Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Umgangsrechtsantrags.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der leibliche Vater des im Mai 2000 geborenen Kindes. Der (rechtliche) Vater des Kindes erkannte die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter, mit der er seit 1997 zusammenlebt und die er im September 2000 auch heiratete, bereits vor der Geburt des Kindes im März 2000 an.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der es den Umgangsrechtsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte, blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht führte zur Begründung aus, vom Vorliegen einer – früheren oder jetzigen – sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind, die ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 82) zum Umgang berechtigen könnte, könne nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur vereinzelt Kontakt zum Kind gehabt habe, nicht annähernd ausgegangen werden.

Mit der gegen die vorstehenden Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Umgangsrecht des biologischen Vaters vom 9. April 2003 ausgeführt hat (BVerfGE 108, 82 ≪117 f.≫), ist Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, wenn der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes auch dann nicht in den Kreis der Umgangsberechtigten einbezogen wird, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Voraussetzung dafür wiederum ist, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für sein Kind getragen hat und daraus eine soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind entstanden ist (vgl. BVerfGE 198, 82 ≪112≫).

Diese Voraussetzungen für eine Einbeziehung des (nur) leiblichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG haben die Gerichte nicht verkannt. Das Amtsgericht hat den Umgangsrechtsantrag im Dezember 2002 – also bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2003 – unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es an einer bestehenden sozialen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind fehle. Das Oberlandesgericht hat schließlich im September 2003 unter Beachtung der in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehe beziehungsweise bestanden habe.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1410033

FamRZ 2004, 1705

NJW-RR 2005, 153

NJW-Spezial 2005, 11

JAmt 2005, 51

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