Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. November 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch in der 120. Sitzung am 7. Juli 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August 2011 eingegangene Beschwerde. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies damit, dass der Richter Gerhardt von der SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Außerdem habe der Richter Gerhardt eine beantragte Verlängerung der Schriftsatzfrist unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag verweigert, wohingegen die Beschwerde sich lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD richte.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ≪3≫).
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag damit begründet, dass der Richter Gerhardt von der SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 ≪297≫; 11, 1 ≪3≫; 43, 126 ≪128≫), ist dies bei der Wahl eines Richters auf Vorschlag einer Partei der Fall. Auch der Hinweis des Richters Gerhardt, die beantragte Schriftsatzverlängerung sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag nicht angezeigt, rechtfertigt seinen Ausschluss nicht. Ein Hinweis des Berichterstatters, der der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 f.). Überdies trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, er gehe lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD vor. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011, durch den der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 zurückgewiesen wurde (vgl. Plenarprotokoll 17/120, S. 13937).
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist – unabhängig von der Frage, ob es bereits an einer hinreichenden Vollmacht fehlt – offensichtlich unbegründet. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Einzelwahl der Bewerber für die Aufstellung der Landesliste Berlin der SPD greifen nicht durch. Die Einzelwahl der Landeslistenbewerber, bei der in gesonderten Wahlgängen über jeden Listenplatz abgestimmt wird, verstößt nicht gegen Wahlrechtsgrundsätze.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die Gründe für die fehlenden Erfolgsaussichten seines Antrags hinge-
wiesen worden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.
Unterschriften
Voßkuhle, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf
Fundstellen