Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 25.06.2009; Aktenzeichen III ZR 294/08) |
OLG Celle (Urteil vom 04.11.2008; Aktenzeichen 16 U 70/07) |
LG Lüneburg (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 2 O 325/06) |
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird erworfen.
Tatbestand
I.
Der vorliegende Antrag betrifft die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, der unter Betreuung durch seine Eltern steht, wurde im Verfassungsbeschwerdeverfahren von seinem Vater als einzelvertretungsberechtigter Betreuer vertreten. Der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten Senats am 21. November 2012 überwiegend statt und verpflichtete das Land Niedersachsen, dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Folgenden beantragten die Betreuer des Beschwerdeführers, den Gegenstandswert auf 3.053.431 EUR, hilfsweise nach eigenem Ermessen des Gerichts festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 748/06 –, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Dies räumen auch die Betreuer des Beschwerdeführers ein, die erklärt haben, es sei nicht beabsichtigt, Anwaltskosten geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht mithin nicht.
Soweit die Betreuer geltend machen, der finanzielle und zeitliche Aufwand für die Anfertigung der Verfassungsbeschwerde sei erheblich gewesen, verkennen sie die Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts. Die Verwerfung des Antrags bedeutet nicht, dass sie dadurch gehindert würden, die Erstattung der notwendigen Auslagen zu verlangen. Es ist lediglich nicht ersichtlich, dass es hierfür auf die Höhe des Gegenstandswerts ankäme, der für die Vergütung von Rechtsanwälten herangezogen wird. Auch für eine eventuelle Vergütung der Tätigkeit als Betreuer ist eine Relevanz des Gegenstandswerts nicht zu erkennen.
Unterschriften
Gaier, Schluckebier, Paulus
Fundstellen