Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 18.04.2013; Aktenzeichen 1 Vollz Ws 156/13 (102/13)) |
LG Lübeck (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen 5 d StVK 1/13) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
1. Der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte, mittlerweile entlassene Beschwerdeführer war von 2010 bis 2014 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck inhaftiert. Aufgrund seiner HIV- und Hepatitis C-Infizierung bedurfte er regelmäßiger ärztlicher Behandlung und wurde in Abständen von drei bis sechs Monaten in das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ausgeführt. Ende 2012 erfolgte eine solche Ausführung erstmals nicht allein, sondern in Begleitung eines anderen Strafgefangenen. Beide wurden gemeinsam in den Wartebereich der immunologischen Ambulanz gebracht, um sich dann einzeln derselben behandelnden Ärztin vorzustellen; im Anschluss wurde ihnen Blut abgenommen. Auf der Rückfahrt fragte der andere Strafgefangene den Beschwerdeführer, seit wann dieser HIV-positiv sei.
Auf eine im Anschluss an den Arztbesuch vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft über die Verantwortlichkeit für Koordinierung und Durchführung des Arztbesuchs teilte die Justizvollzugsanstalt mit, dass es unabdingbar sei, mehrere Gefangene zusammen einem Facharzt vorzustellen. Es habe dem Beschwerdeführer freigestanden, auf die Arztvorführung zu verzichten.
2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht festzustellen, dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Handlungsweise der Justizvollzugsanstalt verletzt und er hierdurch diskriminiert und stigmatisiert worden sei. Er habe den in einem anderen Hafthaus untergebrachten Gefangenen noch nie zuvor gesehen und sich ihm gegenüber nicht offenbart. Eine Einzelverbringung in die Klinik sei der Justizvollzugsanstalt offensichtlich möglich, da sie bisher immer in dieser Weise erfolgt sei. Jedenfalls hätte er im Vorfeld über die gemeinsame Verbringung informiert werden müssen.
Die Justizvollzugsanstalt beantragte, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen, da bereits kein nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliches Feststellungsinteresse bestehe. Soweit in dem gemeinsamen Transport überhaupt ein Grundrechtseingriff gesehen werden könne, sei dieser jedenfalls verhältnismäßig. Die personelle Ausstattung lasse eine Einzelvorführung nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu, die beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Bei einer Facharztvorstellung sei immer davon auszugehen, dass entsprechend wartende Patienten ähnliche Leiden hätten, dies treffe auch auf nicht inhaftierte Patienten zu, die sich im Wartezimmer einer Facharztpraxis befänden. Zudem lasse die gemeinsame Vorstellung bei einem Facharzt keinerlei Rückschlüsse zu; in der Immunologie würden nicht nur an HIV Erkrankte, sondern auch an anderen Immunerkrankungen leidende Gefangene vorgestellt. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten gewesen, auf die Nachfrage des Mitgefangenen nicht einzugehen; ebenso habe es ihm freigestanden, die Facharztausführung zu verweigern
Mit Beschluss vom 5. März 2013 verwarf das Landgericht den Antrag als unzulässig. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erfordere die vorherige Beanstandung der durch Vollzug erledigten Maßnahme. § 115 Abs. 3 StVollzG betreffe nach seiner systematischen Stellung den Fall der Erledigung eines zuvor nach § 109 Abs. 1 StVollzG gestellten Antrags während des gerichtlichen Verfahrens. Selbst soweit sich der Anwendungsfall der Norm nicht hierauf beschränke, ergebe sich die Unzulässigkeit daraus, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme vor gerichtlicher Antragstellung gegenüber der Justizvollzugsanstalt nicht beanstandet habe. Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, bei Beginn des gemeinsamen Transports in die Klinik gegenüber der Justizvollzugsanstalt deutlich zu machen, dass er – wie in der Vergangenheit geschehen – auf eine alleinige Verbringung zum Arzt bestehe.
Die Anträge seien im Übrigen unbegründet. Ein Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass die Justizvollzugsanstalt Informationen über seine Krankheit an Mitgefangene weitergegeben habe. Er rüge allein, dass aus seiner Vorstellung bei der Ärztin im Bereich der Immunologie der Rückschluss auf seine HIV-Erkrankung gezogen worden sei. Zwar könne der Mitgefangene diesen Rückschluss tatsächlich gezogen haben, da er selbst offenbar auch HIV-positiv sei, der Schluss sei jedoch nicht zwingend, da sich Immunologie auch mit verschiedenen anderen Krankheiten beschäftige. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen gewesen, seinem Mitgefangenen schlicht nicht zu antworten oder seine Frage zu verneinen. Dass dieser die Information über die Krankheit des Beschwerdeführers gewonnen habe, habe somit nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern er selbst zu verantworten.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben und im Sinne seines Feststellungsantrags zu entscheiden. Das Landgericht habe einen unzutreffenden Maßstab angelegt; ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht liege vor, da der Mithäftling aufgrund der gesamten Umstände (gemeinsame Vorstellung bei der Immunologie, Blutabnahme, Vorstellung bei derselben Ärztin) die entsprechenden Rückschlüsse habe ziehen können, was auf der Veranlassung des gemeinsamen Transports durch die Justizvollzugsanstalt beruhe. Man habe ihn über den gemeinsam vorgesehenen Transport nicht informiert und ihn so zum Objekt des Vollzuges degradiert. Auf die Mutmaßungen des Mithäftlings sei er nicht eingegangen. Durch dessen Rückschlüsse werde er im Vollzug vernachlässigt, Mitgefangene mieden und redeten schlecht über ihn. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig gewesen. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, da die erledigte Maßnahme ungünstige Auswirkungen auf seinen weiteren Vollzug habe.
Mit Beschluss vom 18. April 2013 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Das Landgericht habe die Anträge mit einer sich im Rahmen der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haltenden Begründung als unzulässig verworfen. Die isolierten Feststellungsanträge des Beschwerdeführers seien nach dieser Rechtsprechung in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unzulässig. Im Rahmen des § 109 StVollzG könne immer nur eine konkrete Maßnahme entweder angefochten oder beantragt werden. Eine Feststellungsklage sei nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 StVollzG zulässig, also in Form der so genannten Fortsetzungsfeststellungklage nach vorangegangener Beantragung und Erledigung einer Maßnahme. Da die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung bereits hierauf zu Recht gegründet habe, müsse auf die nicht tragenden Hilfsüberlegungen zur Unbegründetheit nicht eingegangen werden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Die in § 115 Abs. 3 StVollzG genannte Fallgestaltung sei nicht der einzige Anwendungsfall des Feststellungsantrags; die dort vorausgesetzte Erledigung könne bereits vor Antragstellung eintreten, auch habe er ein Feststellungsinteresse.
Die Justizvollzugsanstalt habe ihm absichtlich nicht mitgeteilt, dass die Vorführung zur Ärztin in Begleitung eines anderen Gefangenen geschehen werde. Auch aus dem Umstand, dass der andere Gefangene mit im Fahrzeug gesessen habe, habe er dies nicht schließen können; in der Vergangenheit seien andere Gefangene trotz gemeinsamer Fahrzeugnutzung zu anderen Ausführungsorten verbracht worden. Der Justizvollzugsanstalt sei bekannt, dass er aufgrund seiner offen gelebten Homosexualität „besonders haftempfindlich” und „erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt” sei. Um die Diskriminierungen nicht zu verschärfen, sei es für ihn entscheidend, dass Mitgefangene keine Kenntnis über seine HIV- und Hepatitis C-Infektion erhielten. Sein Recht, allein über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu entscheiden, habe die Justizvollzugsanstalt verletzt, ob vorsätzlich oder fahrlässig, könne bei der jedenfalls offensichtlich bestehenden Kausalität dahinstehen.
Die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig sei rechtswidrig. Ausführungen zum Facharzt seien Maßnahmen nach § 109 StVollzG, die sich mit dem Ende der Ausführung erledigten; so verhalte es sich auch mit zahlreichen anderen Maßnahmen. In all diesen Fällen sei einzig der Feststellungsantrag zulässig. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts würde ihm Rechtsschutz gegen die Art der Ausführung grundsätzlich verwehrt.
2. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt ihr nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet, ist die Annahme jedenfalls deshalb nicht angezeigt, weil abzusehen ist, dass er auch im Fall der Zurückverweisung im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2009 – 1 BvR 369/08 –, juris, Rn. 9).
1. Soweit der Beschluss des Landgerichts die Feststellungsanträge für unzulässig erklärt, begegnet dies zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist insoweit jedoch nicht angezeigt, als der Beschluss auf diesem Verfassungsverstoß nicht beruht. Das Landgericht hat zusätzlich die Begründetheit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge geprüft. Diese den Beschluss selbstständig tragende Begründung wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die die Grenze zur Willkür überschreiten oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 134, 242 ≪353≫; stRspr). Diesen fachgerichtlichen Spielraum hat das Landgericht nicht überschritten. Der die gemeinsame Ausführung als rechtmäßig bestätigende Beschluss ist weder willkürlich noch lässt er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte erkennen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers grundsätzlich verkannt hat. In der vorliegenden Konstellation war es auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer vor dem Landgericht Vorgetragenen verfassungsrechtlich nicht geboten, dessen gemeinsame Ausführung mit einem anderen Gefangenen zur Immunologin als ungerechtfertigten Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht zu werten. Das Landgericht durfte ohne Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass die Justizvollzugsanstalt jedenfalls verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet war, ihn ausschließlich per Einzeltransport zur Immunologie zu verbringen.
2. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ≪58≫; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ≪213≫). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ≪61≫; 92, 365 ≪410≫; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274 f.≫; 54, 94 ≪96 f.≫). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen” lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫).
bb) Mit der Annahme, auf die Erwägungen des Landgerichts zur Unbegründetheit der Anträge nicht eingehen zu müssen, da bereits die Erwägungen zur Zulässigkeit die Entscheidung trügen und isolierte Feststellungsanträge im Strafvollzugsverfahren grundsätzlich unzulässig seien, verkennt das Oberlandesgericht diese verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses soll sicherstellen, dass der möglicherweise von einer Grundrechtsverletzung Betroffene nicht allein deshalb rechtsschutzlos bleibt, weil sich der Eingriff, gegen den er um Rechtsschutz nachsucht, bereits vor der Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch oder sogar bereits vor Antragstellung erledigt hat (vgl. grundlegend BVerfGE 96, 27 ≪39 ff.≫; 104, 220 ≪233≫; vgl. für die Zulässigkeit isolierter Feststellungsanträge im Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2000 – 2 BvR 1931/00 –, juris, Rn. 4 und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2003 – 2 BvR 1220/03 –, NStZ-RR 2004, S. 59 ≪60≫).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass im Strafvollzugsverfahren ein allgemeiner Feststellungsantrag trotz vorprozessualer Erledigung zulässig ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz – anders als die Verwaltungsgerichtsordnung – einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. nur Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 – 2 Ws 624/05 –, NStZ 2007, S. 707 ≪708≫; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 19. August 2003 – 1 Ws 205/03 –, NStZ 2004, S. 229 und vom 20. August 2003 – 1 Ws 220/03 –, OLG-NL 2003, S. 235 ≪236≫; Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 578/03 (StVollz) –, NJW 2003, S. 2843 ≪2844≫ und – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, S. 29 ≪29≫; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1982 – 7 Vollz (Ws) 111/82 –, NStZ 1983, S. 240; vgl. auch dazu, dass in diesen Fällen ein Vorschaltverfahren nicht erforderlich ist, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Juni 1989 – 1 Vollz (Ws) 376/88 –, juris, Rn. 12; vgl. zur Zulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrages in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG übereinstimmend auch die Kommentarliteratur, Bachmann, in: LNNV, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 31 und 78; Euler, in: Graf, Beckscher Online Kommentar zum StVollzG (Juli 2014), § 115 Rn. 15; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 115 Rn. 17; Kamann/ Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 109 Rn. 32 und § 115 Rn. 77; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 109 Rn. 5 und § 115 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 115 Rn. 16).
Der Beschluss des Oberlandesgerichts erklärt demgegenüber mit bloßem Hinweis auf die eigene Rechtsprechungspraxis isolierte Feststellungsanträge im Strafvollzugsverfahren allein aufgrund des Wortlauts des § 115 Abs. 3 StVollzG – unabhängig von der Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses – für generell unzulässig. Damit versagt es dem Beschwerdeführer die zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes notwendige Prüfung.
b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 119, 292 ≪301 f.≫; BVerfGK 18, 360 ≪364≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 1541/13 –, juris, Rn. 1; 9). Der Beschluss des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. oben unter 1.). Insoweit ist absehbar, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts als unbegründet verwerfen und der Beschwerdeführer auch im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Rechtsschutzanliegen letztlich keinen Erfolg haben würde.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 354 |
GesR 2015, 632 |
NPA 2016 |