Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das Rechtsstaatsprinzip.
a) Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Grundgesetz, Gerichtsverfassung und Prozeßrecht sichern die Gesetzesbindung und treffen zugleich Vorsorge gegen richterliche Fehlentscheidungen. Das Grundgesetz setzt diese Ordnung voraus. Es hat dem Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe übertragen, Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu überprüfen (BVerfGE 87, 273 ≪279 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn sich ein Gericht über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt (BVerfGE 56, 99 ≪107≫; 61, 68 ≪72 f.≫) und durch eine objektiv willkürliche Entscheidung die Rechtsanwendungsgleichheit als eine Grundforderung des Rechtsstaats verletzt (BVerfGE 66, 331 ≪335 f.≫; 71, 354 ≪362≫). Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und wenn sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 86, 59 ≪63≫).
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat die von den Behördenvertretern abgegebene Zusage mit guten Gründen lediglich als bestätigendes Schuldanerkenntnis eingeordnet. Denn nach den mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts erfolgte die Zusage nur mündlich und konnte schon mangels Schriftform nicht als schuldbegründendes Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB angesehen werden. In Übereinstimmung mit den tatrichterlichen Feststellungen konnte der Bundesgerichtshof auch davon ausgehen, daß die Behördenvertreter am 5. Dezember 1958 eine Entschädigung des Sand- und Kiesvorkommens nur dem Grunde nach zugesagt und sich spätere Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung vorbehalten hatten. Im übrigen hat die Bundesrepublik eine über dem landwirtschaftlichen Wert von 0,40 DM/qm bis 0,55 DM/qm liegende Entschädigung bezahlt und damit die von ihren Vertretern abgegebene Zusage eingehalten.
Der Bundesgerichtshof hat sich auch nicht in willkürlicher Weise über die bindenden Feststellungen seines Grundurteils hinweggesetzt. Zwar darf sich ein Gericht nach den §§ 304, 318 ZPO im Betragsverfahren grundsätzlich nicht mit seinen Ausführungen im Grundurteil in Widerspruch setzen (BGH, NJW-RR 1987, S. 1196 ≪1197≫). Diese Bindungswirkung umfaßt aber regelmäßig nur die Ausführungen zum Grund des Anspruchs, nicht zur Höhe. Werden in einem Grundurteil Ausführungen zur Höhe des Anspruchs gemacht, sind diese Ausführungen nicht bindend (BGHZ 10, 361 ≪362≫; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., 1995, § 304 Rn. 21; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 304 Rn. 21). Im vorliegenden Fall wurde im Grundurteil über die Frage entschieden, ob ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für das Sand- und Kiesvorkommen bestand. Hingegen wurde nicht bindend entschieden, in welcher Höhe das Vorkommen zu entschädigen war. Im Rahmen dieser Prozeßaufteilung konnte man die Ansicht vertreten, daß die Einzelheiten der Grundstücksbewertung im Betragsverfahren zu klären waren und daß folglich noch keine bindende Entscheidung darüber vorlag, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1945 für die Bewertung des Kiesvorkommens maßgeblich waren oder nicht. Jedenfalls begegnet eine solche Auffassung nicht dem Willkürvorwurf, so daß der Bundesgerichtshof sich berechtigt fühlen durfte, von seinen diesbezüglichen Ausführungen im Grundurteil abzuweichen und im Einklang mit seiner sonstigen Rechtsprechung festzustellen, daß es für die Bewertung eines Grundstücks auf die wirtschaftlichen Rahmenverhältnisse im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ankommt. Schließlich waren die Gerichte durch das Grundurteil auch nicht gehindert, die Klage im Betragsverfahren abzuweisen. Denn die Klageabweisung bleibt auch im Betragsverfahren grundsätzlich zulässig (BGH, VersR 1965, S. 1173 ≪1174≫; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., 1995, § 304 Rn. 23; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 304 Rn. 24;).
Die Entschädigungsregeln der §§ 18 Abs. 1, 64 Abs. 4 LBG und ihre Auslegung durch die ordentlichen Gerichte verletzen nicht die Eigentumsgarantie.
a) Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ist es Aufgabe des Gesetzgebers, bei Enteignungen Art und Ausmaß der Entschädigung zu regeln. Dabei kann der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die meist unterschiedliche Beschaffenheit und verschiedenartige Nutzbarkeit der Enteignungsgegenstände auf einen abstrakten Entschädigungsmaßstab beschränken, der von der Verwaltung im Einzelfall zu konkretisieren ist (BVerfGE 24, 367 ≪419≫). Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung gebietet Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG eine Interessenabwägung. Die Maßstäbe für die Bestimmung der Enteignungsentschädigung sind einerseits die Interessen der Beteiligten und andererseits die Interessen der Allgemeinheit; sie sind in gerechter Weise gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 24, 367 ≪419 ff.≫; 46, 268 ≪285≫).
Diesen Anforderungen genügt die in § 18 Abs. 1 LBG angeordnete Entschädigung zum gemeinen Wert. Denn eine solche Entschädigung zum Verkehrswert steht mit Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG in Einklang (BVerfGE 24, 367 ≪423≫). Durch die Entschädigung zum Verkehrswert wird das Vermögensopfer der Betroffenen voll ausgeglichen. Der Enteignete wird in die Lage versetzt, sich eine vergleichbare Sache wiederzubeschaffen. Diesem Ziel trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung Rechnung, indem sie den Stichtag für die Preisbemessung so wählt, daß den Betroffenen eine Entschädigung zu aktuellen Marktpreisen zufließt (BGHZ 44, 52 ≪54≫).
Der Gesetzgeber hat auch den Stichtag der Qualitätsbemessung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festgelegt. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß § 64 Abs. 4 LBG für die Bestimmung des Zustands der enteigneten Sache auf den Zeitpunkt der alliierten Inbesitznahme abstellt. Damit greift die Regelung einen allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsatz auf, der in zahlreiche Vorschriften des Bundes und der Länder Eingang gefunden hat (§ 93 Abs. 4 Satz 2 BauGB; § 17 Abs. 3 LBG; Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayEG; § 8 Abs. 4 Satz 2 NRWEEG; § 11 Abs. 4 Satz 2 NdsEntG; § 38 Abs. 4 Satz 2 HessEntG). Danach kommt es für die Bemessung der Qualität eines Grundstücks auf den Tag der staatlichen Besitzeinweisung bzw. -erlangung an. Dem entspricht es, wenn § 64 Abs. 4 LBG den Tag der Beschlagnahme durch die alliierten Streitkräfte zum maßgeblichen Termin für die Qualitätsbemessung bestimmt. Durch diesen Stichtag werden die Eigentümer so gestellt, wie sie vor der Beschlagnahme ihrer Grundstücke durch die Alliierten standen. Dadurch bleiben vor allem Wertminderungen unberücksichtigt, die durch die militärische Nutzung der Grundstücke entstanden sind (Bodenkontaminationen bei Schießplätzen etc.). Zugleich bleiben aber auch von den Alliierten geschaffene Wertsteigerungen (Sanierungen, Neubauten etc.) bei der Entschädigung außer Betracht. Schließlich dient die Vorverlegung des Stichtags dazu, eine angemessene Regelung für zufällige Zustandsänderungen zu treffen. Dabei wird dem Bürger ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache von seiner Sphäre in die Sphäre des Staates überging, das Risiko zufälliger Verschlechterungen und zeitbedingter Wertverluste abgenommen (Sachgefahr). Gleichzeitig wird dem Staat ab diesem Zeitpunkt die Chance zufälliger Verbesserungen und zeitbedingter Wertsteigerungen eingeräumt (Entwicklungsvorteil). Darin liegt eine angemessene Chancen- und Risikenverteilung, wie sie in ähnlicher Form auch im Kaufrecht zu finden ist (§ 446 Abs. 1 BGB).
Die in § 64 Abs. 4 LBG vorgenommene Vorverlegung des Stichtags kann auch nicht deswegen als unangemessen eingestuft werden, weil damit regelmäßig auf die in wirtschaftlicher Hinsicht besonders ungünstige unmittelbare Nachkriegszeit angeknüpft wird. Denn diese Vorverlegung gilt grundsätzlich nicht für die Preisbemessung, sondern nur für die Qualitätsbemessung, d.h. für die Beschreibung des zu entschädigenden Objekts. Da die Alliierten nach 1945 in der Regel gut erhaltene Gebäude und günstig gelegene Grundstücke requiriert hatten und diese durch die militärische Nutzung regelmäßig an Wert verloren, hat sich die Vorverlegung des Qualitätsbemessungszeitpunktes für die Mehrzahl der Fälle entschädigungserhöhend ausgewirkt. Die Betroffenen erhielten ausreichend Geld, um sich – verallgemeinernd gesprochen – zu den Preisen der 50er Jahre kaufen zu können, was ihnen in den 40er Jahren genommen wurde.
Der Gesetzgeber war auch nicht deswegen gehindert, auf den Zeitpunkt der alliierten Inanspruchnahme abzustellen, weil die Grundeigentümer nach Ablauf des Besatzungsstatuts einen Anspruch auf Freigabe ihrer Grundstücke gehabt hätten. Die Aufhebung des Besatzungsstatuts stand in engem Zusammenhang mit dem Beitritt der Bundesrepublik zur Westeuropäischen Union und zur NATO. Dabei gehörte es zum wesentlichen Kern der Bonner und Pariser Verträge vom Herbst 1954, daß die alliierten Truppen in Deutschland stationiert blieben und gemeinsam mit der Bundeswehr ihren Verteidigungsauftrag erfüllten. Dementsprechend wurde in Artikel 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II S. 321) vereinbart, daß die für Militärzwecke beschlagnahmten Liegenschaften für die Dauer eines Jahres weiterhin in der Hand der Alliierten verblieben und daß “die Bundesrepublik die weitere Zurverfügungstellung nach Maßgabe des Verfahrens der einschlägigen Bundesgesetze” gewährleistete. In Erfüllung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung garantierte die Bundesrepublik das “Bleiberecht” der alliierten Streitkräfte zunächst durch das sog. Fortgeltungsgesetz vom 3. Juli 1956 (BGBl I S. 639) und danach durch das Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 134). Zwar wurden beide Gesetze jeweils für mehrere Wochen rückwirkend in Kraft gesetzt. Dies verletzt allerdings selbst dann nicht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, wenn man darin eine echte Rückwirkung sieht. Denn die Eigentümer konnten in diesen wenigen Wochen kein schutzwürdiges Vertrauen in bezug auf die Räumung der für Militärzwecke genutzten Grundstücke entwickeln (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪86 f.≫). Einerseits war aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes eine endgültige innerstaatliche Regelung dieses Problemkreises zu erwarten und andererseits konnte aufgrund der gesamtpolitischen Lage nicht ernsthaft mit einem Abzug der Alliierten gerechnet werden. Auch die Beschwerdeführer konnten nicht mit der Freigabe ihres Schießplatzes nach § 2 des Fortgeltungsgesetzes rechnen, da die Alliierten den Schießplatz noch 1956 nutzten und erst nach Inkrafttreten des Landbeschaffungsgesetzes offiziell an die Bundeswehr übergaben.
Der Gesetzgeber war auch nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet, im Rahmen der Stichtagsregelung des § 64 Abs. 4 LBG für die Eigentümer eine Ausnahme zu schaffen, die trotz alliierter Beschlagnahme ihr Grundstück noch zeitweise mitnutzen konnten und daher die Sachherrschaft nicht völlig verloren hatten. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 90, 226 ≪239≫; stRspr). Vielmehr konnte der Gesetzgeber schon aufgrund seiner Befugnis zu generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelungen von einer Ausnahmeregelung für derart seltene Sonderfälle absehen (BVerfGE 91, 93 ≪115≫). Außerdem kann ein sachlicher Grund für die fehlende Differenzierung darin gesehen werden, daß die private Mitnutzung requirierter Grundstücke allein auf dem Entgegenkommen der jeweiligen Besatzungsmacht beruhte und daß die Berücksichtigung dieser bevorzugten Behandlung im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Eigentümer geführt hätte, denen die Besatzungsmächte – aus welchen Gründen auch immer – kein vergleichbares Entgegenkommen gezeigt hatten.
b) Schließlich haben das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof auch bei der Auslegung und Anwendung des § 64 Abs. 4 LBG nicht gegen Art. 14 GG verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Feststellung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 89, 1 ≪9 f.≫; stRspr).
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof bei der Auslegung des § 64 Abs. 4 LBG die Bedeutung der Eigentumsgarantie verkannt hätten. Die Zivilgerichte haben die vom Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise vorgenommene Interessenabwägung beachtet und bei der Qualitätsbemessung auf den Mai 1945 als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt. Dabei obliegt es grundsätzlich den nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zuständigen ordentlichen Gerichten, die Entschädigungsregeln zu konkretisieren und den Begriff des “Zustands des Grundstückes” in § 64 Abs. 4 LBG auszulegen. Sie bestimmen, inwieweit es für die entschädigungsrechtliche Qualität des Grundstücks auf die natürlichen Eigenschaften, die Umweltverhältnisse, die rechtlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bezugsjahr ankommt. Soweit die Zivilgerichte im vorliegenden Fall auf die wirtschaftlichen Rahmenverhältnisse des Jahres 1945 abgestellt haben, steht dies im Einklang mit der gesetzlichen Interessenabwägung. Denn die Stichtagsregelung räumt dem Staat die nach der Inanspruchnahme auftretenden Entwicklungsvorteile des Grundstücks ein. War aber 1945 das Vorkommen wirtschaftlich nicht verwertbar und zeichnete sich auch für die Folgejahre keine rentable Verwertungsmöglichkeit ab, so haben die Eigentümer mit der Beschlagnahme nur den landwirtschaftlichen Nutzwert verloren. Daß infolge der Verbesserung des Straßennetzes, der Zunahme von Transportbetrieben und der steigenden Nachfrage in der Baubranche ab Mitte der 50er Jahre ein rentabler Kiesabbau möglich gewesen wäre, stellt einen Entwicklungsvorteil dar, den die Fachgerichte im Einklang mit der gesetzlichen Grundentscheidung dem Staat zuweisen konnten.
Die Außerachtlassung des Vorkommens verletzt auch im Ergebnis nicht das Gebot der gerechten Interessenabwägung. Die festgesetzte Entschädigung von 0,80 DM/qm hat bei den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer zu keinerlei wirtschaftlichen Verlusten geführt. Sie haben das Grundstück im Jahre 1955 im Wissen gekauft, daß der beabsichtigte Sandabbau rechtlich nicht gesichert war. Daher haben sie nur einen Spekulationspreis von 0,12 DM/qm gezahlt, der dem Wert des tatsächlichen Kiesvorkommens in keiner Weise Rechnung trug. Wenn sie dafür mit 0,80 DM/qm – einem beinahe sieben Mal höheren Preis – entschädigt wurden, kann von einer unbilligen Festsetzung nicht die Rede sein.