen der verfahrensbetroffenen Kinder den Antrag auf weitere Leistungen nach dem SGB II für die Dauer der regelmäßig bei ihm stattfindenden Besuche der Kinder.
a) Mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 11. April 2008 wies das Familiengericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, die Kindesmutter zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Geltendmachung der Ansprüche der beiden gemeinsamen Kinder durch den Vater in dem Verfahren vor dem Sozialgericht zu erteilen. Die Kindesmutter – die gemäß § 1629 BGB gemeinschaftlich mit dem Vater zur gesetzlichen Vertretung der Kinder berufen sei – sei nicht dazu verpflichtet, diese Zustimmung zu erteilen, weil die Verfolgung der im sozialgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II nicht dem objektiven Vermögensinteresse der Kinder entspreche. Sollte der Vater im sozialgerichtlichen Verfahren obsiegen, so würde er zwar notwendige Mehrkosten, die etwa auf 3,50 EUR pro Kind und Umgangstag zu veranschlagen seien, von der ARGE angewiesen bekommen; indessen habe der vernommene Zeuge dargestellt, dass dann im Gegenzug von den Leistungen, die der Bedarfsgemeinschaft, die die Kinder mit der Kindesmutter bildeten, ein Betrag von 6,93 EUR pro Kind und Tag abgesetzt werden würde.
b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers mit dem Ziel einer Anfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Mai 2008 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 5. Juni 2008 – zurück.
Nachdem das Landessozialgericht – wenn auch in einem Eilverfahren – die Vertretungsbefugnis des Vaters bezüglich der beiden Kinder der Parteien bejaht habe, sei davon auszugehen, dass sich das Sozialgericht auch im Hauptsacheverfahren dieser Rechtsauffassung des übergeordneten Gerichts anschließe, spätestens jedoch sich diese Rechtsauffassung in der Rechtsmittelinstanz durchsetze. Eine Partei, die auf eigene Kosten Rechtsschutz nachsuchen müsste, würde unter diesen Umständen davon absehen, über den unnötigen Umweg des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung der (mit-)sorgeberechtigten Mutter zur Prozessführung durch das Familiengericht entsprechende Rechtsmittel einzulegen.
c) Die in der hiergegen gerichteten Rügeschrift des Beschwerdeführers enthaltenen Anträge legte das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 und erneutes Prozesskostenhilfegesuch aus und wies diese mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Juni 2008 – als nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig – zurück. Das Prozesskostenhilfegesuch des Vaters sei weiterhin als mutwillig anzusehen. Hierbei habe der Senat durchaus die – nach seiner Auffassung – unwahrscheinliche Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das Landessozialgericht die Revision gegen seine Entscheidung zulassen oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben könnte. Auch in diesem Fall würde eine Partei, die auf eigene Kosten um Rechtsschutz nachsuchen müsste, davon absehen, über den – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – unnötigen Umweg des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung der (mit-)sorgeberechtigten Mutter zur Prozessführung durch das Familiengericht entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Revisionsinstanz in diesem Fall pflichtgemäß so rechtzeitig auf diesen Gesichtspunkt hinweisen würde, dass der Vater – gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes – den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur prozessualen Vertretung der gemeinsamen Kinder erneut stellen könnte.
2. Mit seiner per Telefax ohne Anlagen am 4. Juli 2008 und mit Anlagen im Original am 8. Juli 2008 eingegangenen – Poststempel auf dem Briefumschlag: 4. Juli 2008 – Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und sucht um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach.
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kindesmutter zugestellt; beide – und der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers – hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert. Während die Landesregierung von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen und die Kindesmutter sich nicht geäußert hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Höhe des Gegenstandswerts in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde zwar innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.
Bleibt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2008 außer Betracht, so endete die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde aufgrund der am 5. Juni 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 29. Mai 2008 am Montag, den 7. Juli 2008. Die Verfassungsbeschwerde ging zwar am 4. Juli 2008 per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein, allerdings ohne Anlagen. Da in der Verfassungsbeschwerdeschrift die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht in einer Weise wiedergegeben sind, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht, war zur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde die Vorlage von Ablichtungen der Entscheidungen erforderlich (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫). Diese gelangten indes erst einen Tag nach Fristablauf – am 8. Juli 2008 – mit dem Original der Verfassungsbeschwerde zu den Akten.
Die fachgerichtliche Rügeschrift des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2008 vermochte hier keine Fristerstreckung zu begründen. Zwar erscheint zweifelhaft, ob das Oberlandesgericht die in diesem Schriftsatz enthaltenen Rügeanträge zu Recht als unzulässig angesehen hat; indes hat sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde mit keiner Silbe mit der vom Oberlandesgericht angenommenen Unzulässigkeit auseinandergesetzt.
b) Dem Beschwerdeführer ist jedoch hinsichtlich der mithin gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG versäumten Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat das Original der Verfassungsbeschwerde so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 – 1 BvR 762/99 –, NJW-RR 2000, S. 726, und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2001 – 1 BvR 1030/00 –, NJW 2001, S. 1565). Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde samt Anlagen ausweislich des auf dem Briefumschlag befindlichen Poststempels bereits am 4. Juli 2008 – einem Freitag – zur Post gegeben; bei gewöhnlicher Postlaufzeit wäre sie daher rechtzeitig – also noch am Montag, den 7. Juli 2008 – beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2008 ist offensichtlich begründet; denn dieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪129 f.≫). Dabei wird es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2008 – 1 BvR 2253/07 –, FamRZ 2008, S. 1403).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2008 zugrunde liegende Beurteilung, das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers sei mutwillig, nicht stand.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Partei, die im vorliegenden Fall auf eigene Kosten Rechtsschutz nachsuchen müsste, würde unter den hier gegebenen Umständen davon absehen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, verkennt den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe. Im Gegenteil würde eine Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, vorliegend gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde einlegen.
aa) Nachdem das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung gestützt hat, ist diese zugunsten des Beschwerdeführers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu unterstellen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen anzunehmen, dass diese Rechtsverfolgung im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätte (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
bb) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als von Gesetzes wegen zur Alleinvertretung seiner Kinder angesehen wurde, ist nicht geeignet, die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts überflüssig und damit mutwillig zu machen.
Die hier vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Entscheidung des Landessozialgerichts wurde – wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt – nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefällt. Der Beschwerdeführer kann also nicht wissen, ob die für sein Hauptsachebegehren zuständigen Sozialgerichte ihre Rechtsansicht auch im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten werden. Dies gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier aufgeworfenen – bislang nicht höchstrichterlich geklärten – Frage die Revision zulassen wird. Soweit das Oberlandesgericht diesbezüglich in seinem Beschluss vom 17. Juni 2008 ausführt, dies ändere nichts an seiner Beurteilung der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers als mutwillig, weil davon auszugehen sei, dass die Revisionsinstanz in diesem Fall pflichtgemäß so rechtzeitig auf diesen Gesichtspunkt hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer – gegebenenfalls auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes – den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur prozessualen Vertretung der Kinder erneut stellen könnte, ist dies eine Prognose, die über eine vage Vermutung nicht hinausgeht und deren Risiko der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, auf sich zu nehmen.
Eine bemittelte Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, würde sich daher gegen die familiengerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen.
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit ergebenden Anforderungen an die Annahme einer Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO zu einem diesem günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der angegriffene Beschluss vom 29. Mai 2008 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird zugleich der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2008 gegenstandslos.
4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ff.).
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 2148331 |
FamRZ 2009, 191 |
FuR 2009, 338 |
NZS 2009, 322 |