Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichtagsregelung im Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Beteiligte
Rechtsanwälte Frank Lansnicker und Koll. |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 121 Abs. 2 Buchstabe b des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG).
I.
1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz räumt bestimmten Nutzern fremder Grundstücke im Beitrittsgebiet das Recht ein, zwischen der Bestellung eines Erbbaurechts an dem von ihnen bebauten Grundstück – regelmäßig zur Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses – und dem Ankauf des Grundstücks – grundsätzlich zum halben Bodenwert – zu wählen (näher dazu BVerfGE 98, 17 ≪23 f.≫). Nach § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SachenRBerG steht dieses Recht auch dem Nutzer zu, der aufgrund eines vor dem 19. Oktober 1989 geschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrags ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2 SachenRBerG) am 18. Oktober 1989 genutzt (Buchstabe a), über dieses bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen (Buchstabe b) und das Eigenheim am 1. Oktober 1994 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Buchstabe c).
Diese Regelung erfasst im Wesentlichen die Käufe selbst genutzter Eigenheime und der damit bebauten Grundstücke aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157; im Folgenden: Verkaufsgesetz; zur Geltung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG auch für Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke vgl. BGH, VIZ 1999, S. 605 ≪606≫). Sie wurde in ihrer jetzigen Fassung erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen (vgl. BTDrucks 12/8204, S. 2, Nr. 4) und schließt sich an die Vorschrift des § 3 Abs. 3 SachenRBerG an, durch welche die so genannten hängenden, nicht vollzogenen Kaufverträge in die Sachenrechtsbereinigung einbezogen werden.
2. Die Beschwerdeführer sind Nutzer von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut worden sind. Sie haben über die Grundstücke nach dem 14. Juni 1990 Kaufverträge mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen. In den von den Beschwerdeführern zu I 1, 3, 4, 7 und 8 geschlossenen Verträgen ist zugunsten des Veräußerers ein Vorkaufsrecht vereinbart worden, bei dessen Ausübung der vereinbarte Bodenpreis zur Anwendung gebracht werden sollte (so genanntes preislimitiertes Vorkaufsrecht).
Die von den Beschwerdeführern zu I 1 und 5 genutzten Grundstücke waren bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits an die jeweiligen Alteigentümer restituiert worden. In den Fällen der Beschwerdeführer zu I 2, 3, 6, 8 und 9 sowie zu II und III waren die Rückübertragungsverfahren im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerden noch nicht bestandskräftig abgeschlossen.
3. Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Stichtagsregelung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 GG, des Rückwirkungsverbots, des Rechtsstaatsprinzips und von Art. 41 des Einigungsvertrags (EV).
a) Die ausnahmslose Anwendung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG bedeute eine verfassungswidrige Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, weil den Beschwerdeführern ihre kaufvertraglich begründeten Eigentumspositionen entzogen würden. Ein qualifizierter Enteignungszweck liege nicht vor. Den Kaufverträgen habe das Verkaufsgesetz zugrunde gelegen. Auch nach der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (im Folgenden: Gemeinsame Erklärung – GemErkl) habe noch kein Alteigentümer damit rechnen können, in naher Zukunft sein früheres Eigentum zurück zu erhalten.
§ 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG stelle jedenfalls eine unzulässige Inhalts- oder Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die völlige Beseitigung bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen müsse durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Als öffentliches Interesse an der Rückgängigmachung bestimmter Erwerbsvorgänge in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Rücktritt Honeckers könne allenfalls anerkannt werden, dass bestimmte Grundstücke in „sittlich anstößiger Weise” und damit unredlich erworben worden seien. Dass der redliche Erwerber vor der Restitution geschützt, dem unredlichen Erwerber dagegen ein Schutz versagt werden solle, komme auch in Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 8 GemErkl zum Ausdruck.
b) § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG bewirke auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber Grundstückserwerbern, die vor dem 18. Oktober 1989 Eigentum erworben hätten oder in den Genuss des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) kämen, gegenüber Unternehmenserwerbern, Nutzungsrechtsinhabern, Antragstellern, die nach dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) beschieden worden seien, und gegenüber Erwerbern, die einen Kaufvertrag bis zum 14. Juni 1990 geschlossen hätten. In all diesen Fällen sehe das Vermögensgesetz Bestandsschutz mit der Folge vor, dass eine Rückübertragung ausgeschlossen sei, Nutzungsrechte geschützt blieben und die Erwerber einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums hätten. Eine sachgerechte Unterscheidung dieser Fallgruppen zu den Fällen der Beschwerdeführer lasse sich nicht feststellen.
Der in § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG gewählte Stichtag des 14. Juni 1990, der offensichtlich an die Gemeinsame Erklärung anknüpfe, sei nicht sachgerecht. Nach Nr. 13 Buchstabe d GemErkl sollten die nach dem 18. Oktober 1989 geschlossenen Verträge überprüft werden. Die Gemeinsame Erklärung habe den Gesetzgeber offensichtlich veranlasst, allein den redlichen Erwerb zum Kriterium für den Restitutionsausschluss zu machen. Der Stichtag 14. Juni 1990 sei auch für die Erreichung des Gesetzeszwecks, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Bestandsschutz- und dem Restitutionsinteresse herzustellen, weder notwendig noch sachlich vertretbar.
c) § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG verstoße weiter gegen das Rückwirkungsverbot. Es handele sich um eine so genannte retroaktive Rückwirkung, weil nachträglich ändernd in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werde. Der Rechtserwerb der Beschwerdeführer habe vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stattgefunden. Das Verkaufsgesetz und die darauf basierende Verkaufspraxis hätten die Bürger nicht erkennen lassen, dass der Erwerb von Grundstücken künftig als unredlich eingeschätzt würde. Noch in der Gemeinsamen Erklärung sei ein Schutz der redlichen Erwerber beschlossen worden. Damit habe für die Grundstückserwerber nach dem Stichtag besonderer Anlass für die Erwartung bestanden, dass das Recht der Deutschen Demokratischen Republik ausnahmsweise in Kraft bleiben würde.
d) Die angegriffene Regelung verstoße schließlich gegen Art. 41 Abs. 1 und 3 EV. Durch Art. 41 Abs. 1 EV sei die Gemeinsame Erklärung Bestandteil des Einigungsvertrags und auch für gesamtdeutsche Regierungen und Parlamente verbindlich geworden. In Art. 41 Abs. 3 EV habe sich die Bundesrepublik verpflichtet, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die der Gemeinsamen Erklärung widersprechen. Die Festlegung eines Stichtags widerspreche sowohl dem Wortlaut der Nr. 3 Buchstabe b und der Nr. 8 als auch Sinn und Zweck der Gemeinsamen Erklärung, nach der für den Restitutionsanspruch allein entscheidend sein solle, ob Eigentum redlich erworben worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Sie sind teilweise bereits unzulässig.
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur erheben, wer durch dieses selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪101≫; 90, 128 ≪135≫; stRspr). Dafür genügt grundsätzlich auch eine negative Betroffenheit in dem Sinne, dass die angegriffene Vorschrift Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Hier machen die Beschwerdeführer eine solche negative Betroffenheit durch § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG geltend. Diese Betroffenheit ist aber nur gegeben, wenn ihnen im Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelung gemäß § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SachenRBerG die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen, mithin alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
a) Danach werden die Beschwerdeführer zu I 1, 3, 4, 7 und 8 von § 121 Abs. 2 SachenRBerG schon deshalb nicht betroffen, weil in den von ihnen geschlossenen Kaufverträgen zugunsten des Verkäufers preislimitierte Vorkaufsrechte vereinbart worden sind. Nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts ist nicht nur die Vereinbarung eines solchen Vorkaufsrechts, sondern der gesamte diese Vereinbarung enthaltende Veräußerungsvertrag nach dem Verkaufsgesetz nichtig (vgl. ZOV 1994, S. 306; 1995, S. 35 und 289; 1996, S. 277). Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫), fehlt es in den Fällen der genannten Beschwerdeführer an dem in § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenR-BerG vorausgesetzten wirksamen Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik, so dass diesen Beschwerdeführern selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des in dieser Vorschrift bestimmten Stichtags Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustehen.
b) Im Übrigen erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführer zu I 2, 6 und 9 sowie zu II und III im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG von § 121 Abs. 2 SachenRBerG gegenwärtig betroffen waren. § 121 Abs. 2 SachenRBerG setzt, wie sich aus der Verweisung auf die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche und aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG ergibt, die Restitution des betreffenden Grundstücks voraus. Erst mit der Restitution entsteht eine Kollision zwischen Eigentümer- und Nutzerinteressen an dem Vermögensgegenstand, die Grundlage der Sachenrechtsbereinigung ist (vgl. Czub, in: Ders./Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, 1995, § 121 Rn. 82 ff.; Vossius, SachenRBerG, 1995, § 121 Rn. 3; Wittmer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 121 Rn. 32 ff. ≪Stand: September 1997≫). In den Fällen der genannten Beschwerdeführer hat es daran zumindest bei Einlegung der Verfassungsbeschwerden gefehlt, weil die Rückübertragungsverfahren insoweit noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren. Die Kammer braucht dem aber nicht weiter nachzugehen, weil die Verfassungsbeschwerden jedenfalls unbegründet sind (vgl. dazu nachstehend unter 2).
2. Die Verfassungsbeschwerden haben, soweit zulässig, in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Regelung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführer.
a) Ein Verstoß dieser Vorschrift gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, in deren Rahmen auch der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen zu prüfen ist, der in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪82≫; stRspr), und gegen Art. 41 Abs. 1 und 3 EV kommt von vornherein nicht in Betracht.
Zwar stehen auch unter der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik erworbene vermögenswerte Rechte und Rechtspositionen seit der Wiedervereinigung grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 413 ≪414≫). In derartige Rechtspositionen wird durch die in Rede stehende Regelung jedoch nicht eingegriffen. § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SachenRBerG setzt – wie dargelegt (vgl. oben II 1 b) – die Rückübertragung des Eigentums an dem jeweiligen Eigenheim oder Eigenheimgrundstück voraus. Diese ist sowohl in den von § 121 Abs. 2 SachenRBerG erfassten als auch in den durch die angegriffene Stichtagsregelung von der Sachenrechtsbereinigung ausgenommenen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, was weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Gemeinsame Erklärung verstößt (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 413 ≪414 ff., 417≫). Die der Sachenrechtsbereinigung zeitlich vorangehende Restitution des Eigenheims oder Eigenheimgrundstücks führt zum Erlöschen von kaufvertraglichen Erfüllungsansprüchen und zur Rückabwicklung etwaiger dinglicher Rechtserwerbe. Nach erfolgter Rückübertragung stehen den Käufern der Eigenheime oder Grundstücke insoweit also Eigentumspositionen, in die der Gesetzgeber eingreifen könnte, nicht mehr zu. Die Einbeziehung bestimmter Käufergruppen in die Sachenrechtsbereinigung dient lediglich der Abmilderung der mit der Restitution verbundenen Härten. Ob davon die Käufer von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigenheimgrundstücken, über die ein Kaufvertrag erst nach dem 14. Juni 1990 geschlossen worden ist, ausgenommen werden durften, ist deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 41 EV zu beurteilen.
b) Die Stichtagsregelung des § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Eine – auch nur mittelbare – Ungleichbehandlung von Personengruppen ist nur dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪316 f.≫ m.w.N.). In Bezug auf die Benachteiligung der Käufer selbst genutzter Eigenheime oder Eigenheimgrundstücke, über die ein Kaufvertrag erst nach dem 14. Juni 1990 geschlossen worden ist, gegenüber denjenigen, deren Kaufvertrag bis zum Ablauf dieses Stichtags wirksam zustande gekommen ist, sind solche Gründe gegeben.
Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn dessen Einführung notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 75, 78 ≪106≫; BVerfG, NJW 2000, S. 413 ≪417≫). Dies ist hier der Fall. Wie schon erwähnt (vgl. oben II 2 a), dient § 121 SachenRBerG der Abmilderung von Härten, die nach Einschätzung des Gesetzgebers mit der Rückübertragung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen verbunden sind. Zum Erlass einer solchen Vorschrift war der Gesetzgeber, wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 VermG ergibt (vgl. NJW 2000, S. 413), verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Dementsprechend groß war sein Gestaltungsermessen hinsichtlich der Festlegung des begünstigten Personenkreises, wenn er sich gleichwohl zu einer Abmilderung der Restitutionsfolgen im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung entschloss. Die in Ausübung dieses Ermessens in § 121 Abs. 2 Buchstabe b SachenRBerG vorgenommene Grenzziehung dahin, dass Nutzer von Eigenheimen und Eigenheimgrundstücken, deren Kaufvertrag nach dem 14. Juni 1990 geschlossen worden ist, von der Anwendung des § 121 Abs. 1 SachenRBerG ausgeschlossen sein sollen, ist erkennbar daran orientiert, dass am Tage danach die Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen zustande gekommen und in der Öffentlichkeit bekannt geworden war. Diese Anknüpfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
In der von beiden deutschen Regierungen und damit auch von der bundesdeutschen Seite getragenen Gemeinsamen Erklärung hatte sich die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, den seit dem Frühjahr 1990 auf der Grundlage insbesondere des Verkaufsgesetzes von 1990 vorgenommenen, zusehends forcierten und von der Bundesregierung während der Einigungsvertragsverhandlungen als illoyal empfundenen Ausverkauf von Grundstücken als Volkseigentum zu beenden, weil dieser zu vollendeten Tatsachen in Form eines später restitutionsfesten Erwerbs zu Lasten der die Rückübertragung erhoffenden Alteigentümer hätte führen können (vgl. Nr. 13 Buchstabe d GemErkl und Wittmer, a.a.O., § 121 Rn. 64). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das Vertrauen der Käufer solcher Grundstücke und von darauf errichteten Gebäuden in den Fortbestand der auf der Grundlage des Verkaufsgesetzes erworbenen Rechte erst durch die von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) zerstört worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, S. 413 ≪416≫), war der (gesamtdeutsche) Gesetzgeber nicht gehindert, für die Frage der abschließenden sachenrechtlichen Behandlung restituierter Grundstücke an die Gemeinsame Erklärung und die darin zum Ausdruck gebrachte Bewertung der genannten Verkaufspraxis durch die Bundesregierung anzuknüpfen und nur diejenigen Käufer selbst genutzter Eigenheime und Eigenheimgrundstücke in die Sachenrechtsbereinigung einzubeziehen, deren Kaufvertrag vor dem 15. Juni 1990 wirksam geschlossen worden ist. Die genannte Bewertung und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge haben vielmehr als Differenzierungsgrund ein solches Gewicht, dass sie die Entscheidung des Gesetzgebers, die Käufer mit Kaufverträgen, die nach dem 14. Juni 1990 geschlossen worden sind, anders als die durch § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SachenRBerG begünstigten Käufer von der Sachenrechtsbereinigung auszuschließen, rechtfertigen können.
Eine Gleichbehandlung sämtlicher Käufer der in Rede stehenden Eigenheime und Eigenheimgrundstücke war auch nicht deshalb geboten, weil es oftmals vom Zufall abhing, ob der einzelne Kaufinteressent vor oder nach dem Stichtag des 14. Juni 1990 einen Beurkundungstermin bekam. Denn der dem allgemeinen Gleichheitssatz verpflichtete Gesetzgeber musste auf diese praktischen Schwierigkeiten, die wegen der Überlastung der wenigen Notariate bestanden, nicht eingehen, sondern durfte bei dem von ihm vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Interessen des Alteigentümers, dem der fragliche Vermögenswert restituiert worden ist, und denen des Nutzers den Rechtszustand zugrunde legen, den er im Zeitpunkt der Verabschiedung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vorfand (vgl. zu § 4 Abs. 2 VermG schon BVerfG, NJW 2000, S. 413 ≪417≫).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 565137 |
NJ 2000, 533 |
OVS 2000, 240 |