Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.10.1998; Aktenzeichen 2 S 432/96) |
AG Saarbrücken (Urteil vom 08.10.1996; Aktenzeichen 5 C 606/96) |
Tenor
Die Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1998 – 2 S 432/96 – und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1996 – 5 C 606/96 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Saarland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen.
I.
1. a) Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen mussten bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) nach § 13 Abs. 1, § 8 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2) von der Aufsichtsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde durfte die Genehmigung nur versagen, wenn die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan waren. Erst nach Erteilung der Genehmigung waren die Krankenversicherungen berechtigt, von ihrem vertraglich vorbehaltenen Recht auf einseitige Erhöhung der Prämien Gebrauch zu machen.
Versicherungsnehmer konnten die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerichtlich überprüfen lassen. Sie werden nach dessen Ansicht in ihren Rechten erst dadurch betroffen, dass die Krankenversicherung von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch macht, die Prämie zu erhöhen. Wenn ein Versicherungsnehmer eine Prämienerhöhung für ungerechtfertigt halte, könne er sich an die Zivilgerichte wenden (vgl. BVerwGE 30, 135; 75, 147; VersR 1996, S. 1133; vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 1989, NJW 1990, S. 2249).
b) Mit Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG im Jahre 1994 ist das Erfordernis der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen entfallen. In den hier einschlägigen Fällen darf eine Prämienerhöhung seitdem nach § 12b Abs. 1, § 12d Abs. 1 VAG erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein von der Krankenversicherung unabhängiger Treuhänder ihr zugestimmt hat (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG, BTDrucks 12/6959, S. 62). Der Treuhänder hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört der durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG in das Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG – eingefügte § 178 g Abs. 3. Danach ist die Krankenversicherung bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen in angemessener Weise anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen. Die Krankenversicherung muss dem Treuhänder dazu nach § 12b Abs. 1 Satz 3 VAG sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten Nachweise und Daten vorlegen. Der Treuhänder wird auf Grund eines mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Er unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist ihr gegenüber nicht berichts- oder auskunftspflichtig (vgl. Prölss/Schmidt, VAG, 11. Aufl. 1997, § 12b Rn. 8; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 178 g Rn. 16 ff.; Römer/Langheid, VVG 1997, § 178 g Rn. 7 ff.; Renger, VersR 1994, S. 1257 ff.; ders., VersR 1995, S. 866 ff.).
c) Unter den Zivilgerichten besteht Uneinigkeit über Art und Ausmaß der Überprüfung einseitiger Prämienerhöhungen. Ein Teil überprüft die Prämienerhöhungen nach § 315 BGB daraufhin, ob sie billigem Ermessen entsprechen. Diese Prüfung setzt voraus, dass die Krankenversicherung ihre Berechnungsgrundlagen offen legt (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, S. 1342 ff.). Ein anderer Teil lehnt die Anwendbarkeit des § 315 BGB ab und beschränkt die Überprüfung darauf, ob das Verfahren fehlerfrei war (vgl. OLG Köln, VersR 1999, S. 87 ff.). Andere Gerichte verlangen, dass die Krankenversicherung ihre Berechnungsgrundlagen zumindest so weit offen legt, dass die ordnungsgemäße Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen überprüft werden kann (so KG, KG-Rp Berlin 1999, S. 129 f.).
2. Der Beschwerdeführer erhob vor den Zivilgerichten Klage auf Feststellung, dass Prämienerhöhungen seiner privaten Krankenversicherung unwirksam seien. Sie lägen weit über den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und wären viel höher als bei anderen Versicherungsgesellschaften. Nach einer Vertragsdauer von 30 Jahren müssten sich die angesammelten Altersrückstellungen günstiger auswirken. Seine Krankenversicherung verteile die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen einseitig zu Lasten der Alten und Kranken und bevorzuge die Jungen und Gesunden, um einen Anreiz für den Abschluss einer Neuversicherung zu geben. Solange die Krankenversicherung die Berechnungsgrundlagen nicht konkret dargelegt habe, sei eine Überprüfung durch einen Sachverständigen und das Gericht nicht möglich. Die Krankenversicherung wandte ein, die Prämienerhöhungen könnten von den Zivilgerichten nach deren Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde oder der Zustimmung des Treuhänders nicht mehr überprüft werden. Die Berechnungsgrundlagen müsse sie nicht offenbaren. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind Prämienerhöhungen vor und nach der Rechtsänderung im Jahre 1994.
Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Ein Versicherungsnehmer müsse darauf vertrauen, dass die Aufsichtsbehörde oder der Treuhänder die Berechnung der Prämienerhöhungen ordnungsgemäß geprüft hätten. Diesen seien die Berechnungsgrundlagen bekannt. Von den Zivilgerichten sei lediglich zu prüfen, ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung des Treuhänders vorliege. Die Berechnungsgrundlagen seien ein Geschäftsgeheimnis, das die Krankenversicherung nicht zu offenbaren brauche.
3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Mit diesen Rechten sei es nicht vereinbar, dass die Zivilgerichte eine Überprüfung der Prämienerhöhungen auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen unter Hinweis auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und die Zustimmung des Treuhänders ablehnten. Wenn die Krankenversicherung die Prämien erhöhen wolle, müsse sie ihre Berechnungsgrundlagen offen legen. Die angegriffenen Prämienerhöhungen entsprächen nicht dem genehmigten Geschäftsplan der Beklagten. Seinen dahingehenden Vortrag hätten die Gerichte übergangen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht legt in seiner Stellungnahme dar, die von der Aufsichtsbehörde erteilte Genehmigung könne von einem Versicherungsnehmer nicht angefochten werden. Die Genehmigung schließe eine rechtliche Kontrolle der Prämienerhöhung durch Zivilgerichte nach den für das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen maßgebenden Normen aber nicht aus. Der Bundesgerichtshof teilt mit, er sei mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung wirksam sind, bisher nicht befasst gewesen. Der Verbraucherschutzverein e.V. vertritt die Auffassung, Fehlkalkulationen dürften nicht zu Prämienerhöhungen führen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Beklagte des Ausgangsverfahrens weisen darauf hin, dass Prämienerhöhungen bereits von dem Treuhänder überprüft würden. Diesem seien die Berechnungsgrundlagen vorzulegen. Das Ministerium der Justiz des Saarlandes hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG sind gegeben.
a) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291≫; 74, 220 ≪224≫; 91, 176 ≪181 ff.≫; vgl. auch BGHZ 116, 47 ≪58≫; BGH, NJW-RR 1993, S. 1034 ≪1035≫; BGH, NJW 1994, S. 2899).
b) Mit diesen Maßstäben lassen sich die angegriffenen Entscheidungen nicht in Einklang bringen.
aa) Die bis 1994 notwendige Genehmigung der Aufsichtsbehörde konnte der Beschwerdeführer nicht verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen, da sie dem einzelnen Versicherungsnehmer gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltete (vgl. BVerwGE 30, 135; 75, 147; BVerwG, VersR 1996, S. 1133). Damit war es unvereinbar, im zivilgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf diese Genehmigung eine sachliche Überprüfung der Prämienerhöhungen anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen abzulehnen. Anderenfalls wären einseitige Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer entzogen gewesen. Zudem diente nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung der Aufsichtsbehörde allein dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen. Mit diesem öffentlichen Interesse sind die individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer gerade in der privaten Versicherung nicht in jedem Fall identisch (vgl. BVerwG, VersR 1996, S. 1133).
bb) Auch durch die seit 1994 vorgesehene Einschaltung eines Treuhänders wird eine gerichtliche Überprüfung von Prämienerhöhungen nicht entbehrlich. Die Änderung der Rechtslage beruht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die einer aufsichtsbehördlichen Prämiengenehmigung entgegenstehen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG, BTDrucks 12/6959, S. 62). Einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer sollten und durften einseitige Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen damit jedoch nicht entzogen werden (vgl. Römer/Langheid, a.a.O. § 178 g Rn. 9; Prölss/Martin, a.a.O., § 178 g Rn. 28; Renger, VersR 1995, S. 866 ≪874 f.≫). Das gilt um so mehr, als der Treuhänder allein durch das Versicherungsunternehmen bestellt wird und dieser der Aufsichtsbehörde weder auskunfts- noch berichtspflichtig ist (vgl. Renger, VersR 1994, S. 1257 ≪1261≫; ders., VersR 1995, S. 866 ≪875≫). Im übrigen dient auch die Entscheidung des Treuhänders der Wahrung der Belange aller Versicherten (vgl. § 178 g Abs. 3 VVG), die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen.
c) Da dem Beschwerdeführer ein sachangemessener Rechtsschutz versagt worden ist, sind die angegriffenen Urteile aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung ist das Interesse des Beschwerdeführers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse der beklagten Krankenversicherung an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf aber eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der beklagten Versicherung gänzlich versagt werden (vgl. BVerfGE 91, 176 ≪181 ff.≫; vgl. auch BGHZ 116, 47). Die Zivilgerichte haben zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherung an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht.
2. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die angegriffenen Urteile zugleich Art. 103 Abs. 1 GG verletzen und ob die übrigen Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers durchgreifen.
3. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 1276179 |
NJW 2000, 2733 |
NWB 2000, 298 |
JurBüro 2000, 330 |
ZBR 2000, 394 |
DVP 2000, 171 |
MedR 2000, 229 |
NVersZ 2000, 132 |
VersR 2000, 214 |
VuR 2000, 105 |
DVBl. 2000, 556 |