Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 05.02.2014; Aktenzeichen 1 KLs 22 Js 547/12) |
Tenor
1. Die Vernehmung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Waldshut-Tiengen wird, sofern sie nicht als audiovisuelle Zeugenvernehmung gemäß § 247a Absatz 1 Strafprozessordnung durchgeführt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin – längstens für die Dauer von sechs Monaten – untersagt.
2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde sowie ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung (§ 247a Abs. 1 StPO).
1. a) Vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen wird seit Januar 2014 das Hauptverfahren gegen einen Angeklagten wegen des Verdachts der Begehung einer Mehrzahl von Sexual- und Körperverletzungsdelikten geführt. Die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen wirft dem Angeklagten auf Grundlage dreier Anklageschriften vor, zwischen August 2007 und März 2013 acht Frauen bei Verabredungen heimlich bewusstseinstrübende Substanzen in ihre Getränke gemischt und mit sechs der Geschädigten unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit vaginalen und analen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Der Angeklagte streitet die Vorwürfe mit der Begründung ab, der Geschlechtsverkehr sei jeweils einvernehmlich erfolgt.
b) Die Beschwerdeführerin ist die mutmaßlich Geschädigte des unter Ziffer 1 der Anklageschrift vom 30. Oktober 2013 geschilderten Tatgeschehens. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte die Beschwerdeführerin im Oktober 2010 zu sich nach Hause einlud, wo er eine bewusstseinstrübende Substanz in ihr Getränk mischte, woraufhin die Beschwerdeführerin intoxiert einschlief. In diesem Zustand entkleidete der Angeklagte sie und führte mit ihr seiner vorgefassten Absicht entsprechend den Geschlechtsverkehr durch. Zu einer Anzeige des Geschehens kam es zunächst nicht; die Beschwerdeführerin wurde erst im August 2013 im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wegen der Vergewaltigung einer Arbeitskollegin als weitere mögliche Geschädigte bekannt und als solche vernommen.
c) Die gerichtliche Vernehmung der Beschwerdeführerin, die dem Verfahren zwischenzeitlich als Nebenklägerin beigetreten ist, als Zeugin ist für den 4. März 2014 vorgesehen.
2. a) Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 beantragte die Nebenklägervertreterin namens der Beschwerdeführerin, die Zeugenvernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO audiovisuell durchzuführen, da anderenfalls die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das psychische Wohl der Beschwerdeführerin bestehe. Diese habe das Geschehen verdrängt und einem emotionalen Zugang verschlossen. Bereits die Zeugenvernehmung durch die Polizei habe ihr Leben „aus den Bahnen” geworfen. Erste therapeutische Fortschritte seien gefährdet, wenn sie erneut mit dem Angeklagten im selben Raum konfrontiert werde oder in der Atmosphäre einer Hauptverhandlung – selbst bei Ausschluss der Öffentlichkeit – das angeklagte Tatgeschehen in unmittelbarer Gegenwart der im Strafverfahren notwendig Anwesenden schildern müsse. Dies komme einem erneuten Durchleben der Tat mit Zuschauern gleich. In beiden Fällen sei nach Einschätzung der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine längerfristige seelische Destabilisierung oder gar eine Retraumatisierung zu befürchten. Dieser Nachteil sei schwerwiegend, da er bei weitem über die vorübergehenden seelischen oder körperlichen Belastungen hinausreiche, die gewöhnlich mit einer Zeugeneinvernahme in einer Hauptverhandlung verbunden und durch den Zeugen hinzunehmen seien.
b) In einem dem Landgericht durch die Nebenklägervertreterin ergänzend vorgelegten Befundbericht einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Januar 2014 diagnostizierte diese bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Symptomatik eine posttraumatische Belastungsstörung gemäß ICD10:F43.1, die im Zusammenhang mit den Folgen des sexuellen Übergriffs und der erneuten Konfrontation hiermit durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren stehe. Bis dahin sei das Erlebte verdrängt und emotional nicht mehr zugänglich gewesen. Das bevorstehende Gerichtsverfahren werde als massiver Kontrollverlust erlebt. Die Beschwerdeführerin fürchte die Zeugenaussage vor Gericht und betone in diesem Zusammenhang, dass sie selbst den Übergriff niemals zur Anzeige gebracht hätte. Dennoch fühle sie sich nunmehr moralisch verpflichtet, eine Aussage zu leisten, wenn dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des Täters erfolgen könne. Aus ärztlich-therapeutischer Sicht sei „dringend zu empfehlen”, dass der Prozessverlauf „so schonend wie möglich” und diese „Wünsche respektierend” durchgeführt werde, da sonst zu befürchten sei, dass sich der seelische Zustand weiter verschlechtere, was im Hinblick auf den durch andere Erkrankungen bereits belasteten körperlichen Zustand der Beschwerdeführerin fatal wäre.
c) Diese Einschätzung wurde von der die Beschwerdeführerin betreuenden Sozialarbeiterin beim Frauen- und Kinderschutzhaus Kreis Waldshut e.V., geteilt, deren Stellungnahme vom 21. Januar 2014 dem Landgericht ebenfalls vorlag. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch das Gerichtsverfahren ausgeliefert. Die Gefahr der Retraumatisierung und damit einer erneuten Phase der Arbeitsunfähigkeit bestehe; sollte sie aus diesen Gründen ein weiteres Mal ihren Arbeitsplatz verlieren, der für die psychische Stabilisierung wesentlich sei, seien die Folgen nur schwer abzuschätzen. Nach Einschätzung der Beratungsstelle würden unter anderem die „Konfrontation mit dem Täter” und die „Einbindung in die Öffentlichkeit” Risiken für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin aufweisen. Eine räumliche Trennung vom Täter und der Ausschluss der Öffentlichkeit könnten diese Belastung aber abmildern.
3. Durch Beschluss vom 5. Februar 2014 lehnte das Landgericht Waldshut-Tiengen den Antrag ab.
§ 247a Abs. 1 StPO sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt seien. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin durch das Verfahren psychisch stark belastet werde. Weder aus dem ärztlichen Befundbericht vom 22. Januar 2014 noch aus der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 21. Januar 2014 gehe jedoch eindeutig hervor, dass gerade die Vernehmung in der Hauptverhandlung in Anwesenheit der anderen Verfahrensbeteiligten eine unzumutbare Belastung darstellen werde.
Das Vorliegen der dringenden Gefahr eines schweren Nachteils für das Wohl der Beschwerdeführerin könne jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da das Gericht jedenfalls nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen – der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin einerseits und der gerichtlichen Aufklärungspflicht und dem Verteidigungsinteresse des Angeklagten andererseits – zu dem Ergebnis gelange, dass die persönliche Vernehmung erforderlich sei. In der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation komme es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als der einzigen unmittelbaren Zeugin der vorgeworfenen Tat an. Der persönliche Eindruck und die ungehinderte Wahrnehmung der nonverbalen Ausdrucksweise seien hierfür von maßgeblicher Bedeutung.
Auf Grundlage der vorgelegten Befundberichte sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die spezifische Belastung der Beschwerdeführerin auch durch andere Maßnahmen abgemildert werden könne, namentlich durch den Ausschluss der Öffentlichkeit, die Begleitung durch eine Vertrauensperson, die Anwesenheit der Nebenklägervertreterin, die Vermeidung einer unmittelbaren Konfrontation mit dem Angeklagten durch zeitversetzte Vorführung des Angeklagten und dessen Platzierung außerhalb des Sichtfelds der Beschwerdeführerin, durch eine möglichst schonende Vernehmung sowie durch eine vorherige Besichtigung des Gerichtssaals in Begleitung einer Vertrauensperson, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es im Rahmen einer persönlichen Vernehmung für das Gericht leichter sei, Signale, die auf eine übermäßige Belastung hindeuteten, wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit ihrer am 6. Februar 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Entscheidung des Landgerichts.
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhalte über den Schutz vor der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hinaus auch den Schutz vor seelischen Verletzungen jedenfalls insoweit, als es sich um Beeinträchtigungen handele, die – wie tiefgreifende Angstzustände und hochgradige Nervosität – als Schmerzen anzusehen seien. Der Staat habe den ihm bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht zustehenden Gestaltungsspielraum im Falle des § 247a Abs. 1 StPO in dem Sinne genutzt, dass er im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Strafprozess einerseits und der Wahrung des Grundrechts des Zeugen andererseits die Möglichkeit zu einer besonders schutzbedürftige Zeugen weniger belastenden Gestaltung der Vernehmung eingerichtet habe. Zu diesen besonders schutzbedürftigen Zeugen zählten gerade die Opfer von Sexualstraftaten.
Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar 2014 trage dem nicht ausreichend Rechnung. Soweit das Gericht das Vorliegen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihr Wohl in Zweifel ziehe, sei es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehalten, etwaige Unsicherheiten über das Vorliegen der Gefahr im Wege der Amtsaufklärung zu beseitigen. Diese Möglichkeit habe das Gericht noch nicht einmal in Erwägung gezogen, was dem Beschluss die Grundlage entziehe. Im Übrigen ergebe sich entgegen der Auffassung des Gerichts aus dem ärztlichen Befundbericht auch mit der erforderlichen Klarheit, dass gerade die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten eine besondere Gefahr für ihr seelisches Wohlbefinden begründe.
Ausgehend von der Rechtsauffassung des Landgerichts liefe das prozessuale Institut der audiovisuellen Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO aber gerade in den Fällen leer, für die es durch den Gesetzgeber geschaffen worden sei. Bei Sexualstraftaten komme es im Strafverfahren typischerweise zu Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Wenn allein dies genüge, um die audiovisuelle Vernehmung abzulehnen, könne der mit der Norm zentral bezweckte Schutz von Opferzeugen bei Sexualdelikten faktisch nicht verwirklicht werden. Die durch das Gericht alternativ vorgeschlagenen Möglichkeiten seien zwar bedenkenswert, soweit die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit zu befürchten sei. Jedoch seien sie im Ergebnis sämtlich ungeeignet, um der Gefahr, die gerade durch ihre Vernehmung in unmittelbarer Anwesenheit des Angeklagten entstehe, wirksam zu begegnen.
b) Die Umstände des Verfahrens rechtfertigten auch den Schluss, dass der Beschluss maßgeblich auf sachfremden Erwägungen beruhe und damit das Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) verletze. Die Ablehnung des Antrags sei wahrscheinlich ausschließlich deshalb erfolgt, weil die im Sitzungssaal des Landgerichts vorhandene Videoübertragungsanlage bereits seit Jahren defekt sei und entweder das Geld oder der Wille fehle, sie wieder instand zu setzen.
Zu dieser Tatsache verhalte sich der Beschluss vom 5. Februar 2014 nicht, obwohl der Defekt der Anlage im Verfahren bereits angesprochen worden sei. Bestehe aber ein so offenkundiges technisches Problem bei der Durchführung eines Antrags gemäß § 247a Abs. 1 StPO, gerate dessen Ablehnung ohne Erwähnung dieses Umstands in den Verdacht, nur vorgeschoben zu sein. Das Verschweigen des Umstands lege andererseits die Befürchtung nahe, dass das Gericht – das im Übrigen stets in anerkennenswerter Weise den Belangen der Opferzeuginnen Rechnung getragen habe – gezwungen gewesen sei, nach anderen Gründen für die Ablehnung des Antrags zu suchen, um nicht auf seine mangelhafte technische Ausstattung eingehen zu müssen. Nur auf diese Weise sei es vermutlich zu der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzenden Begründung des Beschlusses gekommen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist verbunden mit dem Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vernehmung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Waldshut-Tiengen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, sofern die Vernehmung nicht als audiovisuelle Zeugenvernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO durchgeführt wird.
3. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme zum beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesehen.
III.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor; der hierauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ≪42≫; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ≪66≫; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit im konkreten Einzelfall nicht entgegen, dass es sich für den Angeklagten bei der Entscheidung über die Ablehnung der audiovisuellen Vernehmungsform um eine strafprozessuale Zwischenentscheidung handelt.
a) Verfassungsbeschwerden gegen strafprozessuale, der Beschwerde entzogene Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 1, 9 ≪10≫; 7, 109 ≪110 f.≫; 9, 261 ≪265≫; 21, 139 ≪143≫; BVerfGK 12, 33 ≪34≫). Die isolierte Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn diese einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 101, 106 ≪120≫, m.w.N.). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Betroffene etwaige durch die Zwischenentscheidung bewirkte Grundrechtsverletzungen nicht mit der Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren rügen kann (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪143 f.≫; BVerfGK 12, 33 ≪34≫) oder ihm die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGK 12, 33 ≪34≫, m.w.N.).
b) Danach kann die Beschwerdeführerin hier nicht auf eine vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.
Nach herrschender Auffassung ist gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur die Anordnung, sondern auch die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung unanfechtbar (vgl. nur Frister, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2012, § 247a Rn. 48; Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 247a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 247a Rn. 13; für die zugrundeliegende gesetzgeberischen Zweckerwägung s. BTDrucks 13/7165, S. 10). Unter den gegebenen Umständen ist daher der Beschwerdeführerin der Versuch, vorrangig fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, nicht zumutbar. Ob im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪403 ff.≫) desjenigen, der sich als Zeuge durch die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung in einem Grundrecht verletzt sieht und dem insoweit effektiver Rechtsschutz durch die Endentscheidung nicht zur Verfügung steht, § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann und muss, dass die Vorschrift nur einer Beschwerde gegen die Anordnung (vgl. BTDrucks 13/7165, S. 10), nicht aber einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer solchen Vernehmung entgegensteht, entzieht sich einer Klärung im Verfahren nach § 32 BVerfGG.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.
a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht durch den Beschluss vom 5. Februar 2014 Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verkannt hat.
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Entscheidung, die das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 247a Rn. 7). Hierbei hat das Gericht im Rahmen seines Rechtsfolgeermessens die wechselseitigen Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Schließen die konfligierenden Interessen einander aus, hat das Gericht diese gegeneinander abzuwägen und miteinander in Ausgleich zu bringen.
Vorliegend spricht vieles dafür, dass das Gericht seine Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Interessen des Angeklagten und der Strafrechtspflege getroffen hat, ohne das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin überhaupt zuverlässig gewichten zu können. Angesichts der konkreten Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin in Gestalt des ärztlichen Befundberichts vom 22. Januar 2014 und der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom Frauen- und Kinderschutzhaus Kreis Waldshut e.V. vom 21. Januar 2014, in welchen zudem ausdrücklich auf die im Falle der unmittelbaren Vernehmung bestehende Gefahr der „längerfristigen seelischen Destabilisierung” hingewiesen worden ist, hätte sich das Landgericht möglicherweise nicht mehr darauf beschränken dürfen, auf die nach seiner Auffassung nicht eindeutig festgestellte Gefahr für die seelische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die Annahme liegt nicht fern, dass das Gericht gehalten war, durch ergänzende Befragung der behandelnden Ärztin oder Zuziehung eines Sachverständigen unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bestehende Zweifel über das Gewicht der für die Gesundheit der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile und den Grad der Gefahr ihrer Verwirklichung auszuräumen (vgl. auch: Becker, in: LR-StPO, 26. Aufl. 2009, § 247a Rn. 6), um seine Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der notwendigen Tatsachengrundlage vornehmen zu können.
b) Auch der gerügte Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheint nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich ausgeschlossen. Sollte die unzureichende Ausstattung des Gerichts mit Sachmitteln bei der gerichtlichen Ablehnung der von ihr beantragten Anwendung eines strafprozessualen Instituts, das – wie § 247a Abs. 1 StPO – dem Schutz ihrer grundrechtlich geschützten Interessen dient, ermessenslenkend eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde stellen sich – abhängig von den konkreten Umständen – insoweit als offen dar.
4. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Vernehmung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit des Angeklagten und der notwendig Anwesenden in der Zwischenzeit vollzogen werden. In diesem Fall bestünde nach Einschätzung der behandelnden Ärztin die dringende Gefahr einer seelischen Destabilisierung oder Retraumatisierung der Beschwerdeführerin mit nicht abschätzbaren Folgen für ihre weitere psychische Entwicklung. Der hiermit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wiegt daher mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer und kann nicht durch eine spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Hoheitsakts rückgängig gemacht werden.
b) Gegenüber dieser Gefahr einer irreparablen Rechtsbeeinträchtigung wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte, weniger schwer. Zwar müsste in diesem Fall die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Zeugenaussage unter den vom Gericht bestimmten Bedingungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass wegen dieser Verzögerung ein überwiegender Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre, zumal dem Gericht unbenommen bleibt, die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin gemäß § 247a Abs. 1 StPO audiovisuell durchzuführen. Zur Vermeidung des Eintritts strafprozessual relevanter Verzögerungen kommt zudem eine Abtrennung des Verfahrens in Betracht, soweit das Tatgeschehen zu Lasten der Beschwerdeführerin Anklagegegenstand ist.
5. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Landau, Kessal-Wulf
Fundstellen
NJW 2014, 1082 |
EuGRZ 2014, 269 |
NVwZ 2014, 5 |
wistra 2014, 3 |
JuS 2014, 12 |
MMR 2014, 12 |
NJW-Spezial 2014, 185 |
NPA 2015 |
StRR 2014, 178 |
StV 2015, 137 |
StraFo 2014, 111 |
StraFo 2014, 424 |
LL 2014, 613 |
Polizei 2014, 150 |
medstra 2015, 34 |