Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer zu 1), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung, ist Träger von Einrichtungen für psychisch Kranke und geistig Behinderte. Auf seinem Grundstück richtete er 1993 ein normales Wohnhaus als sogenannte “Außenwohngruppe” für sieben geistig behinderte Männer ein, die bis dahin in einem Zentralheim lebten. Bei den sieben Männern handelt es sich um die Beschwerdeführer zu 2) bis 8). Sie werden seit März 1993 aufgrund von privatrechtlichen Heimverträgen in dem Haus, zu dem auch ein Garten gehört, rund um die Uhr betreut.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Eigentümer des dem Grundstück des Beschwerdeführers zu 1) benachbarten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens mit seiner Ehefrau wohnt. Weil er sich durch die Äußerungsformen der Beschwerdeführer zu 2) bis 8) in der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks beeinträchtigt fühlte, erhob er nach mehreren fehlgeschlagenen außergerichtlichen Einigungsversuchen im September 1993 gegen den Beschwerdeführer zu 1) Klage auf Unterlassung der seiner Auffassung nach von dessen Grundstück ausgehenden Störungen.
Das Landgericht wies die Klage im April 1996 ab, das Oberlandesgericht gab ihr auf die Berufung des Klägers des Ausgangsverfahrens im Januar 1998 durch das angegriffene Urteil teilweise statt und verurteilte den Beschwerdeführer zu 1) dazu, in der Jahreszeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von den auf seinem Grundstück untergebrachten geistig behinderten Personen Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 12.30 Uhr, mittwochs und samstags ab 15.30 Uhr und an den übrigen Werktagen ab 18.30 Uhr auf das Grundstück des Klägers des Ausgangsverfahrens dringen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im wesentlichen damit, daß dem Kläger des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Lärmeinwirkungen grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 906 Abs. 1 BGB zustehe, da ihm, wie die Verwertung der von ihm vorgelegten Tonbandaufnahmen und die Zeugenvernehmung ergeben hätten, auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG die Lärmeinwirkungen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugemutet werden könnten.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln haben sowohl der Beschwerdeführer zu 1) als auch die am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer zu 2) bis 8) Verfassungsbeschwerde erhoben.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, da das Oberlandesgericht erhebliche Beweisangebote nicht berücksichtigt habe. Er habe in seiner Berufungserwiderungsschrift beantragt, “die ‘Wesentlichkeit’ der vom Kläger im Ausgangsverfahren behaupteten Lärmemissionen durch Sachverständigengutachten und durch richterlichen Augenschein der Örtlichkeit klären zu lassen”. Dies entspreche der üblichen, weil am besten geeigneten Vorgehensweise bei der Ermittlung der “Wesentlichkeit” beziehungsweise “Erheblichkeit” von menschlichem Lärm. Das Oberlandesgericht habe diese Beweisantritte nicht berücksichtigt und statt dessen unter Verletzung von Grundrechten das vom Kläger des Ausgangsverfahrens aufgenommene Tonband verwertet. Die Entscheidung beruhe auch auf diesem Verstoß, da ihm auf diese Weise die Möglichkeit genommen worden sei, das klägerische Vorbringen zu Fall zu bringen.
2. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) rügen eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG:
a) Indem das Gericht das ohne ihr Wissen vom Kläger des Ausgangsverfahrens aufgenommene Tonband als Beweismittel zugelassen, in öffentlicher Sitzung abgespielt und bei seiner Entscheidung verwertet und auf diese Weise Kommunikationsinhalte und Gefühlsäußerungen aus ihrer engsten Privatsphäre zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht habe, habe es ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Zudem verstoße die angegriffene Entscheidung auch in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. So habe das Gericht die Zulässigkeit der Verwertung des Tonbandes damit begründet, daß ihre – der Beschwerdeführer zu 2) bis 8) – nichtverbalen Laute jedenfalls für Außenstehende keinen Informationsgehalt hätten und daher auch nicht mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden könnten. Damit gebe das Gericht zu erkennen, daß es ihre Äußerungen anders behandele als die anderer Menschen. Da diese Ungleichbehandlung gerade an ihre Behinderung anknüpfe, liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vor. Gegen diese Bestimmung habe das Gericht zudem dadurch verstoßen, daß es im Rahmen der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung auf die Lästigkeit ihrer Äußerungsformen abgestellt habe. Auf die Lästigkeit der Geräusche stelle die Rechtsprechung jedoch nur ab, wenn deren Lautstärke unerheblich beziehungsweise nicht verläßlich meßbar sei, wie dies zum Beispiel bei Freizeitaktivitäten wie dem Tennisspiel und bei Tiergeräuschen der Fall sei. Für die Beurteilung des durch eigene stimmliche Laute eines Menschen hervorgerufenen Lärms seien hingegen nach der Rechtsprechung üblicherweise technische Meßwerte maßgebend, die gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen und durch eigene tatrichterliche Wahrnehmung vor Ort zu würdigen seien. Indem das Gericht – auch insoweit anknüpfend an ihre Behinderung – die Lautstärke ihrer Artikulation wegen deren besonderer Lästigkeit überhaupt nicht berücksichtige, auf die Durchführung eines Ortstermins verzichte und anstelle der Einschaltung eines Sachverständigen ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Tonband verwerte, verstoße es daher ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Schließlich verletze das angegriffene Urteil auch ihr durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschütztes Recht auf Freiheit der Person, da sie durch das Urteil an der uneingeschränkten Gartennutzung gehindert würden. Die durch das Urteil auferlegte Verpflichtung führe zwangsläufig dazu, daß der diensthabende Betreuer zumindest den sich auf die im Tenor genannte Art und Weise artikulierenden Bewohner im Haus einsperren müßte, da andere Möglichkeiten, der durch das Gericht ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen, nicht existierten.
b) Ihre Verfassungsbeschwerde sei auch zulässig. Auch wenn sie weder als Partei noch sonst am Verfahren beteiligt gewesen seien, würden sie sowohl durch die Zulassung, das Abspielen und die Verwertung des Tonbandes als auch durch die im Tenor des Urteils enthaltene Einschränkung der Gartennutzung selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zu 1) ist unsubstantiiert, da sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Den Berufungserwiderungsschriftsatz, in dem die nicht berücksichtigten Beweisangebote enthalten sein sollen, hat der Beschwerdeführer zu 1) seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt. Abgesehen davon ergibt sich auch aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens, daß der Beschwerdeführer zu 1) weder auf der von ihm angegebenen Seite noch auf einer anderen Seite des genannten Schriftsatzes beantragt hat, “die Wesentlichkeit der vom Kläger im Ausgangsverfahren behaupteten Lärmemissionen durch Sachverständigengutachten und durch richterlichen Augenschein der Örtlichkeit klären zu lassen”.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 8) ist ebenfalls unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) durch das angegriffene Urteil beschwert sind. Denn jedenfalls steht ihrer Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz erfordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken. Der Beschwerdeführer muß bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 81, 97 ≪102 f.≫). Die Verfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪185 f.≫). Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ≪381≫).
Vorliegend hätte für die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) noch bis zur Rechtskraft des angegriffenen Urteils die Möglichkeit bestanden, sich im Wege der Nebenintervention gemäß § 66 ZPO auf der Seite des Beschwerdeführers zu 1) am Ausgangsverfahren zu beteiligen und die ihnen als Nebenintervenienten zustehenden prozessualen Mittel auszuschöpfen, um es gar nicht erst zu den von ihnen behaupteten Grundrechtsverstößen kommen zu lassen. Weshalb ihnen diese Möglichkeit verwehrt gewesen wäre, ist weder überzeugend dargelegt, noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen ihre Grundrechte erfolgten Verwertung des Tonbandes hätte für sie unabhängig von einer Beteiligung als Nebenintervenienten zudem die Möglichkeit bestanden, den Kläger des Ausgangsverfahrens – gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes – auf Herausgabe oder Löschung der streitigen Tonbandaufnahmen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, NJW 1988, S. 1016 f.).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.