Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an die Tschechische Republik

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1, 6 S. 2; EUGrdRCh Art. 47 Abs. 2; IRG § 32

 

Verfahrensgang

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 28.06.2021; Aktenzeichen 2 BvR 1110/21)

OLG Dresden (Beschluss vom 10.06.2021; Aktenzeichen OLG Ausl 209/18)

OLG Dresden (Beschluss vom 30.03.2021; Aktenzeichen OLG Ausl 209/18)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.05.2022; Aktenzeichen 2 BvR 1110/21)

 

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

Rz. 2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ≪115 f.≫; 97, 102 ≪102≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2021 verwiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14981026

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