Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer eA zur einstweiligen Untersagung der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an Ungarn. Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normenkette
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 09.02.2018; Aktenzeichen 1 AR 543/17) |
Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München (Verfügung vom 25.01.2018; Aktenzeichen 33 AuslA 1656/17 c) |
OLG München (Beschluss vom 19.01.2018; Aktenzeichen 1 AR 543/17) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 16.08.2018; Aktenzeichen 2 BvR 237/18) |
BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 21.03.2018; Aktenzeichen 2 BvR 237/18) |
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Fundstellen
Dokument-Index HI11590237 |
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