Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer erstrebt die Zahlung von Versorgungsbezügen nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen.
1. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 1974 Beamter der Freien Hansestadt Bremen im Rang eines Senatsdirektors. Er schied zum 1. März 1987 auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus und trat in den Vorstand der V.… AG ein, an der die Freie Hansestadt Bremen einen Aktienanteil von 25,1 v.H. hielt. Dies geschah auf der Grundlage dreier Verträge, und zwar
eines zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 1986 geschlossenen “Dienstvertrages”; nach diesem Vertrag sollte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit auch die Belange der Freien Hansestadt Bremen wahrnehmen, soweit dies nach Gesetz und Satzung möglich war, und hierfür zwar während seiner Tätigkeit bei der V.… AG keine Vergütung von der Stadt, nach Beendigung des Dienstvertrages jedoch eine Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten; die Tätigkeit bei der V.… AG sollte als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden,
eines zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der V.… AG geschlossenen “Personalüberlassungsvertrages” vom 9. Januar 1987, in dem die Stadt den in ihren Diensten stehenden Beschwerdeführer der V.… AG bis auf weiteres zur Verfügung stellte; die V.… AG hatte dafür seine Bezahlung zu übernehmen und zur Fortführung seiner bis dahin erdienten Versorgung einen Versorgungszuschlag an die Freie Hansestadt Bremen zu zahlen; und
eines zwischen dem Beschwerdeführer und der V.… AG geschlossenen “Dienstvertrages” vom 9. Januar 1987.
2. Im November 1995 schlossen der Beschwerdeführer und die V.… AG, in der die V.… AG 1993 aufgegangen war, einen Aufhebungsvertrag. Das Dienstverhältnis endete zum 15. November 1995. Die Freie Hansestadt Bremen setzte mit Bescheid vom 16. Januar 1996 die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers fest, stellte die Zahlungen jedoch ab dem 1. November 1996 ein. Der Bescheid vom 16. Januar 1996 wurde mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 zurückgenommen. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Freien Hansestadt Bremen vom 19. November 1998 zurückgewiesen.
3. Nachfolgend begehrte der Beschwerdeführer im Klagewege die Zahlung der im “Dienstvertrag” mit der Stadt vereinbarten Versorgungsleistungen – gegebenenfalls als Schadensersatz – und focht die Rücknahme des Bewilligungsbescheids an. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 4. Januar 1999 wurde der Rücknahmebescheid vom 16. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 1998 insoweit aufgehoben, als hierdurch der Bescheid vom 16. Januar 1996 auch für die Zeit vom 16. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996 zurückgenommen wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen wies mit Urteil vom 18. Dezember 2002 die Berufung des Beschwerdeführers und die Anschlussberufung der Freien Hansestadt Bremen zurück.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 7. April 2005 die Revision zurück. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigen des Beschwerdeführers am 4. Juli 2005 zugestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der am 4. August 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 5, (hilfsweise) Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie von Art. 103 Abs. 1 GG.
1. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Entscheidungen verletzten das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Alimentations- und Leistungsprinzip, weil sie dem Beschwerdeführer ohne tragfähige gesetzliche Grundlage die erdiente Versorgungsanwartschaft entzögen und ihn auf den Weg der Nachversicherung verwiesen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Beamte – wie hier – auf ausdrücklichen Wunsch seines Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. § 3 Abs. 2 BeamtVG könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den Fall der Entlassung eines Beamten vertragliche Absprachen über die bis dahin erdiente Versorgungsanwartschaft verboten wären.
b) Zudem verletzten die Entscheidungen auch das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Fürsorge und Vertrauensschutz. Der Dienstherr sei bei der Entlassung zu besonderer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen seiner Beamten verpflichtet. Diese Verpflichtung binde den Dienstherrn bei der Beurteilung der Nichtigkeitsgründe und bei der Festsetzung der Nichtigkeitsfolgen eines die gesetzlichen Folgen der Entlassung kompensierenden Vertrages.
2. Die Entscheidungen verletzten außerdem den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Beschwerdeführer im Vergleich zu Beamten niedrigerer Besoldungsstufe im Falle des vorzeitigen freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ungerechtfertigt benachteiligt werde. Soweit sich dieser Verfassungsverstoß nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 41 Satz 1 BremBG und des § 3 Abs. 2 BeamtVG ausräumen lasse, richte sich die Verfassungsbeschwerde daher auch mittelbar gegen diese Normen. Der auf eigenen Antrag ausscheidende Beamte sei nachzuversichern, wobei die Höhe der Nachversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze limitiert sei. Das Missverhältnis der Rente aufgrund der Nachversicherung gegenüber der beamtenrechtlichen Versorgung wachse mit der Besoldungsstufe.
3. Die Entscheidungen verstießen zudem gegen die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Auslegung von § 3 Abs. 2 BeamtVG als Grundlage für die Nichtigkeit des Dienstvertrages verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Die Entscheidungen verletzten die aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Pflicht zur grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes. Die das Revisionsurteil tragenden tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Würdigungen stünden in entscheidenden Punkten in offenkundigem Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht habe schließlich einen Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt, ohne zu prüfen, ob die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 GG genügten. Das Revisionsgericht habe zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts übernommen, es lasse sich nicht aufklären, wer den Vertrag entworfen habe. Der Beschwerdeführer habe hierzu in der ersten Instanz einen ausdrücklichen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung gestellt und in der Berufungsbegründung wiederholt. Die gewählte rechtliche Konstruktion sei von der Senatskommission für das Personalwesen der Freien Hansestadt Bremen vorgeschlagen worden. Auch die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, “gewichtige Umstände” sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Versorgungsabrede den Dienst verlassen hätte, stehe im Widerspruch zu dem bekundeten und vom Dienstherrn akzeptierten Willen des Beschwerdeführers.
III.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
a) Die gesetzliche Versagung der beamtenrechtlichen Versorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Beamte auf Lebenszeit durch § 41 Satz 1 BremBG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NVwZ 2000, S. 1036, zur entsprechenden Regelung in § 8 HbgRiG in Verbindung mit § 39 HbgBG; DVBl 2000, S. 1117, zur entsprechenden Regelung in Art. 45 BayBG).
Zwar steht dem Beamten hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf Versorgung ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 ≪112 f., 115≫; 39, 196 ≪200≫; 114, 258 ≪289≫). Das Beamtenverhältnis ist jedoch dadurch geprägt, dass es als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis die Beteiligten umfassend rechtlich in Anspruch nimmt (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪264≫). Das Beamtenverhältnis orientiert sich grundsätzlich am Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪262≫). Grundlage des Anspruches auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das öffentliche Dienstverhältnis verbundene Pflicht des Beamten und Richters, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ≪345≫). Der Anspruch auf Ruhegehalt wird zwar der Höhe nach durch jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit erdient (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Es ist jedoch mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren, wenn dieser Anspruch nur innerhalb der grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Treuebeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten besteht. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, dem auf eigenen Antrag ausscheidenden Beamten den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch bezogen auf die bisherige Dienstzeit zu erhalten. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ≪342 f.≫; 106, 225 ≪232≫; stRspr). Das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl S. 61) und das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907 (RGBl S. 245) enthielten – von der Ausnahme höchster Ämter wie dem des Reichskanzlers abgesehen – keine Regelungen für eine Entlassung des Beamten auf eigenen Antrag. Einen Pensionsanspruch hatte jedoch nur der Beamte, der aus dem aktiven Dienst wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde (§ 34 Reichsbeamtengesetz 1873; §§ 34, 34a Reichsbeamtengesetz 1907). Gewohnheitsrechtlich war anerkannt, dass der Beamte jederzeit seine Entlassung fordern konnte, diese ihm aber nur erteilt wurde, wenn er auf jeglichen Pensionsanspruch verzichtete (vgl. Schulze, Das Reichsbeamtengesetz, 1908, § 2 Anm. 6).
Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch den Beamten aufgekündigt, so entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation. Es bleibt im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt.
Die Vorschrift des § 41 Satz 1 BremBG ist auch insoweit verfassungsgemäß, als sie Fälle wie den des Beschwerdeführers erfasst, dessen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Interesse seines Dienstherrn lag. Für den Verlust des Versorgungsanspruchs durch das vorzeitige Ausscheiden kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Beamte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Die gesetzlich geregelte Versorgung ist der Disposition des Dienstherrn entzogen. Auch wenn der Dienstherr auf die weiteren Dienste des Beamten verzichten will, kann er damit den Grundsatz der Dienstpflicht auf Lebenszeit nicht aufheben, der Gegenstück des Versorgungsanspruchs des Beamten ist.
b) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BeamtVG und deren Anwendung auf die Versorgungsvereinbarung im “Dienstvertrag” zwischen dem Beschwerdeführer und der Freien Hansestadt Bremen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 3 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird. Unabhängig davon, ob der Gesetzesvorbehalt für das Besoldungs- und Versorgungsrecht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zählt (so BVerfGE 8, 28 ≪35≫; 52, 303 ≪331≫; 81, 363 ≪386≫), ist die einfachgesetzliche Regelung eines solchen Gesetzesvorbehalts jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 99, 300 ≪313≫ für die Regelung der Besoldung in § 2 Abs. 1 BBesG). § 3 Abs. 2 BeamtVG konkretisiert den Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG durch ein Erhöhungsverbot. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen, sind danach unwirksam. Die Bestimmung soll die Gesetzesgebundenheit und damit die Neutralität der Verwaltung sichern: Der Dienstherr ist an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und besitzt keine weiteren, davon unabhängigen Spielräume. Auch das besondere Interesse des Dienstherrn am Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Beamtenverhältnis eröffnet daher keine Möglichkeit für Vereinbarungen über die Versorgung außerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Es besteht auch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem einem ausscheidenden Beamten der Erhalt seiner bis zum Ausscheiden erdienten Versorgungsansprüche durch eine Versorgungsvereinbarung ermöglicht werden müsste.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gerichte § 3 Abs. 2 BeamtVG, der eine “höhere” als die gesetzlich zustehende Versorgung verbietet, auf den vorliegenden Fall angewendet haben, in welchem dem Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gesetzlich überhaupt keine Versorgung zustand. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, wenn auch die Begründung von Versorgungsansprüchen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, oder die Erhaltung von Versorgungsansprüchen, die von Gesetzes wegen untergegangen sind, als gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unwirksam angesehen werden (vgl. Bayer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 3 BeamtVG Rn. 50; Wilhelm, in: Fürst (Hrsg.), GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, O § 3 BeamtVG Rn. 6; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2 zu § 3, Ziff. 4; a.A. Wolff, ZBR 2006, S. 331 ≪336≫).
c) Die behördlichen Entscheidungen und deren gerichtliche Bestätigung verstoßen nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ≪356 f.≫; 43, 154 ≪165 f.≫; 46, 97 ≪117≫; 83, 89 ≪100≫; 106, 225 ≪232≫). Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 ≪165≫), und kann grundsätzlich über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus wirken (vgl. BVerfGE 19, 76 ≪85≫). Auch die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes haben innerhalb von Art. 33 Abs. 5 GG eine eigene Ausprägung erhalten (BVerfGE 52, 303 ≪345≫; 67, 1 ≪14≫; 71, 255 ≪272≫).
Es ist jedoch auch gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu beanstanden, dass die Freie Hansestadt Bremen sich gegenüber den Forderungen des Beschwerdeführers auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen sowie den Festsetzungsbescheid über die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers zurückgenommen hat und die Klage gegen dieses Vorgehen keinen Erfolg hatte. Die Nichtigkeit der Versorgungsvereinbarung folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 2 BeamtVG und ist daher der Beurteilung des Dienstherrn entzogen. Bei Ermessensentscheidungen – hier bei der Rücknahme des rechtswidrigen Festsetzungsbescheides – ist die Fürsorgepflicht dagegen zwar grundsätzlich zu berücksichtigen; sie findet ihre Grenzen aber sowohl in den Dienst- und Treuepflichten des Beamten als auch in gegenläufigen öffentlichen Interessen (Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 85 LBG NRW, Rn. 11 f.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 79 BBG Rn. 4, 6a; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 79 BBG Rn. 8 f.). Die dadurch erforderlich werdende Abwägung der widerstreitenden Interessen des Beschwerdeführers und des Dienstherrn, die hier vorzunehmen war, verletzt die Fürsorgepflicht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Überprüfung der im Ermessen stehenden Rücknahme des rechtswidrigen Festsetzungsbescheids und bei der Frage, ob das Berufen auf die Unwirksamkeit der Versorgungsvereinbarung eine unzulässige Rechtsausübung ist, die Belange des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. Es war nicht von Verfassungs wegen geboten, bei dieser Abwägung den Belangen des Beschwerdeführers Vorrang einzuräumen.
d) Da Art. 33 Abs. 5 GG, soweit er vermögensrechtliche Ansprüche schützt, lex specialis zu Art. 14 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 3, 58 ≪153≫; 8, 332 ≪360≫; 17, 337 ≪355≫; 38, 1 ≪21≫), scheidet Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus.
2. Die angegriffenen Entscheidungen greifen nicht unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich in die Vertragsfreiheit ein. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ≪51≫; 83, 82 ≪84≫; 86, 59 ≪63≫). Die Feststellung der Nichtigkeit des “Dienstvertrages” zwischen dem Beschwerdeführer und der Freien Hansestadt Bremen ist aber nicht zu beanstanden. Die Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, durch den gesetzlich nicht zustehende Versorgungsbezüge gewährt werden, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 BeamtVG. Angesichts dieser – verfassungsgemäßen – Gesetzeslage ist die in der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung nicht zu beanstanden, dass eine Vereinbarung von Zahlungen, die nach Höhe und Inhalt der Beamtenversorgung entsprechen, nur aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erfolgen könnte, der dementsprechend keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zum Gegenstand hätte – dies schließt § 3 Abs. 2 BeamtVG aus –, sondern ein privatrechtliches Entgelt für zu leistende Dienste. Die Einordnung des hier vorliegenden “Dienstvertrages” als öffentlich-rechtlicher Vertrag beruht auf sachlichen Erwägungen. Maßgeblich ist dabei der Gegenstand des Vertrages (vgl. GmS-OGB, NJW 1986, S. 2359). Der Vertragsgegenstand – die Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche des Beschwerdeführers – wurde in nicht zu beanstandender Weise durch Auslegung des Vertrages bestimmt.
Da der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Freien Hansestadt Bremen aufgrund seines Inhalts als öffentlich-rechtlicher Vertrag eingeordnet wurde, berührt die Feststellung seiner Nichtigkeit nicht das Grundrecht der Vertragsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und in ihrem Rahmen wiederum die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ≪328≫; stRspr). Umfasst ist davon die Freiheit des Abschlusses sowie der Gestaltung privatrechtlicher, nicht öffentlich-rechtlicher Verträge.
3. Die Frage, ob höher besoldete Beamte nach ihrem Ausscheiden bei der Nachversicherung im Vergleich mit niedriger besoldeten Beamten in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise benachteiligt werden, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Umfang der Nachversicherung und insbesondere die Anwendung der Beitragsmessungsgrenze, welche die Rentenansprüche vormals höher besoldeter Beamter begrenzt, beruht auf den dafür maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften. Die Höhe der Rente des Beschwerdeführers, die aus der Anwendung dieser Vorschriften folgt, war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten.
4. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde die Handhabung des gerichtlichen Verfahrens betrifft, erweist sie sich als unbegründet.
a) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht verletzt. Aus dem Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪156≫). Diese Prüfungspflicht wurde hier nicht verletzt. Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, das Bundesverwaltungsgericht sei von fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ausgegangen und habe die Tatsachen unzutreffend rechtlich gewürdigt. Dies wäre jedoch, auch wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zuträfe, keine Beeinträchtigung von Art. 19 Abs. 4 GG.
b) Die Verfassungsbeschwerde dringt auch nicht mit der Rüge durch, das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt.
Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Vorstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 22, 267 ≪273≫). Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, gewichtige Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Versorgungsabrede das Beamtenverhältnis beendet hätte, berührt daher nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, auch wenn sie seiner Ansicht nach auf einer unzutreffenden Würdigung der Tatsachen beruht.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen im Revisionsurteil, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren keinen Beweisantrag zu seiner Behauptung gestellt, die Senatskommission für das Personalwesen habe die Verträge formuliert. Dabei kann offen bleiben, ob diese Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zutrifft. Nur die Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. BVerfGE 105, 279 ≪311≫). Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war es aber unerheblich, ob die Formulierung der Verträge von der Senatskommission herrührte. Nach der Rechtsauffassung, die der Entscheidung zugrunde liegt, kommt es bei der Prüfung einer Pflichtverletzung der Freien Hansestadt Bremen nicht darauf an, wer einzelne Vertragsformulierungen entworfen hat, sondern auf die Gesamtkonzeption der Verträge, in denen sich hier jedoch die in Vorverhandlungen geäußerten Absichten und Vorstellungen beider Vertragsparteien wiederfänden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1726740 |
NVwZ 2007, 802 |
www.judicialis.de 2007 |