Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiger Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl bereits vollzogener Vollstreckung einer Zwangsräumung. Unstatthaftigkeit des Antragsziels des Räumungsschuldners, in den Besitz der Wohnung wiedereingesetzt zu werden
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 885 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 19.07.2022; Aktenzeichen 5 T 348/22) |
AG Offenbach (Beschluss vom 15.07.2022; Aktenzeichen 61 M 3919/22) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdeführer mit diesem Antrag begehrte Rechtsfolge, die Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung, im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ≪105≫; 14, 192 ≪193≫; 16, 220 ≪226≫; 151, 58 ≪64 Rn. 13≫; 155, 357 ≪374 Rn. 38≫; BVerfGK 1, 32 ≪39≫). Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt, hier die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der dadurch verursachten Beschwer hinaus den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 ≪106≫; 14, 192 ≪193≫).
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15705787 |
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