Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Partner einer gleichgeschlechtlichen, aber nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
I.
1. Mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266; im Folgenden: Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, wurde die “eingetragene Lebenspartnerschaft” als eigenes familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Im Sozialrecht wurde der Lebenspartner mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes in vielen Bereichen dem Ehegatten gleichgestellt; auf eine umfassende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit einer Ehe wurde dagegen verzichtet. Insbesondere war der eingetragene Lebenspartner weiterhin von dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente ausgeschlossen (§ 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
2. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) erweiterte die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe unter anderem im Bereich der Rentenversicherung. Nunmehr gelten für den Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner (§ 46 Abs. 4 Satz 1 SGB VI n.F.). Die Rechtsänderung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
3. Der 1940 geborene Beschwerdeführer lebte seit 1964 in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Der Partner verstarb am 24. Dezember 2001, ohne dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Witwerrente lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig.
4. Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und Art. 14 GG sowie aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 GG (Sozialstaatsprinzip) rügt. Er trägt vor, es sei nur aufgrund der schweren Krankheit seines Lebenspartners nicht zu einer Eintragung der Lebenspartnerschaft gekommen. Der verstorbene Versicherte und er hätten jedoch in gleicher Weise für einander Sorge getragen, und der Tod seines Lebenspartners habe bei ihm in gleicher Weise einen Unterhaltsbedarf ausgelöst wie bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er müsse daher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur “hinkenden Ehe” (Verweis auf BVerfGE 62, 323) wie ein eingetragener Lebenspartner behandelt werden. Unter der Prämisse einer Gleichstellung mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werde er anders behandelt als vergleichbare eingetragene Lebenspartner, deren Lebenspartner nach dem 1. Januar 2005 verstorben sind. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mehrere Jahre benötigt habe, die Konsequenzen aus dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft auch im Bereich der Sozialversicherung zu ziehen, könne eine Schlechterstellung nicht rechtfertigen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 ≪208≫; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 ≪2 f.≫), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 ≪228≫). Das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil dieser den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt hat, bestehen nicht.
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse aus Härtefallgesichtspunkten einem eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt werden, fehlt es an der hinreichenden Darlegung, dass dem Beschwerdeführer und seinem verstorbenen Lebenspartner die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft vor dessen Tod nicht mehr möglich war. Der Beschwerdeführer trägt insofern lediglich vor, sein Lebenspartner habe krankheitsbedingt das Bett nicht mehr verlassen können. Da die Abgabe der Erklärungen nach §§ 1 und 6 LPartG jedoch nicht an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden ist, genügt der Beschwerdeführer mit diesem Vortrag nicht seiner Substantiierungspflicht.
3. Die Situation des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit der des Partners einer “hinkenden Ehe” vergleichbar. Im Falle einer so bezeichneten Ehe liegt zumindest eine nach dem Recht des Heimatlandes eines der Verlobten wirksame und damit auch nachweisbare Eheschließung vor, auch wenn die Ehe nach deutschem Recht nicht rechtsgültig geschlossen wurde (vgl. BVerfGE 62, 323 ≪331 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht stützt zudem seine Entscheidung auf den Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG, der einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, auch einer eingetragenen, nicht zugute kommt (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪345 f.≫).
4. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar sind Partner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft anders als Ehegatten und – seit dem 1. Januar 2005 – auch anders als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Dies ist jedoch durch die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente (vgl. hierzu BVerfGE 97, 271 ≪287≫ m.w.N.) gerechtfertigt. Im Unterschied zu einem Ehegatten und dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft konnte der Beschwerdeführer nicht auf den Fortbestand der Unterhaltsgewährung vertrauen, da ein darauf gerichteter Rechtsanspruch zu Lebzeiten des Partners nicht bestand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 – 1 BvR 1587/99, DVBl 2004, S. 36 f. zum Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Opferentschädigungsrecht).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
NJW 2005, 1709 |
FamRB 2005, 219 |