Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsicht in Unterlagen von Wertpapierhändlern
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Beschluss vom 30.04.2002; Aktenzeichen 21 AR 1/02) |
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2002 – 21 AR 1/02 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer sind Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder der Met@box AG, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung sogenannter Set-top-Boxen befasst. Gegen die Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht des Kursbetrugs (§§ 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG) und des Insiderhandels (§ 14 WpHG), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. den Verdacht eines verbotenen Insidergeschäfts (§ 14 WpHG) und der Untreue zum Gegenstand hat. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Geschäftsunterlagen der Met@box AG sichergestellt, u.a. Geschäftsgeheimnisse enthaltende Verträge, die noch ausgeführt werden, und Unterlagen, die Informationen über die Konstruktion der Set-top-Boxen enthalten sowie Schriftverkehr zwischen Firmenangehörigen, die nicht für die Öffentlichkeit oder Dritte bestimmt und damit nach Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls geheimhaltungsbedürftig sind.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. ist auf Grund einer Strafanzeige seitens der Börsenaufsichtsbehörde des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und seitens anonymer Anzeigender eingeleitet worden. Im Zuge der Ermittlungen meldeten sich auch einzelne Aktienkäufer, die durch die Rechtsanwaltskanzlei „Rotter Rechtsanwälte” vertreten werden. Die Aktienkäufer machen geltend, sie hätten – veranlasst durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen ab dem 10. April 2000 – Aktien der Met@box AG gekauft und durch später eingetretene Kursverluste einen Schaden erlitten. Rechtsanwalt Rotter hat zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beantragt. Seine Kanzlei vertritt inzwischen zehn Aktionäre, bislang sind allerdings nur in Bezug auf zwei Aktionäre Details über die den Ankauf von Aktien der Met@box AG auslösenden Umstände mitgeteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft Hannover beabsichtigt, den Rechtsanwälten Rotter u.a. für die Aktionäre Akteneinsicht zu gewähren. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht Hildesheim hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Akteneinsichtsgesuch im Wesentlichen stattgegeben und den Rechtsanwälten Rotter u.a. lediglich „aufgegeben, 1. keinerlei Unterlagen aus den Akten ganz oder teilweise anderen Personen, auch nicht den Mandanten, zukommen zu lassen, ausgenommen sind nur Mitarbeiter der eigenen Kanzlei sowie jene Gerichte, bei denen die vorgenannten Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte Klagen anhängig machen oder schon gemacht haben, und 2. in den Medien einschließlich Internet mit dem Besitz der Ermittlungsakten nicht zu werben”.
Nach Auffassung des Landgerichts sind jedenfalls zwei von der Kanzlei „Rotter Rechtsanwälte” vertretene Aktienkäufer Verletzte im Sinne von § 406 e StPO, da der ihnen entstandene Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der möglicherweise verletzten Normen falle; § 88 BörsG und § 15 WpHG dienten auch dem Anlegerschutz. Der gegenteiligen Auffassung schließe sich die Kammer nicht an, weil „der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BTDrucks 14/8017) mit der Neuregelung in § 37 c Abs. 1 WpHG eine solche Schadensersatzpflicht nunmehr auch ausdrücklich schaffen will”. Es bestünde wegen der beabsichtigten Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht, dem keine gewichtigeren Interessen der Beschwerdeführer entgegen stünden, zumal gegen diese Tatverdacht bestehe.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Zugleich begehren sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Aussetzung des Vollzugs des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
1. Die Akten enthielten zahlreiche Unterlagen, die aus den unterschiedlichsten Gründen geheimhaltungsbedürftig seien, sei es, weil sie Interna des Unternehmens beträfen oder weil es sich um Bundeszentralregisterauszüge handele oder sei es, weil die Informationen Dritte, am Verfahren Unbeteiligte, beträfen. Da das Landgericht den Antragstellern ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zugebilligt habe, ohne derartige geheimhaltungsbedürftige Unterlagen herauszunehmen oder zu schwärzen, greife der angefochtene Beschluss in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 406 e Abs. 1 StPO sei willkürlich. Die Kammer habe sich mit ihrer Auffassung, § 88 BörsG i.V.m. § 15 WpHG diene zumindest auch dem Anlegerschutz, auf eine „absolute Mindermeinung” gestützt und durch die Art der Darstellung versucht, das Gegenteil zu suggerieren, ohne sich mit den Argumenten der „herrschenden Meinung” auseinander zu setzen, die im Übrigen von Seiten der Verteidiger ausführlich dargelegt und begründet worden sei. Tatsächlich könnten für die Auffassung des Landgerichts keine Argumente herangezogen werden, da § 88 BörsG und § 15 WpHG keine anlegerschützende Bedeutung zukomme.
Für § 15 WpHG ergebe sich dies unmittelbar aus Absatz 6 Satz 1 der Vorschrift. Die Vorschrift diene der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und damit ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung könne nicht auf einen vom Gesetzgeber noch nicht beschlossenen Gesetzentwurf zurückgegriffen werden. Dies zum einen deshalb, weil nicht klar sei, ob der Entwurf überhaupt Gesetz werde, und zum anderen, weil ihm unabhängig davon jedenfalls keine rückwirkende Kraft zukomme. Aus dem Vorliegen dieses Entwurfs könne allenfalls auf das Gegenteil geschlossen werden: Weil es bislang keine Haftungsvorschrift gebe, sei der Erlass überhaupt notwendig.
Auch § 88 BörsG stelle kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Sinn und Zweck der Norm sei es vielmehr, die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten zu gewährleisten und damit deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit gegen manipulative Eingriffe zu sichern. Inhaber von Wertpapieren sowie potentielle Käufer bedürften nach Ansicht des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang keines unmittelbaren Schutzes, da lediglich ihr Vertrauen betroffen sein könne, dass die Preise im Wertpapierhandel mit redlichen Mitteln zu Stande kämen. § 88 BörsG sei mithin deutlich von § 264 a StGB zu unterscheiden. Zudem könne § 15 Abs. 6 WpHG, der die Haftung für unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen gerade ausschließe, durch eine entgegenstehende Auslegung von § 88 BörsG, der unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen unter Strafe stelle, unterlaufen werden.
Aus denselben Gründen könne sich – entgegen der Auffassung des Landgerichts – kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergeben. Selbst wenn die Strafgerichte nicht im Einzelnen zu prüfen hätten, ob und inwieweit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestünden, so müssten sie doch jedenfalls berücksichtigen, dass – wie hier – nach der zivilrechtlichen Gesetzeslage Schadensersatzansprüche offensichtlich ausgeschlossen seien. In einem derartigen Fall könne das berechtigte Interesse mithin nicht mit einem derartigen Anspruch begründet werden.
3. Die Entscheidung sei weiterhin deshalb verfassungswidrig, weil bei der Gewährung von Akteneinsicht nicht nach den verschiedenen Beschuldigten und Tatvorwürfen differenziert worden sei. Die Akten enthielten zahlreiche Bestandteile, die für die Frage eines Kursbetrugs irrelevant seien, weil sie sich ausschließlich auf die Frage des verbotenen Insidergeschäfts nach § 14 WpHG und auf die Frage der Untreue im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezögen. Insoweit seien die Antragsteller unzweifelhaft nicht Verletzte im Sinne von § 406 e StPO. Das Landgericht sei hierauf erst gar nicht eingegangen.
Sollte demnach den Antragstellern grundsätzlich Akteneinsicht gewährt werden, so jedenfalls nicht in die Aktenbestandteile, die den Verdacht des verbotenen Insidergeschäfts und der Untreue beträfen, zumal gegen den Beschwerdeführer zu 2. nur wegen des Verdachts dieser Delikte ermittelt werde. Dieses Ergebnis dränge sich so offensichtlich auf, dass die Nichtberücksichtigung der genannten Umstände im angegriffenen Beschluss nur als grob fehlerhaft und willkürlich angesehen werden könne.
4. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen die Beschwerdeführer aus, ohne die Anordnung würde den Antragstellern Akteneinsicht gewährt. Damit wäre der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer irreversibel erfolgt. Auch ein späterer Erfolg der Verfassungsbeschwerde könnte die Grundrechtsverletzung nicht rückgängig machen. Die dem Vertreter der Antragsteller vom Landgericht auferlegten Beschränkungen bei der Akteneinsicht könnten das Eintreten einer irreversiblen Grundrechtsverletzung nicht verhindern.
Demgegenüber seien keine Nachteile ersichtlich, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit sich bringen könne, selbst wenn die Hauptsache später erfolglos bliebe. Denn die Akteneinsichtnahme würde dann lediglich verzögert. Dies stelle keinen berücksichtigungsfähigen Nachteil dar, zumal die behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche frühestens im Laufe des Jahres 2003 verjährten. Die Anzeigenden seien zudem nicht gehindert, bereits jetzt zur Hemmung der Verjährung Klage zu erheben.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der Gegenseite entschieden wird, ist zulässig und begründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ≪172≫; 91, 328 ≪332≫; stRspr).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist den Hauptantrag betreffend weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft die Frage auf, ob das Landgericht bei der Auslegung und Anwendung von § 406 e StPO dem Recht der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 ≪41 ff.≫) hinreichend Rechnung getragen oder ob es in unzulässiger Weise durch eine nicht vertretbare Auslegung u.a. der §§ 88 BörsG, 15 WpHG als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in dieses Recht eingegriffen hat.
2. Da die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG für den Hauptantrag vorliegen, ist in die gebotene Folgenabwägung einzutreten. Diese lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so würde die Staatsanwaltschaft in Ausführung des landgerichtlichen Beschlusses unverzüglich Akteneinsicht an Rechtsanwälte Rotter u.a. gewähren. Stellte sich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme heraus, wäre damit ein unzulässiger und irreversibler Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪41 ff.≫) erfolgt, der auch durch das Verdikt einer der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dieses Ergebnis können die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Auflagen aus den von den Beschwerdeführern zutreffend aufgezeigten Gründen nicht verhindern. Die Gefahr der Preisgabe der in den Ermittlungsakten enthaltenen Informationen besteht auch dann, wenn die Unterlagen selbst nicht weitergegeben werden. Denn die von den Rechtsanwälten Rotter u.a. vertretenen und im angegriffenen Beschluss aufgeführten zwei Aktionäre können bei einer Klageerhebung an die Unterlagen oder jedenfalls die in ihnen enthaltenen Informationen gelangen, da sie Kläger wären und die Klageschrift selbstverständlich mit ihnen abzusprechen wäre.
Da die Kanzlei Rotter zudem, wie sich nicht nur aus den im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen, sondern insbesondere aus den Darstellungen auf ihrer Homepage sowie dem dort in Bezug genommenen Artikel (u.a. vom 11. März 2001 in FAZ.Net) ergibt, einen Musterprozess gegen die Verantwortlichen der Met@box AG führen will und sich in diesem Zusammenhang verpflichten würde, alle von ihr vertretenen Aktionäre über den Verlauf der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu informieren, wäre der Kreis der mit den Informationen versehenen Personen kaum noch überschaubar. Damit stiege proportional auch die Gefahr einer Veröffentlichung in den Medien. Das im angegriffenen Beschluss enthaltene Werbeverbot für die Kanzlei Rotter würde auf diese Weise leicht umgangen werden können. Jedenfalls bestünde durch den nicht mehr steuerbaren Informationsfluss die Gefahr weiterer schwerer Eingriffe in das Recht der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung.
Da die Ermittlungsakten nach der Darstellung der Beschwerdeführer zudem Geschäftsgeheimnisse sowohl hinsichtlich der Konstruktion der von der Met@box AG hergestellten Set-top-Boxen als auch in Bezug auf zurzeit noch in der Anbahnung oder Ausführung befindliche Verträge und andere firmeninterne Daten enthalten, bestünde zudem in Konsequenz einer Informationsweitergabe die Gefahr erheblicher, nicht überschaubarer Folgen für die Geschäftsentwicklung des Unternehmens.
Sofern die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, wäre der Zweck der Maßnahme – Gewährung von Akteneinsicht – zwar nicht vereitelt, das Interesse der Aktionäre an der sofortigen Durchführung einer vom Landgericht für rechtmäßig gehaltenen Maßnahme jedoch beeinträchtigt. Diesem Interesse kommt aber angesichts des Umstands, dass die Akteneinsichtnahme nach einer Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jederzeit nachgeholt werden könnte, kein besonderes Gewicht zu. Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn die Verjährung der behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche unmittelbar drohte. Da sich die Aktionäre nach den im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen ausschließlich auf deliktische Ansprüche berufen und die Tatzeit mit der Bekanntgabe der in Rede stehenden Ad-hoc-Mitteilungen (ab dem 10. April 2000) zusammenfallen dürfte, kommt eine Verjährung mithin erst ab Anfang April 2003 in Betracht (§ 852 Abs. 1 BGB a.F., § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB).
Die Aktionäre haben zudem, da ihnen ausweislich der Stellungnahmen der Rechtsanwälte Rotter u.a., die die Erfolgsaussichten der Klage auch ohne Akteneinsicht bereits im März 2001 als mit über 50% einschätzten (vgl. den gen. Artikel in FAZ.Net), die wesentlichen Eckdaten ohnehin schon bekannt sind, die Möglichkeit, verjährungshemmende Maßnahmen durch die Erhebung einer Klage vorzunehmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erweist sich wegen der aufgezeigten Nachteile im Falle eines Obsiegens der Beschwerdeführer in der Hauptsache als unabweisbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 771841 |
DB 2002, 2588 |
wistra 2002, 335 |
ZBB 2003, 30 |