Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluß: gerichtliche Bewertung einer unberechtigten Geltendmachung von Eigenbedarf im Blick auf die Eigentumsgarantie und das Willkürverbot nicht zu beanstanden

 

Orientierungssatz

1a. Zur nachvollziehbaren Darlegung des Selbstnutzungswunsches des Vermieters vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ≪11≫.

1b. Der Selbstnutzungswunsch als Grundlage einer Eigenbedarfskündigung ist eine innere Tatsache. Der verläßlichen Beurteilung seiner Ernsthaftigkeit sind, solange er nicht realisiert ist, Grenzen gesetzt. Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung nicht realisiert, so liegt der Verdacht nahe, der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben gewesen. Dann ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte dem Vermieter die Darlegungslast für die in seinem Kenntnisbereich liegenden Umstände, die den Sinneswandel bewirkt haben sollen, auferlegen und insoweit strenge Anforderungen stellen.

2. Hier: Verurteilung dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung durch unberechtigte Geltendmachung von Eigenbedarf: Verkauf der Wohnung kaum vier Wochen nach Auszug der Mieter mit Erklärungen, die die Plausibilität eines nachträglichen Sinneswandels in Frage stellen.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.07.1995; Aktenzeichen 2/17 S 17/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543638

NJW 1997, 2377

NWB 1997, 2237

EuGRZ 1997, 261

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