Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: derzeitige Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (hier: bzgl der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung) sowie unzureichender Beschwerdebegründung
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 S. 1; AufenthG 2004 § 58; VwGO § 152a
Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 08.05.2018; Aktenzeichen OVG 11 S 5.18) |
VG Berlin (Beschluss vom 02.01.2018; Aktenzeichen 11 L 810.17) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Rz. 2
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ≪255≫).
Rz. 3
2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich derzeit als im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität und mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
Rz. 4
a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung abgelehnt wurde, hat aber keine Anhörungsrüge erhoben (§ 152a VwGO). Diese war nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bereits vom 8. Mai 2018 datiert. Dass die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos gewesen wäre, ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich.
Rz. 5
b) Die Verfassungsbeschwerde legt in ihrer Begründung ferner mangels entsprechender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG durch die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers nicht dar. Zur familiären Situation (Alter der Kinder, gelebte familiäre Gemeinschaft vor der Strafhaft des Beschwerdeführers, Kontakt während der Haftzeit) fehlen jegliche Angaben.
Rz. 6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11766766 |